Gewerbesteuer: erweiterte Kürzung bei überlassenem Grundbesitz
Gewerbesteuer: erweiterte Kürzung bei überlassenem Grundbesitz
Die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb und unterliegt demnach der Gewerbesteuerpflicht. In den Fällen einer bloßen Vermögensverwaltung durch Vermietung des eigenen Grundbesitzes besteht für sie die Möglichkeit der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einer Überlassung des Grundbesitzes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung um eine originär gewerbliche Tätigkeit, die eine erweiterte Kürzung ausschließt.
Der BFH befasste sich in seinem Urteil vom 19.12.2023 (Az. IV R 5/21) mit diversen mit der erweiterten Kürzung bei gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaften zusammenhängenden Fragestellungen. Im Streitfall überließ eine GmbH & Co. KG ihren Grundbesitz an eine andere Gesellschaft, die auf den vermieteten Flächen einen Kfz-Betrieb inklusive einer Waschstraße führte. Die Vermieterin machte in ihrer Gewerbesteuererklärung die erweiterte Kürzung ihres Gewinns aus dem Gewerbebetrieb geltend. Finanzamt und Finanzgericht nahmen eine (gewerbliche) Betriebsverpachtung und die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen an und versagten die erweiterte Kürzung. Der BFH sah dies differenzierter und gab der Revision letztlich statt.
Die Überlassung des Grundbesitzes im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung steht der Begünstigung nicht entgegen, wenn die wesentlichen, den Betrieb prägenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. Denn nicht jede Betriebsverpachtung ist kürzungsschädlich, selbst wenn typischerweise bei einer Betriebsverpachtung nicht nur Grundbesitz vermögensverwaltend überlassen wird. Da meist auch Vermögen anderer Art verwaltet und genutzt wird, versagte die Rechtsprechung bisher in Fällen einer Betriebsverpachtung die erweiterte Kürzung.
Zwar hatte die Gesellschaft in der Waschstraße eingebaute – dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnende - Fenster und Rollläden sowie Grundstücksflächen (Kfz-Stellplätze) im Freien, für die die Vermieterin lediglich ein Sondernutzungsrecht besaß, mitvermietet. Dennoch nahm der BFH eine Überlassung ausschließlich „eigenen Grundbesitzes“ an. Entscheidend ist das Vorliegen des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes, unabhängig davon, ob es sich um zivilrechtliches oder infolge des Sondernutzungsrechts lediglich um wirtschaftliches Eigentum des Unternehmens handelt. Die Voraussetzung, dass dieser Grundbesitz ein zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes sein muss, war vorliegend betreffend die Fenster und Stellplätze gegeben.
Kürzungsschädlich wäre eine Mitvermietung etwaiger Betriebsvorrichtungen, die bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz zählen. Die Waschanlage würde eine solche Betriebsvorrichtung darstellen, war aber – entgegen den Feststellungen des Finanzgerichts - an die Mieterin verkauft und demzufolge kein Gegenstand des Mietvertrags. Die ebenfalls in Frage stehenden baulichen Anlagen für die Umschließung der Autowaschstraße sind hingegen als Teil des Gebäudes anzusehen und schließen daher die erweiterte Kürzung nicht aus.
Der BFH befasste sich in seinem Urteil vom 19.12.2023 (Az. IV R 5/21) mit diversen mit der erweiterten Kürzung bei gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaften zusammenhängenden Fragestellungen. Im Streitfall überließ eine GmbH & Co. KG ihren Grundbesitz an eine andere Gesellschaft, die auf den vermieteten Flächen einen Kfz-Betrieb inklusive einer Waschstraße führte. Die Vermieterin machte in ihrer Gewerbesteuererklärung die erweiterte Kürzung ihres Gewinns aus dem Gewerbebetrieb geltend. Finanzamt und Finanzgericht nahmen eine (gewerbliche) Betriebsverpachtung und die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen an und versagten die erweiterte Kürzung. Der BFH sah dies differenzierter und gab der Revision letztlich statt.
Die Überlassung des Grundbesitzes im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung steht der Begünstigung nicht entgegen, wenn die wesentlichen, den Betrieb prägenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. Denn nicht jede Betriebsverpachtung ist kürzungsschädlich, selbst wenn typischerweise bei einer Betriebsverpachtung nicht nur Grundbesitz vermögensverwaltend überlassen wird. Da meist auch Vermögen anderer Art verwaltet und genutzt wird, versagte die Rechtsprechung bisher in Fällen einer Betriebsverpachtung die erweiterte Kürzung.
Zwar hatte die Gesellschaft in der Waschstraße eingebaute – dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnende - Fenster und Rollläden sowie Grundstücksflächen (Kfz-Stellplätze) im Freien, für die die Vermieterin lediglich ein Sondernutzungsrecht besaß, mitvermietet. Dennoch nahm der BFH eine Überlassung ausschließlich „eigenen Grundbesitzes“ an. Entscheidend ist das Vorliegen des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes, unabhängig davon, ob es sich um zivilrechtliches oder infolge des Sondernutzungsrechts lediglich um wirtschaftliches Eigentum des Unternehmens handelt. Die Voraussetzung, dass dieser Grundbesitz ein zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes sein muss, war vorliegend betreffend die Fenster und Stellplätze gegeben.
Kürzungsschädlich wäre eine Mitvermietung etwaiger Betriebsvorrichtungen, die bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz zählen. Die Waschanlage würde eine solche Betriebsvorrichtung darstellen, war aber – entgegen den Feststellungen des Finanzgerichts - an die Mieterin verkauft und demzufolge kein Gegenstand des Mietvertrags. Die ebenfalls in Frage stehenden baulichen Anlagen für die Umschließung der Autowaschstraße sind hingegen als Teil des Gebäudes anzusehen und schließen daher die erweiterte Kürzung nicht aus.
Hinweis:
Die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfolgt vor allem zum Zweck einer gewerbesteuerlichen Gleichbehandlung der bloßen Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes. Unter diesem Gesichtspunkt können nach Maßgabe des vorliegenden Urteils die Voraussetzungen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung im Einzelfall erfüllt sein, auch wenn andere Umstände vorliegen, welche auf den ersten Blick kürzungsschädlich erscheinen.