Vor Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einer Börse hat das entsprechende Unternehmen bzw. das für dieses tätig werdende Kreditinstitut die Öffentlichkeit in bestimmten überregionalen Zeitungen (Börsenpflichtblättern) über die beabsichtigte Einführung an der Börse zu informieren.
Zu diesem Zweck muss bei Zulassung zu den wichtigeren und stärker regulierten Handelssegmenten ein Börsen- oder Emissionsprospekt vorgelegt werden. Dieser muss unter anderem Informationen zum bisherigen und erwarteten Geschäftsverlauf enthalten, zur Produktpalette, zur letzten Bilanz uvm. Falsche oder unzutreffende Angaben können Haftungsansprüche geschädigter Anleger gegenüber den die Emission betreibenden Beteiligten begründen.
Im Rahmen der Prospekthaftung haften der Emittent eines Wertpapiers und das Konsortium für entstandene Schäden, wenn der Emissionsprospekt eines Wertpapiers oder eines geschlossenen Fonds unwahre oder irreführende Angaben zum Nachteil von Käufern der Neuemission enthält. Dies ist in Deutschland unter anderem im Börsengesetz und im Verkaufsprospektgesetz geregelt. Während die Prospekterstellung und die aufsichtsbehördliche Billigung von Prospekten unionsrechtlich vollharmonisiert sind, ist das zivilrechtliche Haftungsregime weiterhin weitgehend nach nationalem Recht geregelt.
Da das Prospekt wichtige Grundlage für die Anlageentscheidung des Käufers ist, soll er alle wesentlichen Angaben enthalten, die jenem ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere ermöglichen. Der Haftungsumfang ist sehr weit gestaltet worden: Es haften Gründer, Initiatoren, Hintermänner, die übrigen Garanten des Prospekts, ggf. auch Treuhänder.
Daneben wurde von der Rechtsprechung durch Rechtsfortbildung praeter legem eine allgemeine Prospekthaftung nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt. Diese beruht auf der culpa in contrahendo (c.i.c.) und greift, sofern kein Spezialgesetz vorhanden ist, für Altfälle und den nicht organisierten Kapitalmarkt. Insoweit lassen sich zwei Fälle unterscheiden, in denen Initiatoren oder mit ihnen verbundene Unternehmen für Prospektangaben haften müssen:
Die Prospekthaftung im engeren Sinne, bei der zwischen dem Anleger und seinem späteren Schadensersatzschuldner keine Vertragsverhandlungen stattfinden. Vertraut ein Anleger Angaben deshalb, weil sie in einem Prospekt stehen, und ist der Prospekt unrichtig, so haften die Prospektverantwortlichen für typisiertes Vertrauen. Die Schadensersatzansprüche hieraus verjähren nach besonderen Regeln nach Maßgabe des Anlegerschutzverbesserungsgesetz.
Demgegenüber findet die Prospekthaftung im weiteren Sinne weiterhin Anwendung. Sie betrifft insbesondere geschlossene Fondsmodelle. Diese sind regelmäßig Personengesellschaften, die von Kapitalgesellschaften gegründet werden, die den Initiatoren der Fonds gehören. Planmäßig treten dann die Anleger den Personengesellschaften bzw. Fondsgesellschaften bei. Diese Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften haften für Prospektfehler, weil sie als Vertragspartner eines jeden Anlegers persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben aus culpa in contrahendo.
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