Mindestlohn und Mini-Job-Grenze steigen zum 01.01.2024

Die Bundesregierung hat am 15.11.2023 die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Wir stellen die sich daraus ergebenden wesentlichen Änderungen mit Wirkung ab dem 01.01.2024 vor.

 

Mindestlohn

Aktuell beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 12 brutto pro Stunde. Zum 01.01.2024 wird er zunächst auf EUR 12,41 brutto je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 01.01.2025 auf EUR 12,82 brutto je Zeitstunde. Damit wird der entsprechende Beschluss der mit Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern besetzten Mindestlohnkommission vom 26.06.2023 rechtsverbindlich umgesetzt.

 

Mini-Jobs

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Rahmen sog. Mini-Jobs aus.

Die früher diesbezüglich statisch gefasste Geringfügigkeitsgrenze wird seit dem 01.10.2022 unter Zugrundelegung einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden und der entsprechenden Entwicklung des Mindestlohns dynamisch ausgestaltet. Sie wird nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1a SGB IV berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Zum 01.10.2022 ergab sich danach eine Geringfügigkeitsgrenze mit einem monatlichen Arbeitsentgelt i.H.v. EUR 520. Ab dem 01.01.2024 erhöht sich diese auf EUR 538 pro Monat und ab dem 01.01.2025 auf EUR 556 pro Monat.

Wenn bislang der gesetzliche Mindestlohn i.H.v. EUR 12 brutto pro Stunde gezahlt wird, können Mini-Jobber ca. 43 Stunden im Monat (EUR 520 geteilt durch EUR 12) arbeiten. Da der Mindestlohn und die Mini-Job-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, ändert sich an der maximalen Arbeitszeit im Mini-Job ab dem 01.01.2024 nichts; bei einem Mindestlohn von EUR 12,41 brutto pro Stunde können Mini-Jobber also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten.

 

Midi-Jobs

Ab dem 01.01.2024 wird sich durch die Erhöhung der Mini-Job-Grenze von EUR 520 auf EUR 538 auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern. Wenn bislang ein Midi-Job bei einem durchschnittlichen Verdienst von EUR 520,01 pro Monat begann, ist das ab dem 01.01.2024 ab EUR 538,01 pro Monat der Fall. Die obere Midi-Job-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal EUR 2.000 monatlich.

 

Hinweis:

Bei Fragen zur konkreten Umsetzung und Überprüfung bestehender Arbeitsverträge sprechen Sie uns jederzeit gern an!