Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikationen
Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikationen erweitert.
Derartige Umsätze sind im Umsatzsteuer-Voranmeldungsformular ab dem 1. Januar 2021 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 49 (Box 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 42 (Box 84 und 85) gesondert anzugeben.
Minderung der Bemessungsgrundlage
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer den geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen. Ab dem 1. Januar 2021 sind im Unterschied zu dem bisherigen Umsatzsteuer-Voranmeldungsformular die Fälle der Änderung der Bemessungsgrundlage aufgrund der Uneinbringlichkeit der vereinbarten Entgelte im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und-Vorauszahlungsverfahren gesondert zu berücksichtigen. Somit ist die Minderung der Bemessungsgrundlage im Vordruck 2021 zusätzlich in Zeile 73 (Box50) einzutragen, wenn die Änderung wegen Uneinbringlichkeit (z.B. durch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, Forderungsverjährung etc.) des vereinbarten Entgelts für einen steuerpflichtigen Umsatz erfolgt.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, geändert, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Erfolgt die Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zusätzlich im Umsatzsteuer-Voranmeldungsformular in Zeile 74 (Box 37) einzutragen. Alle übrigen Fälle der Entgeltminderung sind nicht in den neuen Feldern zu erfassen.
Systemseitige Änderungen sind erforderlich
Geänderte Umsatzsteuer-Voranmeldungsformulare bezüglich der separaten Erfassung der Entgeltminderung machen systemseitige Änderungen erforderlich. Sofern die Buchhaltung keine Möglichkeit zur separaten Verbuchung bietet, ist eine manuelle Lösung zu schaffen.