Der IASB hat am 25. Mai 2023 Änderungen an IAS 7
Der IASB hat am 25. Mai 2023 Änderungen an IAS 7
Ein Unternehmen hat in Bezug auf seine Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen demnach infolge der Änderungen an IAS 7 u.a. folgendes anzugeben:
- Eine Erläuterung der Bedingungen (z.B. verlängerte Zahlungsfristen) der Vereinbarungen;
- Zu Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums die Buchwerte der zugehörigen Posten der finanziellen Verbindlichkeiten, die Bestandteil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind sowie die Buchwerte dieser Verbindlichkeiten, für die die Lieferanten bereits Zahlungen erhalten haben;
- Die Spanne der Zahlungsfristen für solche finanziellen Verbindlichkeiten und für vergleichbare Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die nicht Teil einer solchen Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind.
Durch die Änderungen an IFRS 7 stellt der IASB sicher, dass Unternehmen zukünftig bei den Angaben zum Liquiditätsrisiko auch auf Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen und damit verbundene Risiken eingehen. Diese erweiterten Angaben umfassen u.a. Risikokonzentrationen, die sich aus Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen ergeben können.
Bestehende Anforderungen zum Ausweis in Bilanz und Kapitalflussrechnung sowie zu den Anhangangaben hatte das IFRS IC in einer Agenda Entscheidung im Dezember 2020 bereits erläutert.
Die Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2024 (vorbehaltlich der Übernahme durch die EU) beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Im Rahmen der Erstanwendung sind die Unternehmen nicht verpflichtet Vergleichsinformationen für Berichtsperioden, die vor dem Beginn der Berichtsperiode liegen, in dem ein Unternehmen die Anforderungen erstmalig anwendet, anzugeben. Für Zwischenperioden während des ersten Berichtsjahres sind die Angaben ebenfalls noch nicht zu tätigen.