Steuern & Recht Nr. 2-2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

Immobilieneigentümer sollten den 31. März 2021 im Blick haben: Bis Ende März besteht die Möglichkeit, bei Corona bedingten (und auch anderen nicht selbst verschuldeten) Mietausfällen einen Antrag auf Grundsteuererlass zu stellen. Ebenfalls interessant ist die konkretisierende BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei der Errichtung gemischt genutzter Gebäude.

Die „Digital-AfA“ mit dem Ziel, Investitionsmaßnahmen digitaler Technologien zu unterstützen, ist in aller Munde. Das BMF konkretisiert mit seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 nun die Anforderungen an Hard- und Software.

Mit ganz aktuellem Urteil hat der EuGH seine umstrittene Skandia-Rechtsprechung bestätigt und auch dahingehend erweitert, dass alle grenzüberschreitenden Kostenumlagen einer zu einer Mehrwertsteuergruppe gehörenden Niederlassung zu steuerbaren Umsätzen des in einem anderen Staat ansässigen Umlageempfängers führen.

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Inhaltsverzeichnis

Für alle Steuerpflichtigen

  • „Digital-AfA“: Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Für Gewerbetreibende und Freiberufler

Für Kapitalgesellschaften, ihre Gesellschafter sowie Geschäftsführer und Vorstände

Für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter

Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Für Immobilieneigentümer

Für international tätige Unternehmen

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