Die für eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG erforderliche (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung des KfZ kann insoweit in Frage gestellt sein.
In dem vom FG Münster mit Urteil vom 28. April 2023 (Az. 10 K 1193/20 K,G,F) entschiedenen Fall hatte eine GmbH im Anstellungsvertrag ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf die Gestellung eines PKW der gehobenen Mittelklasse gewährt, den er aber nicht privat nutzen durfte. Gleichzeitig hatte er die vertragliche Verpflichtung, das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen. Angesichts dessen erfasste die GmbH keine private Nutzung des bereitgestellten betrieblichen Fahrzeugs. Das Finanzamt nahm demgegenüber eine Privatnutzung für das neu angeschafftes Fahrzeug durch den Geschäftsführer an und beurteilte dies als verdeckte Gewinnausschüttung, die es nach der 1%-Regelung mit EUR 4.000 berechnete. Da damit aber auch keine (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung dieses Fahrzeugs vorliege, erkannte das Finanzamt die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht an. Dies sah das FG Münster ebenso.
Nach der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt werde. Dies gilt auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine private Nutzung ausschließen. Soweit nach dem für Lohnsteuerfragen zuständigen VI. Senat des BFH keine zu Arbeitslohn führende Privatnutzung eines Fahrzeugs anzunehmen sei, wenn diese vertraglich untersagt sei, folgte das FG dem hier nicht. Denn für den Anscheinsbeweis spricht gerade beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Es kann daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot hält.
Zudem hatte die GmbH im Streitfall diesen Anscheinsbeweis nicht entkräftet, indem sie Beweisvorsorge etwa durch Führung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen getroffen hätte. Auch die im Privatvermögen zu berücksichtigenden Fahrzeuge waren aufgrund der geringeren Motorisierung und des niedrigeren Wertes in Status und Nutzungswert nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar und standen zudem noch der Ehefrau des Geschäftsführers zur Verfügung. Schließlich konnte die GmbH auch die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung, wonach das betriebliche Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen war, nicht ausreichend belegen.
Hinsichtlich der Besteuerung des mit der PKW-Überlassung verbundenen geldwerten Vorteils bestätigte das FG deshalb die mangels Überlassungsvereinbarung darin liegende verdeckte Gewinnausschüttung. Allerdings ist diese nicht anhand der 1%-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG) für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gilt. Im Rahmen einer Schätzung nach Fremdvergleichsmaßstäben nahm das FG einen Gewinnaufschlag von 5 % auf die Fahrzeugkosten vor, unterstellte die Privatnutzung mit 50 % und ermittelte einen gemeinen Wert (netto) von EUR 4.771. Angesichts des verfahrensrechtlichen Verböserungsverbots blieb es im Ergebnis allerdings bei dem vom Finanzamt angesetzten Betrag von EUR 4.000 und die Frage der weiteren Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen konnte offen bleiben.
Darüber hinaus versagte das FG ebenfalls die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für das von der GmbH neu angeschaffte Fahrzeug, da dieses nicht zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden war. Infolge des anzuwendenden Anscheinsbeweises einer privaten Nutzung hatte die GmbH ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht (fast) ausschließlich betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, sondern auch privat im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies stellt keine betriebliche Nutzung im Sinne von § 7g EStG dar.
Hinweis:
Die GmbH hat die vom FG zugelassene Revision beim BFH zwischenzeitlich eingelegt (Az. I R 33/23), so dass die Problematik des Anscheinsbeweises erneut höchstrichterlich beurteilt werden wird.
In ähnlich gelagerten Fällen sollten aber jedenfalls die nötigen Vereinbarungen nicht nur geschlossen, sondern auch tatsächlich und nachweislich so umgesetzt werden. Hierfür sind Maßnahmen einzurichten, mit denen ein Nutzungsverbot angemessen, aber auch ausreichend überwacht wird. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürfte dies regelmäßig gewährleisten.