Vorsicht: Mögliche Überraschung bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung

Vorsicht: Mögliche Überraschung bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung


Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 haben sich bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung wesentliche, zum Teil nur schwer erkennbare, aber für die Praxis wichtige Änderungen ergeben.

Neben der Ablösung der Nichterhebung der Steuer durch eine echte (den Vorsteuerabzug ausschließende) Steuerbefreiung wurden auch die Grenzwerte der Steuerbefreiung gegenüber den bisherigen angehoben. Voraussetzung für die Befreiung ist nach der Neuregelung, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 25.000 nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überschreitet.

Unverändert gilt: Wird der untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.

Demgegenüber wurde die Formulierung zum oberen Grenzwert – nur minimal, aber mit erheblichen Rechtsfolgen – geändert: bisher: „… und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird.“ – neu: „… und im laufenden Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überschreitet.“. Damit ist ab dem Jahr 2025 nicht mehr ein voraussichtliches, sondern das tatsächliche Überschreiten des oberen Grenzwertes entscheidend. Zwar entfällt die Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze. Allerdings kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung bereits ab dem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, zu dem der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von EUR 100.000 überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt in einem solchen Fall also unterjährig ein.

Hintergrund: Unionsrechtlich war die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bis zum Ende des Kalenderjahres nicht mehr zulässig, auch wenn der tatsächliche Umsatz EUR 50.000 im Laufe des Kalenderjahres entgegen der Prognose überstiegen hat. Um die Kleinunternehmerregelung aber im Überschreitungsjahr in den meisten Fällen unbürokratisch fortführen zu können, legte der Gesetzgeber den oberen inländischen Grenzwert großzügig auf EUR 100.000 fest.

 

Hinweis:

Alle Kleinunternehmer und deren steuerliche Berater müssen künftig die Umsatzentwicklung genau im Blick behalten. Denn bereits der Umsatz, mit dem der Grenzwert von EUR 100.000 überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung und ist deshalb zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abzurechnen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer-Voranmeldung kommt dann die grundsätzlich vorgesehene quartalsweise Voranmeldung zur Anwendung.