Nabil Haj-Nasr
Compliance
Kern der Beratungsleistungen unserer „Compliance“-Experten sind die
- Einführung von wirksamen Compliance Management-Systemen sowie die Prüfung der Wirksamkeit dieser Systeme nach IDW PS 980,
- Unterstützung bei der Umsetzungder regulatorischen Anforderungen an die Compliance-Funktion für Wertpapierdienstleistungsinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschafen (Kapitalmarkt-Compliance)
- Qualitätssicherungen der Compliance-Organisation (Quality Review Compliance (QRComp)
- Unterstützung bei der Implementierung von Verfahren zum Schutz vor Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen sowie deren Prüfung und
- Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen an die Angemessenheit von Vergütungssystemen sowie deren Überprüfung
Compliance Management
Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3c) KWG ist die Compliance-Funktion Bestandteil des Internen Kontrollsystems von Instituten. Die konkreten Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Compliance-Funktion werden durch AT 4.4.2 MaRisk in allgemeiner Form konkretisiert.
Weitere aufsichtsrechtliche Anforderungen enthalten Konkretisierungen von durchzuführenden Überwachungshandlungen bzw. erforderlichen Prozesseinbindungen der Compliance-Funktion, wie bspw. § 8 InstitutsVergV hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen für risikoorientierte Vergütungen, oder die Einbindung in den Neu-Produkt-Prozess (AT 8.1 MaRisk) und die Analyse der Auswirkungen von geplanten Änderungen betrieblicher Prozesse und Strukturen (AT 8.2 MaRisk).
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten neben den Regelungen der §§ 26 ff. KAGB insbesondere die Anforderungen des Art. 61 der Level-II-VO.
Unser Spezialistenteam Regulatory Compliance im Branchencenter Financial Services hat eine Vielzahl von Projekten zur Einrichtung der Compliance-Funktion gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 c) KWG/ AT 4.4.2 MaRisk bei großen und mittelständischen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten erfolgreich durchgeführt und unterstützt Sie bei der individuellen Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen bzw. der Anpassung von Compliance-Management-Systemen an neue.
Unsere Dienstleistungen betreffen im Einzelnen:
- Analyse der institutsspezifischen Compliance-Anforderungen unter Berücksichtigung der existierenden oder geplanten Geschäftstätigkeiten, Organisationsstrukturen und Prozesse,
- Durchführung und Dokumentation von Risikoanalysen gemäß AT 4.4.2 Tz. 2 MaRisk und Ableitung von risikoorientierten Überwachungsplänen,
- Planung, Durchführung und Dokumentation von Self-Assessments mit operativen Bereichen zur Identifizierung von Risiken,
- Unterstützung bei der Planung, Durchführung und Dokumentation von Überwachungshandlungen,
- Analyse und Optimierung des Internen Kontrollsystems (First-Level und Second-Level) zur Sicherstellung angemessener und wirksamer Compliance-Strukturen,
- Implementierung eines Prozesses zur Identifizierung sowie Analyse de Auswirkungen von neuen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen und Vorgaben
- Implementierung eines Compliance-Rahmenwerks (Organisationsrichtlinien, Berichtswesen)
- Beurteilung der Angemessenheit, Wirksamkeit und Effizienz des Compliance-Management-Systems (QRComp), unter Berücksichtigung der Tätigkeiten anderer Kontrollfunktionen und der Internen Revision,
- Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter der Compliance-Funktion.
Sprechen Sie uns an. Gerne informieren wir Sie im Detail über unsere Dienstleistungen und analysieren mögliche Tätigkeitsfelder mit Ihnen im Rahmen von Compliance-Workshops.
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Kapitalmarkt-Compliance
Im Vergleich zur den überschaubaren Vorgaben in AT 4.4.2 MaRisk für die Compliance-Funktion gemäß KWG, , sind die Rahmenbedingungen für die Compliance-Funktion gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG durch die konkreten Vorgaben in § 12 WpDVerOV und BT 1 MaComp Folge der Erkenntnisse undErfahrungen der Bankenaufsicht aus der Finanzmarktkrise, insbesondere im Hinblick auf Anlegerschutzgesichtspunkte und die Wahrung der Kundeninteressen bzw. Vermeidung von Interessenkonflikten im Wertpapierdiensteistungsgeschäft bzw Asset Management.
