Homeoffice: steuerliches Risiko für Unternehmen?

Homeoffice: steuerliches Risiko für Unternehmen?

In der Praxis arbeiten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch nach dem Ende der Covid-19-Pandemie weiterhin aus ihren Privatwohnungen („Homeoffice“) für ihre Arbeitgeber. Ebenfalls und um dem demografischen Wandel sowie dem Fachkräftemangel zu begegnen, erlauben Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Tätigkeit aus dem Homeoffice. In den Fällen eines grenzüberschreitenden Homeoffice, d.h. die Privatwohnung der beschäftigten Person befindet sich in einem anderen Staat als der Arbeitgeber, die Person angestellt hat, können im In- und Ausland steuerliche Risiken resultieren.

Inbound Sichtweise (Ausländisches Unternehmen mit Arbeitnehmern, die aus einem in Deutschland belegenen Homeoffice arbeiten)

Für reguläre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, d.h. solche Berufstätige, die nicht berechtigt sind, Verträge abzuschließen und in keiner geschäftsführenden Position sind, wurde bisher mangels Verfügungsmacht  über das Homeoffice keine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Deutschland begründet. Mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024 (BStBl. I 2024, 177) wurde dies von der Finanzverwaltung selbst für Fälle bestätigt, in denen das Unternehmen

  • laufende Kosten und Aufwendungen für die Ausstattung der angestellten Person trägt, 
  • ein Mietvertrag über das Homeoffice zwischen der angestellten Person und Unternehmen geschlossen wird, soweit das Unternehmen nicht berechtigt ist über das Homeoffice anderweitig zu verfügen, oder
  • der angestellten Person kein anderweitiger Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht.

Das ertragsteuerliche Risiko (KSt, GewSt) für ausländische Unternehmen, welche reguläre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus ihrem in Deutschland belegenen Homeoffice arbeiten lassen, ist somit begrenzt.

Davon abweichend können sich ertragsteuerliche Risiken in Deutschland für das ausländische Unternehmen ergeben aus der Homeoffice-Tätigkeit von Geschäftsführinnen und Geschäftsführern sowie Angestellten, die berechtigt sind, Verträge für das Unternehmen abzuschließen. Für diese Fallgruppen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Das ausländische Unternehmen kann über die in Deutschland befindliche Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland werden. Ferner kann das ausländische Unternehmen hierdurch einen sog. „ständigen Vertreter“ in Deutschland haben, wodurch eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland ausgelöst werden kann.

Outbound Sichtweise (Inländisches Unternehmen mit Arbeitnehmern, die aus einem im Ausland belegenen Homeoffice arbeiten)

Ein inländisches Unternehmen kann eine ertragsteuerliche Betriebsstätte durch die Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus deren im Ausland belegenen Homeoffices und damit eine Steuerpflicht im Ausland begründen. Insbesondere Österreich und Slowenien als Beispiel für ausländisches Recht sehen schneller eine Homeoffice-Betriebsstätte als gegeben an. In Outbound Fällen ist ebenfalls die vorübergehende Tätigkeit einer angestellten Person aus einem im Ausland belegenen Homeoffice im Rahmen des Urlaubs kritisch zu betrachten (sog. Workation). Für eine abschließende Beurteilung ist die Prüfung des einzelnen Sachverhalts anhand des jeweiligen ausländischen Rechts erforderlich.

Probleme können in Outbound Fällen entstehen, wenn nach deutschem, ausländischen und DBA-Recht eine Betriebsstätte nicht einheitlich angenommen werden sollte. In diesem Fall besteht das steuerliche Risiko darin, dass die deutsche Finanzverwaltung die Einkünfte der vermeintlichen ausländischen Homeoffice-Betriebsstätte nicht freistellt, da im BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024 festgelegt ist, dass diese nationale Bestimmung auch für die Anwendung von DBA gelten solle. Folglich könnte dies zu einer Doppelbesteuerung durch den vermeintlichen Betriebsstättenstaat und Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Unternehmens führen. Dieser Qualifikationskonflikt müsste sodann über ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 MA, Schiedsverfahren gemäß Art. 25 Abs. 5 MA oder innerhalb der EU über eine Streitbeilegungsbeschwerde nach dem EU-DBA-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) gelöst werden.

Fazit

Es bedarf einer Einzelfallprüfung des jeweiligen Sachverhalts. Unternehmen ist zu empfehlen, sich steuerlich beraten zu lassen, bevor Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Tätigkeit aus einem grenzüberschreitenden Homeoffice gestattet wird. 

Gerne beraten wir Sie hierzu ganzheitlich mit unserem globalen BDO Netzwerk.