Sehr geehrte Damen und Herren,
Immobilieneigentümer sollten den 31. März 2021 im Blick haben: Bis Ende März besteht die Möglichkeit, bei Corona bedingten (und auch anderen nicht selbst verschuldeten) Mietausfällen einen Antrag auf Grundsteuererlass zu stellen. Ebenfalls interessant ist die konkretisierende BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei der Errichtung gemischt genutzter Gebäude.
Die „Digital-AfA“ mit dem Ziel, Investitionsmaßnahmen digitaler Technologien zu unterstützen, ist in aller Munde. Das BMF konkretisiert mit seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 nun die Anforderungen an Hard- und Software.
Mit ganz aktuellem Urteil hat der EuGH seine umstrittene Skandia-Rechtsprechung bestätigt und auch dahingehend erweitert, dass alle grenzüberschreitenden Kostenumlagen einer zu einer Mehrwertsteuergruppe gehörenden Niederlassung zu steuerbaren Umsätzen des in einem anderen Staat ansässigen Umlageempfängers führen.
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Inhaltsverzeichnis
Für alle Steuerpflichtigen
- „Digital-AfA“: Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Für Gewerbetreibende und Freiberufler
Für Kapitalgesellschaften, ihre Gesellschafter sowie Geschäftsführer und Vorstände
- Alt-EAVs mit statischer Verlustübernahmeregelung sind zu ändern
- Sind Vorgesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet?
Für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter
Für Bezieher von Kapitaleinkünften
Für Immobilieneigentümer
- Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung: Antrag bis Ende März erforderlich
- Vorsteuerabzug bei Errichtung gemischt genutzter Gebäude
Für international tätige Unternehmen
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