Bei der Berechnung der Anzahl der Mitarbeitenden sind nach dem verabschiedeten LkSG zudem nur Arbeitnehmer im Inland sowie ins Ausland entsandte Arbeitnehmer zu erfassen.
Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kann hier abgerufen werden.