Übernahme der Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 durch die EU

Die Europäische Union hat „Lieferantenbeziehungsvereinbarungen (Änderungen an IAS 7 und IFRS 7)“ zur Anwendung in der EU übernommen. Die entsprechende Verordnung wurde am 16. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Unter den Begriff der Lieferantenbeziehungsvereinbarungen fallen insbesondere Reverse Factoring-Transaktionen. Der IASB hatte die zugrundeliegenden Änderungen im Mai 2023 veröffentlicht.

Die Änderungen an IAS 7 sehen vor, dass in Bezug auf Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen u.a. Folgendes anzugeben ist:
  • Eine Erläuterung der Bedingungen der Vereinbarungen (z.B. verlängerte Zahlungsfristen);
  • Zu Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums die Buchwerte der zugehörigen Posten der finanziellen Verbindlichkeiten, die Bestandteil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind sowie die Buchwerte dieser Verbindlichkeiten, für die die Lieferanten bereits Zahlungen erhalten haben;
  • Die Spanne der Zahlungsfristen für solche finanziellen Verbindlichkeiten und für vergleichbare Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die nicht Teil einer solchen Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind.
Die Änderungen an IFRS 7 sollen sicherstellen, dass Unternehmen bei den Angaben zum Liquiditätsrisiko auch auf Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen und damit verbundene Risiken eingehen. Diese erweiterten Angaben umfassen u.a. Risikokonzentrationen, die sich aus Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen ergeben können. Anforderungen zum Ausweis in Bilanz und Kapitalflussrechnung sowie zu den Anhangangaben hatte das IFRS IC zuvor bereits in einer Agenda Entscheidung im Dezember 2020 auf Basis der damaligen Rechtslage erläutert.

Die Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Änderungen sehen für die Erstanwendung Erleichterungen vor. So sind Unternehmen nicht verpflichtet, Vergleichsinformationen anzugeben. Dies gilt auch für Zwischenperioden während des ersten Berichtsjahres.