Unverzüglich – Betreiber von Stromerzeugungsanlagen
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG in Anspruch nehmen möchten und den Antrag auf Erteilung der entsprechenden förmlichen Einzelerlaubnis gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG bisher nicht beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht haben, sollten umgehend den/die erforderlichen Anträge stellen. Solange eine erforderliche Einzelerlaubnis nicht vorliegt, sind die betreffenden Strommengen zu versteuern. Die Stromsteuer ist beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden und zu entrichten. Steuerentlastungen für solche grundsätzlich steuerfreien Strommengen können ggf. geltend gemacht werden, aber nur für selbstverbrauchte Strommengen.
Es ist darauf zu achten, dass die entsprechende Erlaubnis regelmäßig frühestens zum Eingangsdatum des Antrags beim Hauptzollamt erteilt wird.
28. Februar 2022
- § 71 Nr. 1 EEG 2021 – Meldepflicht von Anlagenbetreibern gegenüber dem Netzbetreiber: u.a. alle für die Endabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres – KJ 2021 - erforderlichen Daten
- § 74a Abs. 2 EEG 2021 – Meldepflicht von sonstigen Letztverbrauchern und Eigenversorgern gegenüber dem Netzbetreiber: u.a. die EEG-umlagepflichtigen Strommengen für das vorangegangene Kalenderjahr – KJ 2021
31. März 2022
- Betreiber von KWK-Anlagen, die Zuschlagszahlungen nach dem KWKG in Anspruch nehmen, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) grundsätzlich bis zum 31. März 2022 u.a. die im vorangegangenen Kalenderjahr – KJ 2021 – erzeugten Strom- und Wärmemengen mitzuteilen. Je nach elektrischer Nennleistung der KWK-Anlage sind die Einzelheiten geregelt u.a. in § 15 Abs. 2 KWKG 2020 (elektr. Leistung > 2 MW) und § 15 Abs. 3 KWKG 2020 (elektr. Leistung ≤ 2 MW).
31. Mai 2022
- Abgabe der Stromsteuerjahresanmeldung (Vordruck 1400) als Versorger und als Eigenerzeuger und der Energiesteuerjahresanmeldung u.a. als Lieferer von Erdgas (Vordruck 1103) für KJ 2021 ggü. dem zuständigen Hauptzollamt
- Bis zum 25. Juni 2022 ist die selbst errechnete Steuer ggf. unter Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlungen an das Hauptzollamt zu entrichten.
Zu beachten ist hierbei, dass sich die Pflicht zur Abgabe der Stromsteueranmeldung auch auf steuerfrei entnommene Strommengen erstreckt. So ist diese auch abzugeben, wenn ausschließlich steuerfreie Strommengen selbstverbraucht bzw. an Letztverbraucher abgegeben wurden.
- Meldung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen, die Gegenstand der Abgabe von Strom an Letztverbraucher waren, für KJ 2021 durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den zuständigen Netzbetreiber, § 74 Abs. 2 EEG 2021
- Mitteilung der im KJ 2021 aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie an Dritte weitergeleiteten Strommengen durch sog. stromkostenintensive Unternehmen, die als Unternehmen eine Begrenzung der KWKG-Umlage in Anspruch genommen haben bzw. nehmen wollen, an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWKG 2020.
- Meldung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen für KJ 2021 durch sog. stromkostenintensive Unternehmen, die gemäß § 64 oder § 103 EEG 2021 hinsichtlich der EEG-Umlage begrenzt waren, sowie Mitteilung aller Elektrizitätsversorgungsunternehmen, von denen das Unternehmen im KJ 2021 mit Strom beliefert worden ist, an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, § 60a Satz 2 EEG 2021 (i. V. m. § 74 EEG 2021)
30. Juni 2022
- Nach derzeitiger Gesetzeslage ist bis zum 30. Juni 2022 der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2023 gegenüber dem BAFA zu stellen, online über das ELAN-K2 Portal. Dies gilt für sog. stromkostenintensive Unternehmen, § 64 EEG 2021, Schienenbahnen, § 65 EEG 2021, sowie Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, § 65a EEG 2021.
- In Bezug auf neu gegründete Unternehmen, Schienenbahnen bzw. Verkehrsunternehmen sowie sog. Landstromanlagen, § 65b EEG 2021, und die Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen, § 64a EEG 2021, endet die Antragsfrist nach derzeitiger Gesetzeslage am 30. September 2022.
- Meldungen (Anzeigen und Erklärungen) nach der EnSTransV für im KJ 2021 in Anspruch genommene Stromsteuer- und Energiesteuerbegünstigungen sind abzugeben. Dies betrifft insbesondere die Steuerentlastungen gemäß §§ 53a, 54, 55 EnergieStG, §§ 9b, 9c, 10 StromStG und §§ 12c, 12d StromStV, die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG sowie die Steuerermäßigungen nach §§ 3 und 3a EnergieStG.
31. Dezember 2022
- Die Steuerentlastungsanträge für den im KJ 2021 zu eigenen betrieblichen Zwecken entnommenen Strom bzw. für die im KJ 2021 verwendeten Energieerzeugnisse sind bis zum 31. Dezember 2022 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Dies betrifft u.a. die Entlastungsmöglichkeiten nach §§ 9a, 9b, 9c und 10 StromStG sowie §§ 12a, 12c und 12d StromStV und nach §§ 51, 53, 53a, 54 und 55 EnergieStG.