Verrechnungspreise: Verständigungsverfahren und Advance Pricing Agreements

Durch die Korrektur von Steuerbescheiden, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, kann eine Doppelbesteuerung eintreten: Bereits im Ausland besteuerte Gewinne werden dann zusätzlich im Inland der Besteuerung unterworfen. Dies ist regelmäßig bei der Korrektur von Verrechnungspreisen der Fall.

Verständigungsverfahren

Das Verständigungsverfahren, englisch Mutual Agreement Procedure (MAP), ist ein Mechanismus, der im Falle einer Doppelbesteuerung Abhilfe schaffen soll. Die zuständigen Behörden sollen im Wege der Konsultation Streitigkeiten über die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) beilegen. 
Für den Steuerpflichtigen handelt es sich um ein flexibles Instrument, weil er den Prozess jederzeit beenden kann. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, nach Abschluss eines MAP dessen Ergebnis in ein APA (s.u.) für die folgenden Jahre fortzuschreiben und so Sicherheit für die kommenden Jahre zu erhalten. Hinzu kommt, dass der Aufwand regelmäßig geringer ist als bei Durchführung eines Gerichtsverfahrens.

Für die Einleitung eines MAP ist auf deutscher Seite ein förmlicher und fristgerechter Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich. Dieser ist möglich, sobald eine Doppelbesteuerung droht. Eine Antragsgebühr für das Einleiten des Verfahrens entsteht nicht. Zudem ist eine Beteiligung des Steuerpflichtigen, sobald das Verfahren eingeleitet wurde, in der Regel nicht mehr erforderlich. 

Soweit unter dem betreffenden DBA ein Einigungszwang besteht, hat die Einigung regelmäßig innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen. Der Steuerpflichtige kann anschließend entscheiden, ob er die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgeschlagene Verständigungslösung annimmt.

Zur Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der EU sieht die EU-Schiedskonvention1 die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens vor.  

Streitbeilegung innerhalb der EU

Die EU-Streitbeilegungsrichtlinie2 gibt Steuerpflichtigen zur Beseitigung von Streitigkeiten über Doppelbesteuerungen ein zusätzliches Verfahren an die Hand. Die mittlerweile in deutsches Recht umgesetzte3 Richtlinie sieht zum einen für Doppelbesteuerungsstreitigkeiten einen Einigungszwang durch eine Schiedsverfahrensphase vor, zum anderen gibt sie dem Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens durch Zeitfenster und Fristen einen transparenten und durchsetzbaren zeitlichen Rahmen.

Vorabverständigungsverfahren

Bei einem Vorabverständigungsverfahren, englisch Advance Pricing Agreement (APA), handelt es sich um eine bindende Vereinbarung zwischen einem Steuerpflichtigen und der zuständigen Steuerbehörde eines oder mehrerer Staaten (uni-, bi- oder multilaterales APA). Hierbei werden für eine bestimmte konzerninterne grenzüberschreitende Transaktionsart anzuwendende Kriterien zur Bestimmung des Verrechnungspreises über einen festgelegten Zeitraum definiert. Ziel für den Steuerpflichtigen ist es, so Rechtssicherheit zu erlangen.

Wenn der Sachverhalt wie gegenüber den Behörden beschrieben umgesetzt wird, darf die vereinbarte Verrechnungspreissystematik im Nachhinein, z.B. bei einer Betriebsprüfung, nicht in Frage gestellt werden. Die Behörde ist jedoch berechtigt, die zugrunde gelegten Umstände und die Umsetzung des APA zu überprüfen. 

Durch ein APA können insbesondere langwierige Streitigkeiten während einer Betriebsprüfung vermieden werden. Zudem ist auch eine rückwirkende Anwendung der im APA vereinbarten Regeln möglich (roll-back). 

Um ein APA einzuleiten, ist in Deutschland ein schriftlicher Antrag erforderlich, in dem die Einzelheiten des Sachverhalts und der festzulegenden Verrechnungspreissystematik dargelegt werden. Zudem wird eine Antragsgebühr iHv. derzeit EUR 30.000 erhoben. Die Durchführung eines APA erstreckt sich erfahrungsgemäß über mindestens zwei bis drei Jahre. 

Effektive Unterstützung durch BDO

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der effektiven Beseitigung der Doppelbesteuerung im Bereich der Verrechnungspreise. Bei Bedarf arbeiten wir mit Kollegen der jeweiligen BDO Member Firms aus unserem internationalen Netzwerk in mehr als 160 Ländern zusammen.


1. 90/436/EWG, ABl. L 225/10 vom 20.8.1990
2. Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10.10.2017, ABl. L 265/1 vom 14.10.2017
3. EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10.12.2019, BStBl. I 2020, 3