Steuerfreier Ersatz für privat abgeschlossene Mobilfunkverträge kein Gestaltungsmissbrauch!

Bekanntlich ist die Überlassung von Mobiltelefonen durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Wie verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitgeber die Kosten übernehmen will? Interessant dürfte das vor allem bei Verträgen mit subventionierten Telefonen und hohem Datenvolumen werden. Brandaktuell hat der BFH mit Urteil vom 23.11.2022 (Az. VI R 50/20) arbeitnehmerfreundlich entschieden.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber schloss mit Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone ab, mit denen er die zuvor von den Arbeitnehmern privat angeschafften Geräte erwarb. Zeitgleich schloss der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ ab. Nach dieser Vereinbarung stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Mobiltelefon zur Verfügung und übernahm die hierfür entstehenden monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühr) bis zu einer in der Vereinbarung jeweils festgelegten Höhe. Die Arbeitnehmer hatten die Kosten des Mobilfunkvertrags durch Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren die Arbeitnehmer verpflichtet, das Mobiltelefon herauszugeben. Der Arbeitgeber behielt sich vor, das Mobiltelefon „im Falle einer Freistellung“ des Arbeitnehmers „vorzeitig herauszuverlangen“.

Die Entscheidung des BFH

Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

Erste praxisrelevante Einschätzung

Der BFH lies den Einwand der Finanzverwaltung, es läge Gestaltungsmissbrauch vor, nicht gelten. Das eröffnet in der Gestaltungspraxis interessante Spielräume im Rahmen der Gehaltsoptimierung.

Schließt der Arbeitnehmer beispielweise einen Mobilfunkvertrag inclusive eines subventionierten Mobiltelefons zum Kaufpreis von EUR 1 und einer monatlichen Grundgebühr von EUR 60 ab und vereinbart im Anschluss (Schonfrist beachten) die Übertragung und Rücküberlassung des Gerätes gegen Kaufpreiszahlung und Kostenübernahme hätte das folgende Auswirkung.

Steuerfreiheit des Kaufpreises und der Rücküberlassung

Erfolgt die Übertragung innerhalb der „Spekulationsfrist“ von einem Jahr, liegt zwar dem ersten Anschein nach ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor. Allerdings dürfte es sich bei Mobiltelefonen um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handeln, deren Verkauf gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ausgenommen wird. Daneben gilt eine Freigrenze von EUR 599 (§ 23 Abs.  3 EStG).

Ebenso ist nach der Rechtsprechung des BFH die Rücküberlassung des Mobiltelefons und die Übernahme der Mobilfunkkosten nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.

Hinweise

Der BFH eröffnet mit seiner Rechtsprechung Gestaltungsspielräume bei der Nettolohnoptimierung. Für den Arbeitgeber reduziert sich das wirtschaftliche Risiko bei Freistellung des Arbeitnehmers, da der Arbeitnehmer weiterhin Vertragspartner des Mobilfunkanbieters ist. Der Vorsteuerabzug bleibt dem Arbeitgeber allerdings versagt, da er in der Regel nicht im Besitz einer auf seinen Namen ausgestellten Rechnung mit Umsatzsteuerausweis sein dürfte. Das gilt sowohl für den Kauf des Gerätes als auch für die Übernahme der monatlichen Gebühren.