Das lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. März 2021 (Aktenzeichen: 4 U 2372/20) ableiten.
Dem Urteil vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen einem angehenden Beamten, der in die private Krankenversicherung wechseln wollte, und einem Versicherungsmakler, bei dem der Beamtenanwärter seine Kontaktdaten im Zuge einer Online-Recherche hinterlegt hatte. Der Makler nahm daraufhin Kontakt mit dem Interessenten auf und teilte diesem mit, dass ein Abschluss einer privaten Krankenversicherung aufgrund seiner bestehenden Vorerkrankung nicht möglich sei.
Entgegen der Auskünfte des Maklers gelang es dem Interessenten später doch in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Weil der Versicherungsvermittler nach einen Hinweis auf eine sogenannte Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer unterlassen hatte, verklagte der Beamtenanwärter den Makler auf Schadensersatz. Der Versicherungsmakler argumentierte, dass zwischen ihm und dem Interessenten kein Maklervertrag zustande gekommen sei und seine Auskünfte somit keinem Rechtsbindungswillen unterlagen.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied in seinem Urteil zugunsten des Klägers. Nach Auffassung der Richter muss ein Versicherungsmaklervertrag nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Stattdessen genügt auch eine mündliche Vereinbarung oder die Übermittlung von Kontaktdaten über die Internetpräsenz des Maklerunternehmens und die anschließende Kontaktaufnahme zur individuellen Beratung durch den Makler.