Forschungszulage - Förderung von Forschung und Entwicklung


Die Forschungszulage ist mit einer jährlichen Fördersumme von bis zu EUR 2.500.000 bzw. EUR 3.500.000 für kleine und mittlere Unternehmen ein interessantes Instrument, um die eigenen oder in Auftrag gegebenen Forschungs- und Entwicklungsprojekte finanziell zu optimieren und die Steuerbelastung zu senken. 

Förderfähig sind neben den Arbeitslöhnen der forschenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen der Auftragsforschung entstandenen Aufwendungen und die Abschreibung des für die Forschung erforderlichen, beweglichen Anlagevermögens.


Die Forschungszulage mindert die Ertragsteuerbelastung im Rahmen der nächsten Steuerveranlagung. Verbleibende Überhänge werden nicht vorgetragen, sondern direkt erstattet. Dadurch können Unternehmen auch dann unmittelbar profitieren, wenn die geltend gemachte Forschungszulage über der aktuellen Ertragsteuerbelastung liegt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der optimalen Strukturierung, der Prüfung der Antragsvoraussetzung, dem Antragsverfahren oder weitergehenden Fragestellungen, sei es in steuerlicher, technischer oder rechtlicher Hinsicht. Unser diesbezügliches Beratungsangebot haben wir im Bereich Services skizziert. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Nähere Informationen zu den relevanten Eckpunkten haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung nicht nur für zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, sondern auch für laufende und abgeschlossene Projekte möglich ist. Damit ist eine Antragstellung auch für vorhergehende Wirtschaftsjahre möglich. Die Konditionen und Rahmenbedingungen können aufgrund von Gesetzesänderungen jedoch abweichen.
 

Anspruchsberechtigte Unternehmen

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes, die die weiteren Antragsvoraussetzungen erfüllen.

Von der Forschungszulage können damit Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften oder inländische Betriebstätten profitieren. Daneben sind auch Personengesellschaften anspruchsberechtigt, wobei eine Auszahlung der Forschungszulage auf Ebene der Gesellschafter erfolgt.
 

Ausschluss bestimmter Unternehmen

Die Forschungszulage berücksichtigt die Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Es handelt sich hierbei um eine Verordnung der Europäischen Union, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bestimmten Gruppen von staatlichen Beihilfen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission zu gewähren.

Aufbauend auf diesen Vorgaben sind insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten von der Forschungszulage ausgeschlossen. Die Kriterien, die für eine Qualifikation als Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt sein müssen, legt die AGVO verbindlich fest. Vor der Antragstellung ist daher eine Prüfung auf Grundlage der AGVO erforderlich. Zwar ist die Prüfung grundsätzlich auf Ebene des antragstellenden Unternehmens vorzunehmen, jedoch ist für Unternehmen, die im Rahmen eines Konzernabschlusses vollkonsolidiert werden, der Konzernabschluss maßgebend.

Da die Kriterien aus beihilferechtlichen Gründen zum Zeitpunkt des Erwerbs des Rechtsanspruches auf Forschungszulage erfüllt sein müssen, sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahrs zu prüfen, für das ein Antrag auf Forschungszulage gestellt werden soll. 
 

Forschungs- und Entwicklungsprojekte

Steuerlich begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsprojekte, soweit diese der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. Die Abgrenzung erfolgt auch hier auf Grundlage den Definitionen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), welche durch die Ausführungen und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD konkretisiert werden. 

Dabei ist unter anderem eine Abgrenzung zu einer routinemäßigen Verbesserung erforderlich, die nicht unter die begünstigte Forschung und Entwicklung fällt und folglich nicht von der Forschungszulage umfasst ist. Zeitlich wird die Forschungszulage so lange gewährt, bis das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt ist und fortan lediglich die Marktentwicklung als primäres Ziel im Vordergrund steht. 

Bereits im Antrag auf Förderfähigkeit sollte auf die genaue Projektbeschreibung geachtet werden, was in der Praxis aufgrund der begrenzten Länge des übermittelbaren Textes durchaus eine Herausforderung darstellt. Entsprechende Erfahrungswerte bei der Formulierung sind hilfreich und erhöhen die Chancen einer erfolgreichen Antragstellung.

 

Förderung

Eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung

Förderfähig sind im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung die Bruttoarbeitslöhne der mit der Forschung betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. 

