Omnibus-Paket der EU: Die wichtigsten Erkenntnisse

Omnibus-Paket der EU: Die wichtigsten Erkenntnisse

Der erste Omnibus der Europäischen Kommission ist da: Die Europäische Kommission hatte Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits in ihrem Arbeitsprogramm 2025 als sog. „Omnibus“-Vorschläge angekündigt. Am 26. Februar wurden zwei Richtlinienentwürfe zur Änderung verschiedener EU-Richtlinien, u. a. der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) - bekannt als EU-Lieferkettengesetz - veröffentlicht. Die Vorschläge sind weitreichend: u.a. soll die Anzahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, um etwa 80 % reduziert werden.

Zeitgleich mit der Veröffentlichung des Omnibus-Pakets hat die europäische Kommission geplante Änderungen der drei maßgeblichen Delegierten Verordnungen zur EU-Taxonomie zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Die wichtigsten Vorschläge

CSRD

Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen und Timeline

  • Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sollen nur noch große Unternehmen sowie große Konzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und entweder einem Nettoumsatz von mehr als 50. Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR sein.
  • Unternehmen aus Drittstaaten sollen nur dann in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, wenn sie mehr als 450 Mio. EUR (statt 150 Mio. EUR) Umsatz in der EU erwirtschaften und eine bilanzrechtlich große Tochtergesellschaft in der EU oder eine Betriebsstätte mit mehr als 50. Mio. EUR (statt 40 Mio. EUR) Umsatz haben.
  • Die Berichterstattung für Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren, soll um 2 Jahre verschoben werden (auf 2027 als erstes Berichtsjahr).

Inhalte der Berichterstattung

  • Die ESRS sollen u.a. durch eine Reduzierung der Berichtspflichten vereinfacht werden und es wird auf sektorspezifische Standards verzichtet. Ziel ist es, den überarbeiteten Delegierten Rechtsakt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie zu verabschieden.
  • Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit soll beibehalten werden.
  • Der Umfang der Informationen, der von Unternehmen in der Wertschöpfungskette verlangt werden darf, soll weiter beschränkt werden. Gemäß den Vorschlägen wird der VSME-Standard (statt bisher der LSME-Standard) als Obergrenze fungieren.

Prüfung

  • An der gesetzlichen Prüfungspflicht wird festgehalten. Es soll allerdings keinen Übergang auf Prüfungen mit hinreichender Sicherheit geben.
  • Die Kommission soll mehr Zeit für die Verabschiedung eines Prüfungsstandards für Prüfungen mit begrenzter Sicherheit erhalten. In der Zwischenzeit sollen Guidelines für die Prüfung herausgegeben werden.

 

Taxonomie

Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen und Timeline

  • Vollumfängliche Berichterstattung nur für große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR. Die Berichterstattung für Unternehmen, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie-VO fallen, verschiebt sich ebenfalls um 2 Jahre (auf 2027 als erstes Berichtsjahr).

Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten

  • Die Berichterstattungspflichten sollen durch die Einführung einer 10 % Wesentlichkeitsschwelle für die wirtschaftlichen Tätigkeiten und durch ein abgestuftes Wesentlichkeitskonzept für einzelne KPIs signifikant vereinfacht werden. So können weniger wichtige KPIs (wie bspw. Opex-KPI bei Nichtfinanzunternehmen bzw. GAR-KPI für den Handelsbestand bei Kreditinstituten) unter bestimmten Voraussetzungen weggelassen werden.
  • Ca. 70 % (bei Kreditinstituten bis zu 89 %) berichtspflichtiger Datenpunkte sollen durch eine Vereinfachung und Reduktion der Reportingtemplates entfallen.
  • Darüber hinaus sind Vereinfachungen bei den komplexesten „Do No Significant Harm“-Kriterien (DNSH), bspw. für die Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien, geplant.

Freiwillige Taxonomieberichterstattung

  • Für Unternehmen und Konzerne, die nicht zur Taxonomieberichterstattung verpflichtet sind, aber in den Anwendungsbereich der CSRD fallen (d.h. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und weniger als 450 Mio. EUR Umsatzerlösen), soll die Taxonomieberichterstattung freiwillig sein.

 

CSDDD

Verschiebung

  • Unternehmen mit im Durchschnitt mehr als 5.000 Beschäftigten sollen die Anforderungen der CSDDD erst ein Jahr später einhalten müssen (ab 26. Juli 2028).

Vereinfachungen bei den Sorgfaltspflichten

  • Die Sorgfaltspflichten eines Unternehmens sollen auf direkte (Tier-1-)Geschäftspartner beschränkt werden und Unternehmen sollen von der Bewertung der Auswirkungen auf der Ebene indirekter Partner befreit werden, es sei denn, es liegen Informationen vor, die auf potenzielle negative Auswirkungen hindeuten.
  • Unternehmen sollen nicht mehr verpflichtet sein, Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel zu beenden, nachdem alle Due-Diligence-Schritte ausgeschöpft und gescheitert sind und wenn die Auswirkungen schwerwiegend sind. Stattdessen soll die Geschäftsbeziehung ausgesetzt werden.
  • Der Turnus, in dem die Geschäftsbeziehungen und die Effektivität der Due-Diligence-Maßnahmen zu bewerten sind, soll von einem Jahr auf fünf Jahre verlängert werden; bei konkreten Anlässen sind frühere Überprüfungen erforderlich.

Weitere Änderungen

  • Unternehmen sollen nach wie vor zur Aufstellung eines  Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels verpflichtet sein, der konkrete Maßnahmen für die Erreichung der Ziele enthält. Die CSDDD soll zukünftig aber keine ausdrückliche Verpflichtung mehr zur Umsetzung der Maßnahmen enthalten.
  • Die vorgeschlagenen Änderungen beseitigen die EU-weite zivilrechtliche Haftungsregelung und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Opfern die Vertretung durch zivilgesellschaftliche Vereinigungen vor Gericht zu gestatten. Durch diese Änderung unterliegen Unternehmen den geltenden Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten.

 

Wie geht es nun weiter?

Die Kommentierungsfrist für die eingebrachten Vorschläge zur Änderung der drei delegierten Verordnungen zur EU-Taxonomie endet am 26. März 2025. Die Verabschiedung der finalen Verordnung durch die europäische Kommission ist für Q2/2025 geplant.

Alle anderen Kommissionsvorschläge durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Die Kommission hat darum gebeten, dass die Gesetzesinitiative mit Priorität behandelt wird.