Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung - aktuelle Änderungen zum 1. Januar 2025
Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung - aktuelle Änderungen zum 1. Januar 2025
Bußgeldbewerte Meldevorschriften im grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr werden häufig übersehen und in ihren Konsequenzen unterschätzt! Insbesondere inländische Unternehmen haben ihre Vermögensverhältnisse und Transaktionen mit Bezug zu Ausländern zu überwachen und zu melden.


Erstmalig für den Berichtsmonat Januar 2025 sind die folgenden Änderungen zu berücksichtigen:
1. Anhebung der Meldeschwellen
Die Meldeschwellen für die einzelnen Meldearten wurden angehoben.
Nunmehr sind nur noch Zahlungen (insbes. Z4-Meldungen), die den Betrag von 50.000 Euro (ehemals 12.500 Euro) übersteigen, zu melden, § 67 AWV Abs. 2 Nr. 1 AWV.
Forderungen und Verbindlichkeiten (insbes. Z5-Meldungen) sind gem. § 66 Abs. 1 AWV nur noch dann zu melden, wenn sie bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Mio. Euro betragen (ehemals 5 Mio. Euro).
Vermögen von Inländern im Ausland (K3-Meldungen) und Ausländern im Inland (K4-Meldungen) sind gem. § 64 Abs. 3 AWV und § 65 Abs. 4 AWV nur noch zu melden, wenn die Bilanzsumme des relevanten Unternehmens 6 Mio. Euro (ehemals 3 Mio. Euro) überschreitet.
2. Weitere Änderungen des § 67 AWV (Zahlungsmeldungen)
Ab dem 1. Januar 2025 gilt als Zahlung auch „die Übertragung von Kryptowerten gem. § 1 Abs. 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes“, § 67 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AWV. Als Kryptowert wird die digitale Darstellung eines Werts oder Rechts bezeichnet, der bzw. das mittels bestimmter Technologieformen elektronisch übertragbar und speicherbar ist.
Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 nicht (mehr) meldepflichtig sind „Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere“, § 67 Abs. 2 Nr. 4 AWV.
3. Neue Erhebungsschaubilder („Formulare“)
Die bisherigen Meldeformulare werden durch neue sog. Erhebungsschaubilder im überarbeiteten Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) ersetzt. Diese stehen ab Mitte 2025 zur Verfügung und sind ab Mitte 2026 verpflichtend zu nutzen. Bis Mitte 2026 sollen noch die bisherigen „alten“ Meldeformulare optional verwendet werden können.
Neue Erhebungsschaubilder: Anlage 2 DIREKA1
bisherigen Meldeformulare zur AWV: K3 Meldung
Neue Erhebungsschaubilder: Anlage 3 DIREKA2
bisherigen Meldeformulare zur AWV: K4 Meldung
Neue Erhebungsschaubilder: 4 AUSWIB1
bisherigen Meldeformulare zur AWV: Z5, Z5a Blatt1 und Blatt 2, Z5b
Neue Erhebungsschaubilder: Anlage 5 ZABILC1
bisherigen Meldeformulare zur AWV: Z4 (Transit, Dienstleistungen, Kapitalverkehr), Z8, Z11, Z14, Z15
Neue Erhebungsschaubilder: Anlage 6 ZABILC2
bisherigen Meldeformulare zur AWV: Z10 (Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate)
Neue Erhebungsschaubilder: Anlage 7 ZABILC3
bisherigen Meldeformulare zur AWV: Z12 (Reiseverkehr: Kartenumsätze)
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die ExtraNet-Plattform, in der das AMS angesiedelt ist, durch die E-Business-Plattform NExt abgelöst werden soll, vermutlich im 2. Quartal 2025. NExt wird keine Nutzer vom ExtraNet übernehmen. Daher müssen sich alle Nutzer, die heute schon im ExtraNet registriert sind und zukünftig NExt nutzen werden, neu im NExt-Portal registrieren. Für das Außenwirtschaftliche Meldewesen soll es ein vereinfachtes Registrierungsverfahren geben.
4. Neue Pflichtfelder bei den Bestandsmeldungen ausländischer Direktinvestitionen („K4-Meldungen“)
Ab sofort sind bei diesen Meldungen die Kenngrößen Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Beschäftigten des deutschen Konzerns verpflichtend anzugeben, früher war die Angabe optional.
5. Harmonisierung der Meldefristen
Die Meldefristen wurden zum Teil vereinheitlich. Zudem wird von Kalendertage auf Werktage umgestellt. Unter Werktage fallen alle Tage, die keine Sonntage oder Feiertage sind.
Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 sind alle Transaktionsmeldungen (u.a. die Z4-Meldungen) bis zum 7. Werktag des folgenden Monats abzugeben. Forderungen und Verbindlichkeiten (Z5-/ Z5a- und Z5b-Meldungen) sind bis zum 10. Werktag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.
6. Neue Kennzahlen – Krypto
Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 gibt es zudem eigene Kennzahlen für Kryptowerte, bisher waren die Kennzahlen 139 und 239 zu verwenden:
Kryprowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeit
Kennzahl: 804 | Belegarten: 3 oder 4
Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten
Kennzahl: 814 | Belegarten: 3 oder 4
Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten
Kennzahl: 824 | Belegarten: 3 oder 4
Nonfungible Token (NFT)
Kennzahl: 834 | Belegarten: 3 oder 4
Einnahmen und Ausgaben der Kryptowerte sind gemäß § 67 AWV über die Z10 Meldung anzuzeigen (später dann Anlage 6 ZABILC2).
7. Zahlungen im Reiseverkehr
Zahlungen im Reiseverkehr, die mittels Sorten und Fremdwährungsreiseschecks vorgenommen werden, sind nicht mehr zu melden (betrifft die Kennzahlen 010 und 011). Die Meldepflicht für die Anlage/ den Vordruck Z13, § 70 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) AWV (Meldungen der Geldinstitute), wird ersatzlos gestrichen.
8. Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
Die Vorschrift des § 69 AWV „Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen“ wurde aufgehoben. Damit entfällt die Meldepflicht für inländische Seeschifffahrtsunternehmen, die aufgrund des Zahlungsverkehrs mit Inländern bis zum 31. Dezember 2024 bestand. Die Meldepflicht gemäß § 67 AWV besteht weiterhin auch für inländische Seeschifffahrtsunternehmen. Sie müssen daher unverändert ein- und ausgehende Zahlungen melden, die von bzw. an Ausländer geleistet werden, (Erhebungsschaubild ZABILC1).