Die auf das Forschungs- und Entwicklungsprojekt entfallenden Arbeitslöhne sind nachzuweisen und eine aussagekräftige Dokumentation vorzuhalten. Dies erfordert im Regelfall eine Stundenerfassung und führt folglich zu einem gewissen administrativen Aufwand. Neben der Nutzung des vom Bundesfinanzministerium bereitgestellten Stundennachweises ist auch eine Erfassung über Ihr ERP-System oder über spezielle Softwarelösungen möglich.

Darüber hinaus wird auch die Abschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbezogen. Hierfür dürfen die Wirtschaftsgüter jedoch ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden. Zudem müssen sie für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsprojekts erforderlich sein.

Teilbereiche der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung können dabei auch extern vergeben werden. Der hieraus resultierende Aufwand fließt anteilig in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage ein. Es gelten hier dieselben Voraussetzungen wie bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die ausschließlich im Rahmen einer Auftragsforschung betrieben werden.

Während der Auftraggeber im Rahmen einer Auftragsforschung von der Forschungszulage profitiert, ist eine Anspruchsberechtigung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Eine eigenbetriebliche Forschung liegt damit nicht vor, wenn ein Unternehmen im Auftrag eines anderen Unternehmens forscht. In diesem Fall scheidet eine Förderung des Auftragnehmers aus. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jedoch der Auftraggeber von der Forschungszulage profitieren.

Die Grenze, ob eine eigenbetriebliche Forschung oder eine Auftragsforschung vorliegt, ist im Einzelfall fließend. So können Verträge, bei denen spezielle Produkte im Auftrag eines Kunden entwickelt werden, je nach Ausgestaltung zu einer eigenbetrieblichen Forschung des forschenden Unternehmens oder zu einer Auftragsforschung des Kunden als Auftraggeber führen.

Auftragsforschung

Im Rahmen der Auftragsforschung werden 70 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts bei der Ermittlung der Forschungszulage berücksichtigt. 

Da die Forschungszulage 25 % bzw. 35 % bei kleinen und mittleren Unternehmen beträgt, beläuft sich die Forschungszulage im Rahmen der Auftragsforschung auf 17,5 % bzw. 24,5 % des Entgelts.
Der heranzuziehende Prozentsatz von 70 % repräsentiert den pauschalierten Anteil der förderfähigen Aufwendungen. Ein Einzelnachweis des Personalaufwands und der Abschreibung auf Ebene des Auftragnehmers ist damit nicht erforderlich, jedoch auch nicht möglich, so dass sowohl eine Minderung als auch eine Erhöhung des Prozentsatzes ausscheidet.

Folglich kann bei kapitalintensiven Forschungs- und Entwicklungsprojekten die Auftragsforschung im Vergleich zur eigenbetrieblichen Forschung vorteilhaft sein, da 70 % des Entgelts die tatsächlich angefallenen Arbeitslöhne und entstandene Abschreibung übersteigen können.

Da es für die Gewährung der Forschungszulage grundsätzlich unerheblich ist, ob es sich bei dem Auftragnehmer um ein externes Unternehmen, um eine öffentliche Einrichtung wie bspw. eine Universität oder um ein Unternehmen aus dem gleichen Konzernverbund handelt, ergeben sich Optimierungsmöglichkeiten. Auch können Kooperationen, bei denen jeder Kooperationspartner anspruchsberechtigt ist, vorteilhaft sein. Hierbei sollten jedoch stets alle Rahmenparameter berücksichtigt werden. Rein exemplarisch seien die spätere operative Nutzung des gewonnenen Knowhows, Quellensteuern oder Verrechnungspreise samt möglicher Funktionsverlagerung genannt.

Die Förderung der Auftragsforschung ist nicht auf inländische Auftragnehmer beschränkt. Zu den begünstigten Projekten gehören auch Vertragsverhältnisse, bei denen der Auftragnehmer seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen; bei bestehender Amtshilfe) Anwendung findet, hat.

Zu beachten ist, dass die Verträge bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Eine vorherige Prüfung der Verträge kann daher einer späteren Nichtgewährung der Forschungszulage vorbeugen und zur Sicherung der Förderung beitragen.
 

Besonderheiten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Für Einzelunternehmen und Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft sieht das Forschungszulagengesetz Sonderregelungen vor. Danach können nachgewiesene Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in pauschalierter Höhe (EUR 70 je Arbeitsstunde, maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche) förderfähig sein.

Hierdurch können auch nicht als Kapitalgesellschaft organisierte Unternehmen von der Zulage profitieren, bei denen nicht die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern der Einzelunternehmer oder die Gesellschafter selbst forschen. Dabei sind jedoch die beihilferechtlichen De-minimis-Regelungen zu beachten, die im Einzelfall eine weitere Prüfung erforderlich machen können.
 

Höhe der Forschungszulage

Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage.
Der Fördersatz erhöht sich für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) um 10 Prozentpunkte und beträgt bei diesen Unternehmen damit 35 %.
Die heranzuziehende Bemessungsgrundlage ist auf EUR 10.000.000. begrenzt, so dass jährlich eine maximale Forschungszulage von EUR 2.500.000 in Anspruch genommen werden kann. Für KMU ergibt sich ein jährlicher Maximalbetrag von EUR 3.500.000.

Bei verbundenen Unternehmen gelten die vorstehenden Maximalbeträge für den Unternehmensverbund, wobei sich der Unternehmensverbund nach dem beherrschenden Einfluss unter handelsrechtlichen Gesichtspunkten definiert. Unternehmen, die lediglich über vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen (z. B. Private Equity Fonds, Venture Capital Fonds, Business Angels) horizontal miteinander verbunden sind, ohne dass sich diese Unternehmen untereinander koordinieren können, sind nicht als verbundene Unternehmen anzusehen.

Der Maximalbetrag von EUR 15.000.000 für staatliche Beihilfen einschließlich der Forschungszulage ist je Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu beachten. 
 

Weitere Förderungen

Die Inanspruchnahme anderer Fördermaßnahmen für das Forschungs- und Entwicklungsprojekt, bspw. im Rahmen der Projektförderung, führt nicht zwangsläufig zu einem Ausschluss der Forschungszulage. Das Forschungszulagengesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Kumulierung vor.

Eine doppelte Begünstigung der gleichen Aufwendungen ist jedoch ausgeschlossen. Damit dürfen Aufwendungen, die in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen, nicht im Rahmen anderer Förderungen oder Beihilfen einbezogen werden, was den Raum für komplementäre Fördermaßnahmen bei dem gleichen Projekt einschränkt. Auch sind die Förderbedingungen der anderen Fördermaßnahmen zu prüfen.
 

Antrag auf Förderung

Die Forschungszulage ist antragsgebunden. Dabei muss für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsprojekt einmalig ein Antrag auf Förderfähigkeit und zur Festsetzung der Forschungszulage ein jährlicher Antrag für alle Forschungs- und Entwicklungsprojekte des jeweiligen Wirtschaftsjahrs gestellt werden. Man spricht daher auch von einem zweistufigen Antragsverfahren.

Der Antrag auf Förderfähigkeit des Forschungs- und Entwicklungsprojekts ist elektronisch bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zu stellen. Im Antrag sind einige Eckdaten des antragstellenden Unternehmens aufzunehmen und die Forschungs- und Entwicklungsprojekte darzustellen. Die Beschreibung ist jedoch vom Umfang beschränkt, was knappe und prägnante Ausführungen erfordert. Erfahrungen bei der Antragstellung sind daher sehr hilfreich, um die für die Prüfung der Bescheinigungsstelle relevanten Aspekte und kritischen Punkte ausreichend zu erläutern.

Die Bescheinigungsstelle prüft, ob es sich bei den im Antrag beschriebenen Tätigkeiten um ein förderungswürdiges Projekt im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG) handelt und bezieht sich damit primär auf den technischen Part des Projekts. Bei einer Förderfähigkeit erstellt sie eine Bescheinigung, die für das Finanzamt bindend ist.

Auf Grundlage der Bescheinigung kann das anspruchsberechtigte Unternehmen nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres einen Antrag auf Forschungszulage bei seinem Finanzamt stellen.

Die Forschungszulage wird in einem separaten Bescheid festgesetzt und bei der nächsten erstmaligen Veranlagung eines Jahres zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Wenn die Forschungszulage die festgesetzte Steuer übersteigen sollte, erfolgt eine Erstattung, so dass auch Unternehmen mit einer geringen Steuerbelastung wie auch Unternehmen in Verlustphasen direkt gefördert werden. Damit stellt die Forschungszulage auch für Start-ups mit Anlaufverlusten eine interessante Förderung dar.
 

Ihre nächsten Schritte

Wir beraten Sie gerne zu allen steuerlichen Aspekten der Forschungszulage. Auch können Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der BDO Technik & Umwelt Consulting GmbH in allen technischen Fragestellungen und die Kolleginnen und Kollegen unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bei allen rechtlichen Fragen wie Vertragsprüfungen im Rahmen der Auftragsforschung oder beihilferechtlichen Themen weiterhelfen.

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