Dazu werden insgesamt rund 50 steuerpolitische Maßnahmen vorgeschlagen, von denen wir die Wesentlichen vorstellen.
Einführung einer Investitionsprämie
Mit dem neu geschaffenen Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz ist die Einführung einer Investitionsprämie für einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen im Förderzeitraum ab dem der Gesetzesverkündung folgenden Tag bis grundsätzlich zum 31.12.2027 vorgesehen.
Begünstigt sind die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, wenn die Wirtschaftsgüter in einem Einsparkonzept enthalten sind und diese die Energieeffizienz des anspruchsberechtigten Unternehmens verbessern.
Die Investitionsprämie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut mindestens EUR 10.000 betragen. Bemessungsgrundlage der Investitionsprämie ist die Summe der förderfähigen Aufwendungen, die sich im Förderzeitraum auf maximal EUR 200 Mio. belaufen dürfen. Die Investitionsprämie beträgt sodann 15 % dieser Bemessungsgrundlage, somit im Förderzeitraum maximal EUR 30 Mio. und wird nur auf Antrag des anspruchsberechtigten Unternehmens gewährt, soweit die Bemessungsgrundlage mindestens EUR 50.000 beträgt.
Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung
Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz erfolgt bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers in Höhe von EUR 40 je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche sowie anteilig (60 %) in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung.
Zukünftig soll unter bestimmten Voraussetzungen auch der Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens zu den förderfähigen Aufwendungen eines nach dem 31.12.2023 beginnenden Wirtschaftsjahres gehören.
Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten. Sie beträgt jedoch höchstens für nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.07.2020 entstandene förderfähige Aufwendungen EUR 2 Mio., für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen EUR 4 Mio. und für nach dem 31.12.2023 entstandene förderfähige Aufwendungen EUR 12 Mio.
Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
Der mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag wird um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt. Darüber hinaus werden die ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf EUR 10 Mio. bzw. auf EUR 20 Mio. für zusammenveranlagte Ehegatten angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag dauerhaft beibehalten. Diese Regelung greift ab dem 01.01.2024.
Zudem sollen die Begrenzungen der sog. Mindestgewinnbesteuerung temporär ausgesetzt werden. Nach dem geltenden Recht ist der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr nur bis zu einem Sockelbetrag von EUR 1 Mio. (bzw. EUR 2 Mio. für zusammenveranlagte Ehegatten) unbeschränkt möglich. Für den diese Beträge überschreitenden Teil ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 sollen diese betragsmäßigen Begrenzungen (sog. Mindestgewinnbesteuerung) keine Anwendung finden; der Verlustvortrag ist in diesen Veranlagungszeiträumen in seiner Höhe mithin nicht begrenzt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten gleichermaßen für die der Körperschaftsteuer unterliegenden Kapitalgesellschaften.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 soll die sog. Mindestgewinnbesteuerung entsprechend der bisherigen Systematik beim Verlustvortrag wieder angewandt werden. Die Sockelbeträge sollen allerdings erheblich angehoben werden: von bislang EUR 1 Mio. auf EUR 10 Mio. bzw. für zusammenveranlagte Ehegatten von EUR 2 Mio. auf EUR 20 Mio.
Die Neuregelungen zur Mindestgewinnbesteuerung gelten korrespondierend für die Gewerbesteuer.
Verbesserung bei den Abschreibungsmöglichkeiten
Es ist vorgesehen, den Betrag zur Sofortabschreibung eines geringwertigen Wirtschaftsguts von bisher EUR 800 auf EUR 1.000 anzuheben. Der Betrag zur Abschreibung im Rahmen eines Sammelpostens soll von bisher EUR 1.000 auf EUR 5.000 erhöht werden. Zudem soll die Auflösung des Sammelpostens zukünftig nicht mehr über fünf Jahre, sondern nur noch über zwei Jahre erfolgen. Hinsichtlich der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist geplant, diese von bisher 20 % auf 50 % anzuheben.
Die Berücksichtigung dieser betragsmäßigen Auswirkungen ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden.
Reform der Thesaurierungsbegünstigung und der Option zur Körperschaftsbesteuerung
Bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG soll der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht werden. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Zudem soll die Verwendungsreihenfolge verbessert werden und dazu steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die nach dem 31.12.2023 im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden können. Weiter ist vorgesehen, dass die steuerlichen Auswirkungen der Thesaurierungsbegünstigung zukünftig bereits im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden können.
Hinsichtlich der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG sind Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität dieser Regelung geplant. Beispielsweise soll zukünftig neu gegründeten Gesellschaften die Möglichkeit gegeben werden, von vorneherein zur Körperschaftsbesteuerung optieren zu können. Dazu ist es dann ausreichend, wenn der Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags gestellt wird. Die Anpassungen bezüglich der Option zur Körperschaftsbesteuerung sollen bereits nach dem Tag der Gesetzesverkündung in Kraft treten.
Reform der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke
Die Regelungen zur Zinsschranke sind bis zum 31.12.2023 an die Richtlinie (EU) 2016/1164 (Anti-Tax-Avoidance-Directive – ATAD) anzupassen. Danach sind insbesondere die bisherigen Verschonungsregelungen wie die (nahezu) einheitliche Konzernbezogenheit der Zinsschranke bei der Stand-alone-Klausel und das EK-Escape im Zuge der ATAD-Umsetzung aufzuheben. Als Ausgleich für die von der ATAD vorgegebene Verschärfung der Zinsschranke wird die bisherige Freigrenze in einen Freibetrag in Höhe von EUR 3 Mio. umgewandelt. Andererseits sollen Gestaltungen, bei denen gezielt mehrere Tochterkapitalgesellschaften gegründet wurden, um den Freibetrag für jede dieser Tochtergesellschaften als eigenständigen Betrieb im Sinne der Zinsschranke und damit mehrfach in Anspruch zu nehmen, durch die Implementierung einer Anti-Fragmentierungsregelung verhindert werden.
Des Weiteren soll Gewinnverlagerungen ins niedrig besteuernde Ausland noch mehr entgegengewirkt werden. Für Zinsaufwendungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG soll deshalb mit dem neuen § 4l EStG eine sog. Zinshöhenschranke eingeführt werden. Dazu sollen Zinsaufwendungen ab dem 01.01.2024 nicht abziehbar sein, soweit diese auf einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz beruhen. Höchstsatz ist der um zwei Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB.
Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Zur Bürokratieentlastung sollen die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung entsprechend einer neuen Nummer 73 des § 3 EStG ab dem 01.01.2024 steuerfrei sein, wenn die Summe dieser Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als EUR 1.000 betragen hat (Freigrenze). Sie bleiben indes auf Antrag steuerpflichtig, wenn die mit ihnen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben die Einnahmen übersteigen.
Sonstige bürokratische Erleichterungen
Die Freigrenze für Geschenke in Höhe von derzeit EUR 35 soll ab dem 01.01.2024 auf EUR 50 erhöht werden. Es ist zudem vorgesehen, die Pauschalen für Mehraufwendungen im Rahmen einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit von derzeit EUR 28 bzw. EUR 14 auf EUR 30 bzw. EUR 15 anzupassen. Ferner soll der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen von derzeit EUR 110 ab dem 01.01.2024 auf EUR 150 angehoben werden. Zukünftig sollen zudem Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei bleiben, wenn der hieraus erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als EUR 1.000 betragen hat; bisher gilt eine diesbezügliche Freigrenze in Höhe von EUR 600.
Des Weiteren sollen die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger angehoben werden. Dies ist für Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Ebenso werden die Schwellenwerte für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) von bisher EUR 600.000 auf EUR 800.000 und zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von EUR 1.000 auf EUR 2.000 angehoben.
Die gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen (eRechnung) soll zum 01.01.2025 eingeführt werden.
Maßnahmen zur Steuergerechtigkeit
Mit den neuen §§ 138l bis 138n AO wird eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt, die sich – soweit möglich – eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO orientieren soll. Diese Regelungen sollen bereits nach dem Tag der Gesetzesverkündung in Kraft treten.
Das BZSt wird ein Zuwendungsempfängerregister einrichten, in dem sämtliche steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger zu erfassen sind. Darauf aufbauend soll ab dem 01.01.2024 ein digitales Spendenabzugsverfahren implementiert werden.
Hinweis:
Der Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz greift einige Maßnahmen auf, die bereits im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung angekündigt wurden. Nun bekommen zunächst die Branchenverbände Gelegenheit, ihre Stellungnahmen dazu einzureichen, bevor der Entwurf in die Ressortabstimmung gegeben und dann in den Bundestag eingebracht wird. Der weitere Gesetzgebungsprozess bleibt daher abzuwarten; wir werden Sie informiert halten.