Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften

Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften


Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung nicht selbstständig, wenn diese nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. So Beschäftigte sind nach § 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig, die Beiträge tragen Versicherte und Arbeitgeber grundsätzlich zur Hälfte. Auch selbstständig tätige Lehrer sind gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig, ihre Beiträge tragen sie jedoch selbst.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in seiner Entscheidung vom 05.11.2024 (Az. B 12 BA 3/23 R) die Rechtsfrage zu klären, unter welchen Kriterien Lehrende selbstständig oder nicht selbstständig beschäftigt sind.

Die Volkshochschule bot im Streitfall unter anderem Seminare zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg an. Sie vereinbarte mit dem Dozenten entsprechende Kurse für die Streitjahre 2017 und 2018. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest, was das BSG bestätigte. Denn die vereinbarten Rahmenvorgaben ermöglichten dem Dozenten kein für Selbstständigkeit sprechendes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken. Zwar lag nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der Volkshochschule die methodisch-didaktische Durchführung und selbständige Gestaltung des Unterrichts bei dem Dozenten, er übermittelte regelmäßig eine Leistungseinschätzung der einzelnen Schülerinnen und Schüler an die Fachbereichsleitung und ein Weisungsrecht der Volkshochschule war ausgeschlossen. Dennoch sah das BSG kein ausreichend eigenes unternehmerisches Handeln des Dozenten. Denn die Lehrtätigkeit war von fremdbestimmten Abläufen in einem von der Volkshochschule verantworteten Konzept ohne wesentliche unternehmerische Freiheiten geprägt. Vor allem stellte die Volkshochschule die Unterrichtsräume zur Verfügung und stimmte die Unterrichtszeiten zur Sicherstellung des Kursangebotes insgesamt ab. Zudem wurde die Vergütung für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden nach Vorlage der Teilnehmerlisten oder für die Teilnahme an Kurskonferenzen von der Volkshochschule gezahlt.

Auch widersprach das BSG den Vorinstanzen in ihrer Auffassung, für die Zeit vor Juni 2022 habe es eine maßgebliche höchstrichterliche sogenannte Sonderrechtsprechung gegeben, wonach eine lehrende Tätigkeit als Dozent bei entsprechender Vereinbarung stets als selbständig anzusehen wäre. Es besteht insofern kein Vertrauensschutz aufgrund einer vermeintlichen Rechtsprechungsänderung. Entscheidungen über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen beruhen entsprechend der sozialversicherungspflichtigen Statusfeststellung stets auf einer Einzelfallbeurteilung.
 

Hinweis:

Mit der BSG-Entscheidung hat sich die Rechtsprechung im Bereich Sozialversicherungspflicht bei Fremdleistungen verschärft. Modelle der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber (öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen) und ihren Lehrkräften sollten überprüft und der sozialversicherungspflichtige Status im Einzelfall geklärt werden. Eine fehlerhafte Statusfeststellung kann dazu führen, dass Beiträge für nachträglich als sozialversicherungspflichtig eingestufte Beschäftigungen vom Arbeitgeber nachzuzahlen sind. Diese – aus Sicht des Arbeitgebers – nachteilige nachträgliche Belastung kann aber vermieden werden, indem Beschäftigungsverhältnisse von vorneherein und eindeutig als abhängig ausgestaltet werden. Zur anzuratenden Klärung entsprechender Statusanfragen stehen Ihnen neben der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung auch Fachanwältinnen und Fachanwälte unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtanwaltsgesellschaft mbH zur Verfügung.