Grundbesitzbewertungen
Im Bewertungsgesetz erfolgen diverse und vor allem die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer betreffende Anpassungen an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021. Die Neuregelungen sind für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2023 anzuwenden.
Es werden dabei insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung bei Erbbaurechten und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden entsprechend geändert und einzelne Berechnungsparameter an das aktuelle Marktniveau angepasst. Hierdurch droht im Vergleich zum bisherigen Recht eine deutliche Erhöhung der Grundbesitzwerte, regelmäßig um ca. 25 % bis 50 %. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer gesonderten Darstellung.
Hinweis:
Die während des Gesetzesvorhabens und auch noch während der Bundesratssitzung am 16.12.2022 diskutierte Erhöhung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge wurde im finalen Gesetz nicht umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob dies nunmehr zeitnah nachgeholt wird, um einer allzu starken Steuermehrbelastung entgegenzuwirken.
Darüber hinaus ist die Abgabe von Feststellungserklärungen zur Grundbesitzbewertung nur noch elektronisch möglich, sobald hierfür die entsprechenden Datenverarbeitungsprogramme zur Verfügung stehen.
EU-Energiekrisenbeitrag
Von der Regelung zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags wird jedes im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen erfasst, das mindestens 75 % seines Umsatzes durch Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielt. Der Steuersatz beträgt 33 %. Bemessungsgrundlage ist der Teil des Gewinns, der um mehr als 20 % oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 bis 2021 liegt. Der EU-Energiekrisenbeitrag wird für die beiden Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2021, also i.d.R. 2022 und 2023, erhoben und ist nicht als Betriebsausgabe bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer abziehbar.
Das Unternehmen hat den EU-Energiekrisenbeitrag selbst zu errechnen, in einer Steueranmeldung gegenüber dem BZSt zu erklären und die Zahllast fristgerecht zu entrichten. Die Steueranmeldung ist spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Ertragsteuererklärungen abzugeben. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist am zehnten Tag nach Abgabe der Steueranmeldung fällig und bis dahin zu entrichten. Die zutreffende Ermittlung des EU-Energiekrisenbeitrags wird seitens der Finanzverwaltung spätestens im Rahmen von Betriebsprüfungen geprüft werden.
Sonstiges
Es wurden die Rechtsgrundlagen zum Aufbau eines unbürokratischen und missbrauchssicheren Auszahlungswegs für öffentliche Leistungen wie bspw. das geplante sog. Klimageld unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen.