Energiepreisbremsen: Arbeitsplatzerhaltungspflicht, Endabrechnung und nachträgliche Entlastungen

Energiepreisbremsen: Arbeitsplatzerhaltungspflicht, Endabrechnung und nachträgliche Entlastungen


Die Energiepreisbremsen haben bei Unternehmen teilweise zu erheblichen Entlastungen im Rahmen ihrer Strom-, Wärme- und Gaskosten geführt, allerdings auch zu einem immensen Aufwand. Dieser Aufwand ist noch nicht beendet für Unternehmen mit über 2 Mio. Euro Entlastung und für Strom- und Gaslieferanten sowie Wärmeversorger und Gaslieferanten. 

Zudem entbrennt nun auch noch einmal mehr die Diskussion in Bezug auf nachträgliche Entlastungen, also solche, die nach Abgabe der finalen Selbsterklärung und Vornahme der Endabrechnungen seitens der Versorger gegenüber ihren Kundinnen und Kunden bestehen (könnten).

 

Abschlussbericht und testierter Nachweis zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis zum 31. Dezember 2025

Unternehmen konnten von Entlastungen in Höhe von über 2 Mio. Euro profitieren, sofern sie sich bis mindestens 30. April 2025 zur Sicherung von Arbeitsplätzen verpflichtet hatten (§ 29 Abs. 1 EWPBG/§ 37 Abs. 1 StromPBG). Diese Verpflichtung sollte in erster Linie durch eine tarifliche oder betriebliche Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung erfolgen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). Falls kein Tarifvertrag/keine Betriebsvereinbarung mit einer geregelten Beschäftigungssicherung vorhanden war bzw. zustande kam, konnte stattdessen eine schriftliche Selbstverpflichtung gegenüber der Prüfbehörde abgegeben werden. In dieser Selbstverpflichtung musste festgelegt sein, dass mindestens 90 Prozent der zum 1. Januar 2023 bestehenden Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 erhalten bleiben. Diese Verpflichtung traf jedes Einzelunternehmen mit mehr als 2 Mio. Euro Entlastung, bezieht sich also nicht auf die Höhe der Entlastungen, die im gesamten Unternehmensverbund gewährt wurden.

Auch wenn die Arbeitsplatzerhaltungspflicht nun bald endet, beststeht für die Unternehmen, die eine Selbstverpflichtungserklärung eingereicht haben, noch weiterer Handlungsbedarf:

  • Im Rahmen eines Abschlussberichts ist ein durch einen Prüfer testierter Nachweis vorzulegen, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt (§ 29 Abs. 3 EWPBG/§ 37 Abs. 3 StromPBG). 
  • Hierbei sind im Fall eines Arbeitsplatzabbaus die Gründe dafür darzulegen. Hier sollte das Unternehmen prüfen, inwiefern die in § 29 Abs. 4 EWPBG/§ 37 Abs. 4 StromPBG genannten Gründe zutreffen und entsprechend darauf eingehen. Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach § 29 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 EWPBG/§ 37 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StromPBG getätigt haben, ist dem Abschlussbericht ein entsprechender Investitionsplan beizufügen.
  • Der Abschlussbericht ist laut FAQ des BMWK mit Stand vom 20. Februar 2025 (ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf ) spätestens bis zum 31. Dezember 2025 per E-Mail mit dem Betreff „Abschlussbericht [Firma und Rechtsform des Unternehmens]“ an das Postfach de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com zu senden.
  • Auf die Erfüllung der Nachweispflicht ist zu achten. Anderenfalls wird die Prüfbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Mio. Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern.
  • Unter Ziff. 4.13 und 4.14 der FAQ vom 20. Februar 2025 gibt das BMWK erste Hinweise für den Inhalt des Abschlussberichts und die Berücksichtigung von Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern.
  • Sofern diese Pflicht für Ihr Unternehmen einschlägig ist, empfehlen wir die Sicherung von Prüfkapazitäten bei Ihrem Wirtschaftsprüfer. Wenn Sie derzeit keinen Wirtschaftsprüfer zur Hand haben, können wir Ihnen gerne einen Kontakt vermitteln. 
  • Sollte Ihr Unternehmen einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung nachgewiesen haben, ist es nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 3 EWPBG und § 37 Abs. 3 StromPBG nicht verpflichtet, einen Abschlussbericht einzureichen. Zur Sicherheit könnte der Prüfbehörde an die oben genannte Adresse eine klarstellende Nachricht gesendet und auf die bis zum 31. Juli 2023 eingereichte Tarif-/Betriebsvereinbarung verwiesen werden.

Endabrechnung der Lieferanten/Versorger zum 31. Mai 2025

Strom- und Gaslieferanten sowie Wärmeversorger müssen bis zum 31. Mai 2025 ihre Endabrechnungen gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StromPBG) bzw. dem Beauftragten (§ 34 Abs. 1 EWPBG) abgeben. Die Endabrechnung der Stromlieferanten bezieht sich auf die „im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge“. Die Endabrechnung der Gaslieferanten und Wärmeversorger müssen „die erhaltenen Vorauszahlungen, die Höhe des Erstattungsanspruchs […] und die Differenz dieser Werte“ ausweisen. Die Endabrechnungen müssen durch einen Prüfer geprüft werden (§ 34 StromPBG/§ 34 Abs. 1 Satz 2 EWPBG). Eine Fristverlängerung über den 31. Mai 2025 hinaus ist auf Antrag möglich (so jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EWPBG und laut Präsentation der Prüfbehörde vom 31. Januar 2024 für StromPBG ebenfalls: EndabrechnungenStromPBGundEWPBG.pdf).

