Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige darüber eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf ein Bankkonto des Leistungserbringers erfolgt ist. Zur Rechtsfrage, ob die Steuerermäßigung auch dann zu gewähren ist, wenn der Rechnungsbetrag im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH gutgeschrieben wird, hat sich der BFH in seinem Beschluss vom 09.06.2022 (Az. VI R 23/20) geäußert.

Im Streitfall führte eine GmbH, die ein Dachdeckerunternehmen betrieb, Abdichtungs- und Reparaturarbeiten am Wohnhaus eines ihrer Gesellschafter durch. Die ihm hierfür gestellte Rechnung beglich er durch Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto. Das Finanzamt versagte die begehrte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, da deren formellen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dies sah der BFH genauso.

Danach muss der Zahlungsvorgang über ein Kreditinstitut erfolgen, also bankmäßig dokumentiert sein. Anderenfalls sind die formellen Voraussetzungen nach einhelliger Rechtsauffassung nicht erfüllt, auch wenn die geltend gemachten Aufwendungen – wie im Streitfall – grundsätzlich begünstigt sind. Dies gilt auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 2008, wonach lediglich das bis dahin geltende Belegerfordernis im Veranlagungsverfahren weggefallen ist.

Gleichermaßen muss der Rechnungsbetrag einem Bankkonto des Leistungserbringers gutgeschrieben werden. Vorliegend erfolgte die fragliche Gutschrift allerdings im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos. Hierbei handelt es sich um ein eigenes, buchhalterisches Konto des Gesellschafters bei der kontoführenden GmbH, aber nicht um ein Bankkonto der GmbH. Dieser Zahlungsweg genügt daher den gesetzlichen Voraussetzungen nicht.

Hinweis:

Der BFH folgt der Auffassung des BMF, das zur Anerkennung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen Überweisungen oder Lastschrifteinzüge zugunsten des Bankkontos des Leistungserbringers verlangt. Für die Praxis ist es daher ratsam, sich für die begehrte Steuerermäßigung an die formellen Voraussetzungen – Rechnungserteilung und Zahlung auf ein Bankkonto des Leistungserbringers – zu halten, um im Nachhinein keine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen zu riskieren.

 

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