Dienstwagenbesteuerung nach neuem EuGH-Urteil teilweise rechtswidrig

Nur wenn der ausländische Arbeitgeber eine Lohnabzug von seinem in Deutschland wohnenden Mitarbeiter vornimmt oder der Mitarbeiter eine Zahlung für den Dienstwagen leistet, also ein Mietzins tatsächlich vom Mitarbeiter aufgewendet wird, kann der deutsche Fiskus die Dienstwagenüberlassung des ausländischen Arbeitgebers hinsichtlich der Privatfahrten besteuern.

Aus der Urteilsbegründung ergeben sich auch weitergehende Konsequenzen für Dienstwagenüberlassungen deutscher Arbeitgeber. Teilweise weichen diese von der bisherigen Behandlung durch die deutschen Finanzämter ab. Denn die deutsche Finanzverwaltung bejaht bislang die Entgeltlichkeit der Dienstwagenüberlassung hinsichtlich der Privatnutzung bereits immer dann, wenn der Dienstwagen in irgendeiner Weise durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist (Abschn. 15.23 Abs.9 S.2 UStAE). Aus dem EuGH-Urteil ist demgegenüber ersichtlich, dass für eine Entgeltlichkeit nicht jede Umstände des Arbeitsverhältnisses (z.B. eine faktische betriebliche Übung) ausreichen. Vielmehr ist die Entgeltlichkeit mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren. Unter Berufung auf die neue Rechtsprechung des EuGH wird man nun wie folgt in der Praxis bei deutschen Arbeitgebern unterscheiden:

Entgeltliche Dienstwagenüberlassung

Eine entgeltlichen Überlassung des Dienstwagens liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer für die private Nutzungsmöglichkeit ein Zahlung leistet oder auf Vorteile, die ihm sonst zustehen, verzichtet oder ein Lohnabzug erfolgt. Ansonsten wird die Entgeltlichkeit nur noch dann anzunehmen sein, wenn der Dienstwagen in dem Arbeitsvertrag als Bestandteil der Vergütung für die geleistete Arbeit vereinbart ist.

Ist die Entgeltlichkeit zu bejahen, kommt es zu einer Besteuerung in Deutschland hinsichtlich der Privatnutzung. Lediglich wenn der Mitarbeiter im Ausland wohnt und die Dienstwagenüberlassung die Kriterien einer Vermietung erfüllt, verlagert sich der Leistungsort ins Ausland. Dies hat zwar eine Nichtbesteuerung in Deutschland zu Folge, zieht aber im Regelfall eine Registrierungsverpflichtung des Arbeitgebers in dem Wohnsitzstaat des Mitarbeiters zur Versteuerung der Fahrzeugüberlassung nach sich.

Unentgeltliche Dienstwagenüberlassung

Entgegen der Praxis der Finanzverwaltung wird eine unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung immer dann vorliegen, wenn der Dienstwagen lediglich rein faktisch überlassen wird, also keine konkrete Verknüpfung der Dienstwagenüberlassung mit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgebern, die den Dienstwagen im Rahmen eines Leasingvertrages erwerben bzw. anderweitig gekauft haben und vollständig ihrem Unternehmen zuordnen und daher einen vollen Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten vorgenommen haben, erfolgt eine Besteuerung der unentgeltlichen Dienstwagenüberlassung in Deutschland. Dies gilt entgegen der noch aktuellen Finanzverwaltungsmeinung auch dann, wenn der Mitarbeiter seinen Wohnsitz im Ausland hat. Im Falle von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgebern (z.B. Kreditinstituten oder Krankenhäusern) kommt es dagegen nicht zu einer Besteuerung der unentgeltlichen Privatnutzung des Dienstwagens, da von vornherein kein Vorsteuerabzug des Arbeitgebers für den Dienstwagen möglich ist.

Sofern Dienstwagen von dem Arbeitgeber nicht erworben, sondern lediglich angemietet werden, entfällt eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit aus den Fahrzeugkosten hinsichtlich der Privatnutzung und erfolgt damit korrespondierend keine Besteuerung der unentgeltlichen Privatnutzung.

Praxistipp

Unternehmer sollten insbesondere bei Fahrzeugüberlassungen an im Ausland wohnhaften Mitarbeitern die relevanten Arbeitsverträge mit Blick auf die Frage der Entgeltlichkeit überprüfen lassen. Ggf. ist die Besteuerung im falschen EU-Mitgliedstaat erfolgt. Eine Richtigstellung der Besteuerung kann hier möglicherweise zum Wegfall umsatzsteuerlicher Registrierungsverpflichtungen im Ausland, zu Steuerrückerstattungen und zu Steuersatzvorteilen führen.

Bei Fahrzeugüberlassungen an Mitarbeitern mit Wohnsitz im Ausland, bei denen die Mitarbeiter ein Entgelt aufwenden, können Arbeitgeber zudem überlegen, ob sie durch innovative Modelle (z.B. Car Sharing) eine Registrierungsverpflichtung im Ausland vermeiden. Denn wird das einzelne Fahrzeuge nur kurzfristig (nicht mehr als 30 Tage) dem Mitarbeiter überlassen und erhält er danach ein anderes Fahrzeug der Dienstwagenflotte, kann es je nach vertraglicher Ausgestaltung an dem Erfordernis einer langfristigen Vermietung für die Verlagerung des Besteuerungsorts zum Wohnsitzstaat des Mitarbeiters fehlen. Es verbleibt dann bei einer Besteuerung im Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers.

Erfolgt die Dienstwagenüberlassung dagegen von einem deutschen Arbeitgeber an seinen in Deutschland wohnhaften Mitarbeiter, ist keine wesentliche Änderung für Arbeitgeber zu erwarten. Denn wenn ein entsprechender Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, verbleibt es bei allen entgeltlichen Dienstwagenüberlassungen bei einer Besteuerung in Deutschland und eine unentgeltliche Überlassung des Dienstwagens führt dann zu einer Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe durch den deutschen Fiskus. Die Auswirkungen beschränken sich in solchen Fällen daher nur auf die Form der Besteuerung.

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