Aus den Endabrechnungen ergeben sich etwaige Nachforderungen von Erstattungen für gewährte Entlastungen bzw. Rückzahlungen von zu viel gewährten Vorauszahlungen. 

Für die Endabrechnungen nach dem StromPBG sind die aus der EEG-Abwicklung bekannten Portale der Übertragungsnetzbetreiber zu verwenden (z.B. NePo von Amprion). Die Netzbetreiber stellen gem. § 35 StromPBG Formularvorlagen zur Verfügung (z.B. das Muster von Tennet finden Sie hier).

Für die Endabrechnung nach dem EWPBG (Wärme und Gas) ist das Antragsportal des Beauftragten (PwC) zu verwenden: Antragsportal nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG). Für das Antragsverfahren nach dem EWPBG sind kürzlich neue FAQ erschienen (ewpbg.pdf, Stand: 1. April 2024), welche unter Ziff. 1 Informationen zu den Endabrechnungen enthalten. Aktuelle Hinweise enthalten auch die Folien zu einer Veranstaltung in Zusammenarbeit mit dem BDEW und dem VKU vom 21. März 2025: 250320_WebinarBDEWVKU_21.03.2025.pdf.

  • Rechtzeitig mit der Erstellung der Endabrechnungen beginnen, notfalls Fristverlängerung beantragen.
  • Kapazitäten bei Wirtschaftsprüfern reservieren; falls Sie noch niemanden zur Hand haben, vermitteln wir Ihnen sehr gern einen passenden Kontakt.

Nachträgliche Entlastungen

In Bezug auf die Möglichkeit des Erhalts von Entlastungen nach Abgabe der finalen Selbsterklärung und Vornahme der Endabrechnungen seitens der Versorger gegenüber ihren Kundinnen und Kunden finden sich in den FAQ des BMWK (ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf) folgende Aussagen:

„Liegt die endgültige Entlastungssumme oberhalb der bereits gewährten Entlastungssumme, ist eine nachträgliche Berücksichtigung von Entlastungsbeträgen nur für Letztverbraucher von Erdgas oder (End-)Kunden von Wärme, nicht hingegen für Letztverbraucher von Strom möglich. Dieser Unterschied ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des EWPBG bzw. StromPBG. Das StromPBG enthält anders als das EWPBG keine Regelungen zu etwaigen Nachzahlungsansprüchen von Letztverbrauchern.“

„Unternehmen, die Letztverbraucher von Erdgas oder (End-)Kunde von Wärme sind, haben die Möglichkeit, im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 20 EWPBG höhere Entlastungsbeträge in Anspruch zu nehmen, wenn die Höchstgrenzen in manchen Monaten nicht (vollständig) ausgeschöpft wurden. Insofern erfolgt in solchen Fällen abschließend eine Betrachtung über den gesamten Entlastungszeitraum hinweg (vgl. Kapitel 2.10). Eine nachträgliche Entlastung hat maximal bis zu einem Umfang erfolgen, mit dem die vorläufig auf diese Entnahmestelle anzuwendende Höchstgrenze nicht überschritten wird (vgl. Kapitel 2.1). Für Letztverbraucher von Strom besteht diese Möglichkeit hingegen nicht, weil das StromPBG anders als das EWPBG keine Nachzahlungen an Letztverbraucher vorsieht. Eine nachträgliche Entlastung über die zuvor selbst erklärten Beträge hinaus, nach Ablauf des Entlastungszeitraums durch die Jahresendabrechnung findet für Strom somit nicht statt.“


Die Stimmen in Fachkreisen werden allerdings lauter, dass nicht nur im Bereich von Wärme und Gas, d.h. nicht nur für Entlastungen nach dem EWPBG, sondern auch im Bereich von Strom, d.h. für Entlastungen nach dem StromPBG, nachträgliche Entlastungen möglich sein sollen und außerdem auch im Bereich des EWPBG die Einschränkung für nachträgliche Entlastungen ungerechtfertigt sind. Dies begründet sich u.a. damit, dass es sich bei der Entlastung nach den Energiepreisbremsengesetzen um einen gesetzlichen Rechtsanspruch handelt, der sich vom Gesetzeswortlaut und der Systematik der einzelnen Regelungen her danach richtet, wie die vorläufige Prognose aussieht (im Rahmen der vorläufigen Selbsterklärung) und wie diese schließlich durch eine finale Berechnung korrigiert wird (im Rahmen der finalen Selbsterklärung). 

Sollte Ihre Berechnung ergeben haben, dass Sie auf der Grundlage der vorläufigen Selbsterklärung zu wenig entlastet wurden und Sie dementsprechend Ihre finale Selbsterklärung bei ihrem Stromversorger eingereicht haben, woraufhin Ihnen jedoch eine nachträgliche Entlastung bisher verwehrt wurde, könnte sich im Einzelfall die Prüfung des gesetzlichen Anspruchs auf eine nachträgliche Entlastung lohnen. Hierbei ist an die dreijährige Regelverjährungsfrist zu denken. 

Unser Beratungsangebot

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Fragen rund um die Energiepreisbremsen, insbesondere bei der Erstellung des Abschlussberichts für den Nachweis der Arbeitsplatzerhaltungspflicht sowie bei der korrekten Erstellung der Endabrechnung als Versorger gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber bzw. dem Beauftragten. Gerne prüfen wir auch die korrekte Entlastung im Rahmen der Preisbremsen und die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung weiterer Ansprüche. Dank unserer guten Vernetzung mit unserem Kooperationspartner, der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, können wir Ihnen außerdem für die notwendigen Testate erfahrene Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vermitteln.