Bei einer entgeltlichen Garantiezusage handelt es sich danach um eine eigenständige umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung, die der Versicherungsteuer unterliegt, wenn nicht ein Vollwartungsvertrag vorliegt. Die ursprünglich vorgesehene Übergangsfrist (30.06.2021) wurde nun mit BFM-Schreiben vom 18.06.2021 auf den 31.12.2021 verlängert. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind also anwendbar auf Garantiezusagen, die nach dem 31.12.2021 abgegeben werden. Für zuvor abgegebene Garantiezusagen wird die Anwendung nicht beanstandet.
Außerdem wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Grundsätze zur Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.
Für Kfz-Händler und Betroffene anderer Branchen, die regelmäßig daran interessiert sind, ihre Leistungen umsatzsteuerpflichtig zu erbringen und keine Versicherungsteuer zu schulden, stellen sich damit aus unserer Sicht vor allem folgende Fragen:
- Wann liegt ein Vollwartungsvertrag vor? Das BMF hat in seinen Schreiben insoweit keine Definition vorgenommen.
- Wann wird eine Garantie ohne gesondertes Entgelt gewährt? Steuergegenstand der Versicherungsteuer ist die Zahlung eines Versicherungsentgelts. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um eine mit Garantie ausgestattete Ware, für die kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird, ist deshalb vermutlich von einer (einheitlichen) umsatzsteuerpflichtigen Leistung auszugehen.