DRÄS 13 im Bundesanzeiger bekanntgemacht

DRÄS 13 im Bundesanzeiger bekanntgemacht

DRÄS 13 nimmt im Wesentlichen folgende – punktuelle – Änderungen bzw. Ergänzungen an bestehenden Standards vor:

  • DRS 20 und DRS 21 enthalten schon bisher jeweils branchenspezifische Anlagen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Deren Geltungsbereich wurde nunmehr auch auf Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Pensionsfonds erweitert.
  • Die wesentlichste Veränderung betrifft den Ausweis von Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung. Auslöser war eine Anfrage eines kommunalen Unternehmens, das laufende Betriebskostenzuschüsse der öffentlichen Hand erhielt. DRS 21 a.F., Tz. 49 sah vor, diese Einzahlungen im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Eine Unterscheidung zwischen Investitionszuschüssen und laufenden Ertrags- bzw. Betriebskostenzuschüssen enthielten die bisherigen Regelungen nicht. Der Anfragende hielt einen Ausweis im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit für überzeugender. Diese durch diese Anfrage ausgelöste Diskussion und Meinungsbildung veranlasste das DRSC, in DRS 21 folgende neue Systematik einzuführen, bei der die Verwendung des Zuschusses für die Zuordnung des Cashflows entscheidend ist:
 

Jahresabschluss des Zuschussempfängers

unbedingt rückzahlbare Zuwendungen

Cashflow aus Finanzierungstätigkeit

(bedingt rückzahlbare) erhaltene Investitionszuwendungen/-zuschüsse der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens

Cashflow aus der Investitionstätigkeit

(bedingt rückzahlbare) erhaltene Ertrags-/Aufwandszuschüsse der öffentlichen Hand

Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

(bedingt rückzahlbare) erhaltene private Zuwendungen/Zuschüsse mit Gegenleistungsverpflichtung

Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

(bedingt rückzahlbare) erhaltene Zuwendungen/Zuschüsse durch einen Gesellschafter ohne Gegenleistungsverpflichtung

Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

Jahresabschluss des Zuschussgebers

gewährte private Zuwendungen/Zuschüsse mit Gegenleistungsverpflichtung

Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

gewährte private Zuwendungen/Zuschüsse bei Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an dem bezuschussten Vermögensgegenstands des Anlagevermögens

Cashflow der Investitionstätigkeit

gewährte unbedingt rückzahlbare Zuwendungen

Cashflow der Investitionstätigkeit

gewährte Zuwendungen/Zuschüsse durch einen Gesellschafter ohne Gegenleistungsverpflichtung

Cashflow aus der Investitionstätigkeit

 
  • Abgrenzung des Finanzmittelfonds: Cash Pool-Verbindlichkeiten sind Teil des Finanzmittelfonds, wenn sie Teil des kurzfristigen Cash Managements sind. DRS 21 wurde insoweit klarer formuliert, ohne dass dies eine materielle Änderung wäre. Cash Pool-Forderungen sind – u.a. wegen eines höheren Ausfallrisikos verglichen mit Ansprüchen gegen Kreditinstitute – grds. nicht Teil des Finanzmittelfonds. Cash-Pool-Forderungen sind – ausnahmsweise – nur dann in den Finanzmittelfonds einzubeziehen, wenn diese jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und keinen wesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen.
  • Ausweis von Zahlungsströmen aus Cash-Pool-Forderungen: Solche Zahlungsströme sind grds. dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Abweichend davon ist eine Zuordnung zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit vorgesehen, wenn quasi-permanent eine Forderung gegen den Cash-Pool-Führer besteht.
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises (Erwerb und Veräußerung von voll- oder quotal konsolidierten Unternehmen) in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds: DRS 21 regelte dies bisher nicht. DRÄS 13 schließt sich nun der bereits bisher herrschenden Meinung an. Werden Anteile an Tochterunternehmen erworben oder verkauft, sind damit verbundene Zahlungsströme der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Es erfolgte eine Klarstellung, dass der gezahlte Kaufpreis bzw. erhaltene Verkaufspreis abzgl. des erworbenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds saldiert (= als Nettogröße) auszuweisen sind.

Die geänderten Regelungen sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr; sie dürfen auch früher, dann allerdings vollumfänglich angewandt werden.