IDW veröffentlicht Fragen und Antworten zur verspäteten Umsetzung der CSRD
IDW veröffentlicht Fragen und Antworten zur verspäteten Umsetzung der CSRD
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat Fragen und Antworten: Zur verspäteten Umsetzung der CSRD (F & A zur verspäteten Umsetzung der CSRD) mit Stand vom 16. Dezember 2024 veröffentlicht.
Hintergrund der nun veröffentlichten Fragen und Antworten ist, dass sich abzeichnet, dass die Umsetzung der Corporate Sustainabilty Reporting Directive (CSRD) in das nationale Recht nicht mehr bis zum 31.12.2024 erfolgen wird. Dem Papier liegt dementsprechend die Prämisse zugrunde, dass das Umsetzungsgesetz nicht vor dem Jahresende 2024 in Kraft getreten sein wird.
Das Papier behandelt vor diesem Hintergrund Fragen im Zusammenhang mit einem Nicht-Inkrafttreten des Gesetzes bis 31.12.2024 im Hinblick auf die nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten von Unternehmen für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre 2024 und die Prüfung der entsprechenden Berichte. Das Papier gibt die vorläufige Auffassung des IDW zu ausgewählten Fragen nach dem aktuellen Diskussionsstand wieder und wird ggf. bei Bedarf aktualisiert und um weitere Fragen und Antworten ergänzt.
Das Papier adressiert Fragen zur nichtfinanziellen (Konzern)Berichterstattung der Unternehmen sowie Fragen im Zusammenhang von deren Prüfung (etwa zur Beauftragung, zur Prüfung und zur Berichterstattung).
Im Hinblick auf die nichtfinanzielle (Konzern)Berichterstattung geht das Papier auf Fragen zum anzuwendenden Rechtsrahmen, zum Soll-Objekt (etwa, ob der nichtfinanziellen (Konzern)Berichterstattung die ESRS, ggf. auch nur in Teilen, zugrunde gelegt werden können), zu Befreiungsregelungen der nichtfinanziellen (Konzern)Berichterstattung und zu weiteren Berichtspflichten ein.
Bereits in seinem Mitgliederrundschreiben vom 14.11.2024 hat das IDW dargelegt, dass ungeachtet des Umstands, dass der erste Satz der ESRS mittels einer delegierten EU-Verordnung in EU-Recht übernommen worden ist, für das Geschäftsjahr 2024 (unter der Annahme, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht spätestens am 31.12.2024 in Kraft tritt) für deutsche Unternehmen, die de lege lata zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung verpflichtet sind, keine Pflicht besteht, diese Berichterstattung unter Zugrundelegung dieser ESRS zu erstellen. Denn hierfür fehlen im deutschen Recht die entsprechenden nationalen, bis zum Abschlussstichtag in Kraft getretene Vorgaben.
Den Link zu dem Papier finden Sie hier: IDW veröffentlicht Fragen und Antworten zur verspäteten Umsetzung der CSRD