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten neben den Regelungen der §§ 26 ff. KAGB insbesondere die Anforderungen des Art. 61 der Level-II-VO, die ähnlich wie die Regelungen von AT 4.4.2 MaRisk aufgrund der fehlenden Granularität KVG-individuell umzusetzen sind.
Seit Einführung der MaComp im Jahr 2010 unterstützt und begleitet unser Spezialistenteam Regulatory Compliance entsprechende Umsetzungsprojekte bei inländischen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften aller Größenordnungen.
Unsere Dienstleistungen betreffen
- Einrichtung von Compliance-Funktionen,
- Durchführung und Dokumentation von Risikoanalysen gemäß BT 1.2.1.1 MaComp und Ableitung von risikoorientierten Überwachungsplänen (BT 1.3.2.1 MaComp),
- Planung, Durchführung und Dokumentation von Self-Assessments mit operativen Bereichen,
- Unterstützung bei der Planung, Durchführung und Dokumentation von Überwachungshandlungen,
- Planung, Durchführung und Dokumentation von Vor-Ort-Prüfungen der Compliance-Funktion bei Zweigstellen im In- und Ausland und vertraglich gebundenen Vermittlern,
- Analyse und Optimierung des Internen Kontrollsystems (First-Level und Second-Level) für das Wertpapierdienstleistungsgeschäfts bzw. Asset Management,
- Implementierung eines Compliance-Rahmenwerks (Organisationsrichtlinien, Berichtswesen),
- Beurteilung der Angemessenheit, Wirksamkeit und Effizienz des Compliance-Management-Systems (QRComp), unter Berücksichtigung der Tätigkeiten anderer Kontrollfunktionen und der Internen Revision,
- Analyse und Optimierung der Berichterstattungspflichten der Compliance-Funktion,
- Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter der Compliance-Funktionen.
Vergütungssysteme
Gemäß CRD-IV-Richtlinie (Richtlinie 2013/36/EU) sind Institute verpflichtet, solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle aufzustellen. Dies beinhaltet wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung von tatsächlichen und potentiellen künftigen Risiken.
Die Anforderungen an die Angemessenheit von Vergütungssystemen zielen im Wesentlichen auf die Vermeidung von negativen Anreizen für Mitarbeiter zum Eingehen von unverhältnismäßig hohen Risiken sowie der Nicht-Berücksichtigung der Kundeninteressen bzw. der Interessen des Instituts.
Für die Institute gemäß § 1 KWG umfassen diesen Vorgaben neben gesetzlichen Anforderungen in § 25a Abs. 5 KWG (Ausnahmen für Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 2 Abs. 7 ff. KWG)) die Regelungen der InstitutsVergV und von BT 8 MaComp (für Wertpapierdienstleister).
Bei der Verwaltung von OGAW und AIF haben Kapitalverwaltungsgesellschaften § 37 KAGB sowie Art. 33 und 43 der Level-II-VO zu berücksichtigen.
Konkretisierungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfolgen durch die Verordnung (EU) 604/2014 für die quantitativen und qualitativen Kriterien zur Identifizierung von sog. Risk-Takern sowie die ESMA-Guidelines für solide Vergütungsstrukturen.
Die wesentlichen Herausforderungen bei der Einrichtung von aufsichtsrechtlich konformen Vergütungssystemen betreffen insbesondere die Formulierung und Umsetzung von qualitativen Kriterien zur Identifikation von Risk-Takern und die Bemessung variabler Vergütungsbestandteile
Gern unterstützen wir Sie bei der
- Implementierung von angemessenen Vergütungsstrukturen unter Berücksichtigung der Geschäfts- und Risikostrategie,
- Einrichtung der Verfahrung für die Identifizierung von Risk-Takern
- Formulierung von quantitativen und qualitativen Kriterien für variable Vergütungsbestandteile,
- Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Vergütungsbeauftragte.