Quellensteuern: Bewegung bei der Finanzverwaltung

Quellensteuern: Bewegung bei der Finanzverwaltung

Neues Merkblatt vom Bundeszentralamt für Steuern zur Entlastungsberechtigung und zur Börsenklausel bei der Reduzierung von Quellensteuern.
Quellensteuern werden in Deutschland z.B. bei grenzüberschreitend bezahlten Dividenden und Lizenzen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. In vielen Fällen kann die Höhe der anzuwendenden Quellensteuer durch Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer EU-Richtlinie (z.B. Mutter-Tochter-Richtlinie) reduziert werden. Diese Reduzierung kann durch die deutsche Anti-Treaty-Shopping bzw. Anti-Directive-Shopping Vorschrift (§ 50d Abs. 3 EStG) eingeschränkt werden. 

Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 17.3.2025 für den Bereich Kapitalerträge ein neues, rechtlich nicht bindendes Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG veröffentlicht. Darin nimmt das BZSt zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 50d Abs. 3 EStG Stellung. 


Neues Merkblatt des BZSt: Gelockerte Sichtweise zur persönlichen Entlastungsberechtigung und zur Börsenklausel

In den letzten Jahren haben sich die Bearbeitungszeiten von Freistellungs- bzw. Erstattungsanträgen im BZSt stetig verlängert, was zu einer wachsenden Unzufriedenheit der Steuerpflichtigen geführt hat. Seit einiger Zeit hat das BZSt (auch in Abstimmung mit dem BMF) Maßnahmen ergriffen, die die Bearbeitungszeiten verkürzen sollen. In diesem Zusammenhang ist auch das neu ergangene Merkblatt zu sehen, das eine gelockerte Sichtweise im Vergleich zu dem Merkblatt zu § 50a EStG mit Stand 06/2021 zur persönlichen Entlastungsberechtigung und zur Börsenklausel erkennen lässt. 

Die bislang verfügbare Fassung des Merkblatts, das weiterhin über die Seite des BZSt abrufbar ist und das sich nur auf Abzugsteuern nach § 50a EStG bezieht (z.B. Lizenzen), lässt in Bezug auf die persönliche Entlastungsberechtigung den Schluss zu, dass eine eventuelle Reduzierung vollständig versagt wird, wenn die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG nicht beim Empfänger der Lizenz, sondern bei dahinterstehenden (mittelbaren) Anteilseignern erfüllt sind. Das neue Merkblatt stellt klar, dass in diesem Fall eine Reduzierung zumindest in dem Umfang gewährt wird, die der (mittelbare) Anteilseigener erhalten würde, wenn dieser die Dividenden direkt erhalten hätte.  

Die Börsenklausel findet Anwendung, wenn der Empfänger der Dividenden/Lizenzen selbst börsennotiert ist oder (mittelbar) von einem börsennotierten Anteilseigner gehalten wird. Nach bisher veröffentlichter Auffassung war die Voraussetzung für die Anwendung der mittelbaren Börsenklausel, dass auch sämtliche zwischengeschaltete Gesellschaften im selben Staat ansässig sind wie die Antragstellerin bzw. der Antragsteller. In der neuen Fassung des Merkblatts werden keine Voraussetzungen mehr an die Staaten der Ansässigkeit gestellt. Stattdessen müssen auch sämtliche zwischengeschaltete Gesellschaften die gleiche oder eine höhere Reduzierung der Quellensteuer geltend machen können. Beide Anpassungen stellen grundsätzlich eine Erleichterung für die Steuerpflichtigen dar. 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Verlängerung der maximalen Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen von bislang drei auf fünf Jahre hinzuweisen, die auch eine Erleichterung für die Steuerpflichtigen darstellt, da aufgrund der langen Bearbeitungszeiten beim BZSt die tatsächliche Nutzungsdauer einer Freistellungsbescheinigung sehr kurz sein konnte.   

Es bleibt abzuwarten, ob das Merkblatt zur Abzugsteuer nach § 50a EStG entsprechend aktualisiert wird. Bis dahin sollten Steuerpflichtige in Lizenzfällen auf das aktualisierte Merkblatt zur Kapitalertragsteuer verweisen.


Unsere wichtigsten Ratschläge für Kundinnen und Kunden 

  1. Antragstellung: Unternehmen sollten für einen Antrag auf Freistellung ausreichend Vorlaufzeit einplanen (bei Kapitalerträgen mindestens 3 Monate, bei Lizenzen deutlich länger: aktuell 15 Monate) und einen gut begründeten und mit sämtlichen Nachweisen versehenen Antrag digital stellen. 
  2. Entwicklung abwarten: Das BZSt hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Bearbeitungszeiten von Freistellungs- bzw. Erstattungsanträgen zu verkürzen. Viele dieser Maßnahmen sollten bei den Abzugsteuern (Lizenzen) schon im laufenden Jahr 2025 einen Effekt zeigen.