Gemäß dem Gesetzentwurf haben betroffene Unternehmen künftig im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern nachfolgende Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten:
- Einrichtung eines Risikomanagements (inkl. Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte
- Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
- Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Dokumentation und transparente öffentliche Berichterstattung
Hinsichtlich mittelbarer Zulieferer sollen die Sorgfaltspflichten lediglich anlassbezogen zur Anwendung kommen. Erlangt das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren Zulieferer, so hat es unverzüglich:
- eine Risikoanalyse durchzuführen,
- ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umzusetzen,
- angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern,
- gegebenenfalls entsprechend seine Grundsatzerklärung zu aktualisieren.
Ausweislich des Gesetzentwurfs haben betroffene Unternehmen jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Dieser Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich zu machen sowie elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten soll bis Mitte 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Den Gesetzentwurf finden Sie hier.