Heute (28.02.2023) wurde im BGBl. 2023 I Nr. 51 das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) verkündet, sodass es am 1.März 2023 in Kraft tritt.
Das UmRUG setzt die EU-Richtlinie zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen um und enthält auch wesentliche Änderungen für nationalen Umwandlungen.
Grenzüberschreitende Umwandlungen
Bisher war nur die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften gesetzlich geregelt. Regelungen zu anderen Umwandlungsvorgängen, wie grenzüberschreitende Spaltungen oder grenzüberschreitende Formwechsel sah das deutsche Umwandlungsgesetz nicht vor. Nach der EuGH-Rechtsprechung waren diese nicht geregelten Umwandlungsvorgänge aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, Art. 54 AEUV) dennoch zulässig und möglich. Dieser Zustand führte aber in der Praxis zur Umsetzungsunsicherheiten und Unklarheiten, die insbesondere auf die unterschiedliche Ausgestaltung grenzüberschreitender Umwandlungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten zurückzuführen war. Mit dem Ziel, den Binnenmarkt und damit den Wettbewerb, die Produktivität und das Wirtschaftswachstum zu stärken, wurden die grenzüberschreitenden Umwandlungen europaweit harmonisiert, in Deutschland durch das UmRUG.
Im Zusammenhang mit der Einführung des Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel werden auch die bisherigen Regelungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen novelliert. So bedeutet die Einführung eines rechtssicheren europaweit kompatiblen Verfahren der digitalen Kommunikation zwischen den beteiligten Handelsregistern eine deutliche Verschlankung der Prozesse für grenzüberschreitende Umwandlungen.
Vom Anwendungsbereich des UmRUG sind zwar lediglich Kapitalgesellschaften erfasst. Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als 500 Arbeitnehmern hat, kann allerdings weiterhin aufnehmende Gesellschaft sein. Sonstige Umwandlungen von Personengesellschaften sind aber durch Berufung auf die Niederlassungsfreiheit möglich.
Bei grenzüberschreitenden Umwandlungen prüft das Gericht des übertragenden Rechtsträgers vor Erteilung der Umwandlungsbescheinigung sämtliche in seinem Bereich liegenden Aspekte abschließend, insbesondere den Schutz der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter. Das Gericht des aufnehmenden Rechtsträgers prüft dann nur noch die in dessen Bereich liegenden Aspekte, wozu auch der Schutz der Mitbestimmung gehört. Diese klare Aufgabenverteilung ist eine deutliche Verfahrensvereinfachung, da diese Aspekte in der Vergangenheit zum Teil mehrfach geprüft wurden.
Die wesentlichen Regelungen des UmRUG:
Schutz der Gesellschafter
Die Rechte der Gesellschafter, gegen Barabfindung aus der Gesellschaft auszutreten und einen Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses geltend zu machen, bestehen nun bei allen Formen der grenzüberschreitenden Umwandlung.
Bei Wirksamwerden der Umwandlung führt die Annahme des Barabfindungsangebots zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft von Gesetzes wegen, so dass dieser bei grenzüberschreitenden Umwandlungen nicht gegen seinen Willen Gesellschafter der Zielgesellschaft ist. Bei nationalen Umwandlungen bleibt es hingegen bei der bisherigen, zeitlich schlankeren Austrittslösung.
Der Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses besteht sowohl bei nationalen als auch bei grenzüberschreitenden Umwandlungen und zwar künftig nicht nur für die Anteilsinhaber des übertragenden, sondern auch für die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers. Durch diese Vereinheitlichung haben alle Gesellschafter nur noch die Möglichkeit, das Umtauschverhältnis im Spruchverfahren überprüfen zu lassen, können aber die Umwandlung nicht mehr verhindern oder verzögern.
Neu ist die Möglichkeit, bei Aktiengesellschaften im Umwandlungsplan bzw. -vertrag vorzusehen, dass die Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch Ausgabe von Aktien erfüllt wird.
Schutz der Gläubiger
Erstmals gibt es einen EU-weiten Mindeststandard für den Gläubigerschutz. Gläubiger haben einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, damit durch die Umwandlung ihr Anspruch nicht gefährdet werden kann. Die Geltendmachung dieses Anspruches erfolgt vor einem zentralen nationalen Gerichtstand der jeweiligen Gesellschaft. Erst wenn sichergestellt ist, dass kein Gläubiger Ansprüche auf Sicherheitsleistung geltend gemacht hat oder die Sicherheitsleistung erfolgt ist, erteilt das Handelsregister die Umwandlungsbescheinigung.
Schutz der Arbeitnehmer
Der Schutz der Arbeitnehmer ist ein zentraler Bestandteil des UmRUGs und wird zum einen durch Informations- und Konsultationsrechte für Betriebsräte und Arbeitnehmer gewährleistet, aber auch durch detaillierte Schutzregelungen zum Mitbestimmungsrecht. Wie bei der Wandlung in eine SE erfolgt eine Verhandlung über das zukünftige Mitbestimmungsrecht und die Fortgeltung des Status Quo bei Scheitern der Verhandlung. Neuerung gegenüber der SE-Lösung ist jedoch, dass die Verhandlungspflicht schon bei Erreichen von 400 Arbeitnehmern eintritt. Auch kann durch proaktives Anwenden der Auffanglösung der Verhandlungsprozess abgekürzt werden.
Flankiert wird der Schutz der Arbeitnehmer auch durch die Missbrauchsprüfung seitens des Handelsregisters. Hier hat der Gesetzgeber Standardmissbrauchsindizien aus dem Arbeitsrecht definiert. In Missbrauchsfällen darf das Handelsregister die Umwandlungsbescheinigung nicht erteilen
Verfahrenserleichterung für alle Umwandlungen
Bei Umwandlungen sind im gesetzlichen Regelfall in einem Bericht die Auswirkungen der Umwandlungen für die Gesellschafter und Arbeitnehmer darzustellen. Durch das UmRUG werden nun mehr Fälle (insbesondere Konzernsachverhalte) definiert, in denen der Bericht entbehrlich ist. Zukünftig können auch Anteilsinhaber nur einer beteiligten Gesellschaft wirksam auf den Bericht ihrer Gesellschaft verzichten. Dies gilt auch für nationale Umwandlungen.
Fazit
Das UmRUG schafft deutliche Verbesserungen für grenzüberschreitende als auch nationale Umwandlungen. Gerade grenzüberschreitende Umwandlungen werden durch eine stärkere Standardisierung verschlankt und dürften damit weiter an Bedeutung zunehmen. Wünschenswert bleibt, bei einer weiteren Novellierung auch die grenzüberschreitenden Umwandlungen von Personengesellschaften zu erfassen, da diese im Zuge der Niederlassungsfreiheit ohnehin möglich sind, ohne dass ein Verfahren vorgesehen ist.