Neue Verlautbarungen der APAS

Die APAS hat eine Reihe neuer Verlautbarungen zur Regulierung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse herausgegeben. Sie stehen auf der Internetseite der APAS zum Download zur Verfügung.

APAS Verlautbarung Nr. 13 zur Beendigung von Steuerberatungsleistungen nach dem Inkrafttreten des FISG

In ihrer am 10. Dezember 2021 veröffentlichten Verlautbarung legt die APAS die Übergangsregelungen des FISG zu § 319a Abs. 1 Nr. 2 HGB a.F. dahingehend aus, dass die Erbringung von Steuerberatungsleistungen bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks für eine Abschlussprüfung eines vor dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahres noch zulässig ist, wenn sich die Steuerberatungsleistungen eindeutig auf vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahre beziehen.

Konkrete Anwendungsfälle nennt die APAS nicht. Offen gelassen wird insoweit, welche Steuerberatungsleistungen sich eindeutig auf das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr beziehen. In Frage kommen könnten hier Steuererklärungen oder die Mitwirkung bei Betriebsprüfungen. Mit der Erteilung des Bestätigungsvermerks sind alle Steuerberatungsleistungen zu beenden, unabhängig vom Geschäftsjahresbezug.

APAS Verlautbarung Nr. 14 zur Frage, wann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse anzusehen sind

In ihrer Verlautbarung Nr. 14 vom 13. Dezember 2021 äußert sich die APAS zu der Frage, wann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse gem.
§ 316a Satz 2 Nr. 3 HGB (sog. Public Interest Entity - PIE) anzusehen sind.

In Auslegung der in Art. 2 Nr. 13 der Abschlussprüferrichtlinie beginnenden, komplexen und mehrstufigen Verweiskette stellt die APAS klar, dass diejenigen VVaG keine PIE sind, welche nach Artikel 4 oder Artikel 7 der Solvency II-RL aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind bzw. welche in Artikel 9 Nr. 1 oder 2 oder Artikel 10 Nr. 1 der Solvency II-RL aufgeführt sind.

APAS Verlautbarung Nr. 15 zum Cooling-Off vor Ablauf der Höchstlaufzeit

Nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 3 EU-APrVO ist eine Cooling-off Phase erst dann erforderlich, wenn der Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse während der gesamten Höchstlaufzeit von zehn Jahren ununterbrochen Abschlussprüfer war. Die APAS Verlautbarung Nr. 15 stellt nun in Übereinstimmung mit den CEAOB Guidelines on the Duration of the audit engagement vom 28. November 2019 klar, dass eine gezielte Unterbrechung der Kette von Abschlussprüfungsaufträgen vor Ablauf der zehnjährigen Höchstlaufzeit für einen Zeitraum von weniger als vier Jahren (um danach die Höchstlaufzeit erneut beginnen zu lassen) eine unzulässige Gesetzesumgehung darstellt.

Nach Auffassung der APAS ist die vierjährige Cooling-off Phase auch in den Fällen des Art. 41 Abs. 1 und 2 EU-APrVO einzuhalten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kette aufeinanderfolgender Jahre der Erbringung von Prüfungsleistungen vor den in Artikel 41 Absatz 1 und 2 EU-APrVO genannten Stichtagen durch einen Prüferwechsel unterbrochen und dann der langjährige bisherige Abschlussprüfer für ein noch vor diesen Stichtagen beginnendes Geschäftsjahr erneut bestellt wird. Für ein nach den in Art. 41 Abs. 1 und 2 EU-APrVO genannten Stichtagen beginnendes Geschäftsjahr kann dann der langjährige bisherige Abschlussprüfer erst nach Ablauf der vierjährigen ununterbrochenen Abkühlungsphase erneut bestellt werden.

APAS Verlautbarung Nr. 16 zum Stichtag, an dem die Eigenschaft eines Unternehmens als Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 HGB beurteilt wird

In ihrer Verlautbarung Nr. 16 vom 20. Dezember 2021 legt die APAS dar, dass ein Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gem. § 316a Satz 2 HGB ist, wenn dieses die jeweiligen Voraussetzungen an seinem Bilanzstichtag erfüllt. Das Unternehmen ist dann in den Transparenzbericht nach Art. 13 EU-APrVO sowie in die Honorarmeldung des Abschlussprüfers nach Art. 14 EU-APrVO aufzunehmen.

Darüber hinaus bestätigt die APAS die Auffassung des CEAOB, dass die Abschlussprüfung des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen PIE geworden ist, bei der Berechnung der Höchstlaufzeit eines Prüfungsmandats nach Art. 17 Abs. 1 EU-APrVO (externe Rotation) mitzählt.

Sofern die PIE-Eigenschaft eines Unternehmens nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem diesbezüglichen Bestätigungsvermerk entfällt, finden die prüfungsbezogenen Vorschriften der EU-APrVO ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr. Im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ist dann u.a. nicht mehr über besonders wichtige Prüfungssachverhalte zu berichten und auch die zusätzlichen Anforderungen aus Art. 11 EU-AprVo an den Prüfungsbericht entfallen.

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