Mit einem einzigen Satz hat das BMF in einem Schreiben vom 29. Januar 2021 festgestellt, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Diese Regelung ist laut dem BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei es nicht beanstandet wird, wenn Drittlandsunternehmer auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen noch die Sonderregelung des § 25 UStG anwenden.
Mit Schreiben vom 29. März 2021 hat das BMF die Nichtbeanstandunsgregelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das heißt, Unternehmer aus Drittländern können für Reiseleistungen, die im Kalenderjahr 2021 ausgeführt werden, weiterhin die Margenbesteuerung anwenden.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 hat das BMF die Nichtbeanstandungsregelung nochmals verlängert, diesmal bis zum 31. Dezember 2022. Das heißt, Unternehmer aus Drittländern können für Reiseleistungen, die im Kalenderjahr 2022 ausgeführt werden, weiterhin die Margenbesteuerung anwenden.
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