Energiepreisbremsen: Arbeitsplatzerhaltungspflicht, Endabrechnung und nachträgliche Entlastungen
Energiepreisbremsen: Arbeitsplatzerhaltungspflicht, Endabrechnung und nachträgliche Entlastungen
Die Energiepreisbremsen haben bei Unternehmen teilweise zu erheblichen Entlastungen im Rahmen ihrer Strom-, Wärme- und Gaskosten geführt, allerdings auch zu einem immensen Aufwand. Dieser Aufwand ist noch nicht beendet für Unternehmen mit über 2 Mio. Euro Entlastung und für Strom- und Gaslieferanten sowie Wärmeversorger und Gaslieferanten.
Zudem entbrennt nun auch noch einmal mehr die Diskussion in Bezug auf nachträgliche Entlastungen, also solche, die nach Abgabe der finalen Selbsterklärung und Vornahme der Endabrechnungen seitens der Versorger gegenüber ihren Kundinnen und Kunden bestehen (könnten).
Abschlussbericht und testierter Nachweis zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis zum 31. Dezember 2025
Unternehmen konnten von Entlastungen in Höhe von über 2 Mio. Euro profitieren, sofern sie sich bis mindestens 30. April 2025 zur Sicherung von Arbeitsplätzen verpflichtet hatten (§ 29 Abs. 1 EWPBG/§ 37 Abs. 1 StromPBG). Diese Verpflichtung sollte in erster Linie durch eine tarifliche oder betriebliche Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung erfolgen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). Falls kein Tarifvertrag/keine Betriebsvereinbarung mit einer geregelten Beschäftigungssicherung vorhanden war bzw. zustande kam, konnte stattdessen eine schriftliche Selbstverpflichtung gegenüber der Prüfbehörde abgegeben werden. In dieser Selbstverpflichtung musste festgelegt sein, dass mindestens 90 Prozent der zum 1. Januar 2023 bestehenden Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 erhalten bleiben. Diese Verpflichtung traf jedes Einzelunternehmen mit mehr als 2 Mio. Euro Entlastung, bezieht sich also nicht auf die Höhe der Entlastungen, die im gesamten Unternehmensverbund gewährt wurden.
Auch wenn die Arbeitsplatzerhaltungspflicht nun bald endet, beststeht für die Unternehmen, die eine Selbstverpflichtungserklärung eingereicht haben, noch weiterer Handlungsbedarf:
- Im Rahmen eines Abschlussberichts ist ein durch einen Prüfer testierter Nachweis vorzulegen, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt (§ 29 Abs. 3 EWPBG/§ 37 Abs. 3 StromPBG).
- Hierbei sind im Fall eines Arbeitsplatzabbaus die Gründe dafür darzulegen. Hier sollte das Unternehmen prüfen, inwiefern die in § 29 Abs. 4 EWPBG/§ 37 Abs. 4 StromPBG genannten Gründe zutreffen und entsprechend darauf eingehen. Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach § 29 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 EWPBG/§ 37 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StromPBG getätigt haben, ist dem Abschlussbericht ein entsprechender Investitionsplan beizufügen.
- Der Abschlussbericht ist laut FAQ des BMWK mit Stand vom 20. Februar 2025 (ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf ) spätestens bis zum 31. Dezember 2025 per E-Mail mit dem Betreff „Abschlussbericht [Firma und Rechtsform des Unternehmens]“ an das Postfach de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com zu senden.