Andrea Bruckner
Die Zielgrößen binnen der ersten Umsetzungsfrist waren erstmals spätestens bis zum 30.September 2015 festzusetzen. Die gleichzeitig festzulegende Frist zur Erreichung der Ziele durfte den 30. Juni 2017 nicht überschreiten. Daher sind spätestens zum 1. Juli 2017 erneut Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils mitsamt deren Fristen zur Erreichung der Ziele festzulegen. Die neuen Fristen dürfen höchstens fünf Jahre betragen.
Bei der Beschlussfassung waren und sind auch zukünftig folgende Themen anzugehen:
- Festlegung der beiden Führungsebenen unterhalb des Leitungsgremiums
- Analyse der aktuellen Ist-Situation
- Planung des quantitativen und qualitativen Personalbedarfs für Aufsichtsrat, Vorstand sowie die beiden Führungsebenen unterhalb des Leitungsgremiums
- Beschlussfassung der Zielgrößen und die Frist zur Erreichung der Zielgrößen
Die Zielgrößen für Frauenquoten in Führungspositionen können grundsätzlich frei bestimmt werden – selbst eine Zielgröße von 0 ist zulässig. Zu beachten ist aber das Verschlechterungsverbot. Wenn der tatsächliche Frauenanteil im Leitungsorgan, Aufsichtsrat oder in einer der beiden oberen Führungsebenen zum Zeitpunkt der Festlegung der Frauenzielquoten unter 30% liegt; dann darf die jeweilige Zielgröße den erreichten Anteil nicht unterschreiten.
Die große mediale Resonanz auf die ersten von betroffenen Unternehmen kommunizierten Zielgrößen zeigt, dass die Veröffentlichung schnell mit „Blame and Shame“ verbunden sein kann. Es ist daher zu einer proaktiven Kommunikation zu raten.
Bei der Beschlussfassung der Zielgrößen gibt es eine Vielzahl an konkreten, häufig juristischen Fragestellungen. Eine kniffelige Fragestellung ist z. B. die Festlegung der Bezugsgröße für die Quote bei einer kurzfristig geplanten Erweiterung des Vorstandes.
Bei Aufsichtsräte von Gesellschaften, die börsennotierten und gleichzeitig paritätisch mitbestimmten sind stellt sich auch die Frage der Gesamterfüllung / Getrennterfüllung. Die fixe Geschlechterquote ist grundsätzlich von den Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern gemeinsam zu erfüllen (Gesamterfüllung). Ausnahme Widerspruch seitens Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreterseite.
BDO steht Ihnen als Ansprechpartner für eine gesetzeskonforme Beschlussfassung jederzeit zur Verfügung.