Andrea Bruckner
Börsennotierte oder (paritätisch bzw. drittelparitätisch) mitbestimmungspflichtige Unternehmen mussten nach §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG für den Aufsichtsrat, den Vorstand bzw. die Geschäftsführung und die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands erstmalig zum 30. September 2015 individuelle Zielvorgaben für den Frauenanteil festlegen. Davon betroffen sind ca. 3.500 Unternehmen der Privatwirtschaft.
Eckpunkte dieser gesetzlichen Regelung:
- Verschlechterungsverbot bei Beschlussfassung
- Berichterstattungspflichten
- Keine gesetzliche Sanktion bei Nichterfüllung selbstgesetzter Ziele
Zusätzlich gilt für börsennotierte und gleichzeitig voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen, dass die geforderte Frauenquote im Aufsichtsrat von mindestens 30 Prozent mit jeder sich bietenden Gelegenheit umzusetzen ist. Dies gilt für Wahlen und Entsendungen von Aufsichtsräten ab 2016 bzw. Wahlverfahren, die nach 2015 abgeschlossen werden.
- Sanktion bei Nichterfüllung: Leerer Stuhl
| börsennotierten und gleichzeitig paritätisch mitbestimmt | börsennotierten oder mitbestimmungspflichtig |
Aufsichtsrat | gesetzliche Genderquote 30% | selbstbestimmte Zielgröße |
Vorstand/Geschäftsführung | selbstbestimmte Zielgröße | selbstbestimmte Zielgröße |
Obersten beiden Führungs-ebenen unter dem Vorstand | selbstbestimmte Zielgröße | selbstbestimmte Zielgröße |
Die Anforderungen des Gesetzes zur Frauenförderung gelten, solange ein Frauenanteil von 30 Prozent auf in den Leitungsorganen bzw. genannten einschlägigen Hierarchieebenen noch nicht erreicht ist.