Einnahmen können sowohl in Geld als auch in Geldeswert bestehen. Insbesondere im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterscheidet man zwischen Geldleistungen (Barlohn) und Sachbezügen (Sachlohn). Während Geldleistungen regelmäßig nach dem Prinzip der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden, greifen für die Besteuerung von Sachbezügen oftmals steuerliche Erleichterungen beispielsweise in Form der sogenannten Sachbezugsfreigrenze von EUR 44 (ab 2022 = EUR 50) oder von begünstigenden Pauschalbesteuerungen (z.B. § 37b EStG).
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 wurde durch die Änderung des § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG rechtlich gesehen ein grundlegender Systemwechsel in der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn vollzogen. So wurden die Abgrenzungskriterien zwischen beiden Kategorien mit Wirkung ab 01.01.2020 erstmalig gesetzlich definiert: Unter Geldleistungen fallen danach
- zweckgebundene Geldleistungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Bestimmte Gutscheine und Geldkarten hingegen, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a bis c des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, gehören hingegen zu den Sachbezügen.
Grundsätzlich gilt die neue gesetzliche Regelung schon seit dem 01.01.2020. Allerdings führte insbesondere der Verweis auf das ZAG zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und zahlreichen Anwendungsfragen. Zwar wurde von der Finanzverwaltung bereits im Juni 2020 der Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zur „Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug“ vorgestellt, aber erst jetzt liefert das BMF mit seinem Schreiben vom 13.04.2021 konkrete Anhaltspunkte zur Auslegung der gesetzlich definierten Begrifflichkeiten.
Eine wesentliche Aussage des aktuellen BMF-Schreibens besteht darin, dass eine „Nichtbeanstandungsregel“ für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen wurde. Es wird danach für die Einordnung als Sachlohn nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die Kriterien des ZAG nicht erfüllen. Dementsprechend stellen bis Ende 2021 z.B. Amazon-Gutscheine, Wunschgutscheine oder auch Prepaid-Karten/Gutscheine von z.B. Edenred oder Sodexo, bei denen die Barauszahlung ausgeschlossen ist, weiterhin Sachlohn dar.
Nachfolgend möchten wir noch etwas näher auf das BMF-Schreiben eingehen.
I. Sachbezüge
Unter Sachbezügen versteht man zunächst alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Explizit wird in dem BMF Schreiben aufgeführt, dass folgende Versicherungsleistungen Sachlohn darstellen:
- die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber;
- die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit der Arbeitnehmer bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann, sofern die Beiträge nicht pauschal besteuert werden.
Bestimmte Gutscheine und Geldkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber bzw. einem Dritten sind mit Bezug auf die Kriterien des ZAG in die folgenden drei Kategorien als Sachbezug zu beurteilen:
1. Breit gefächerte Produktpalette ohne Inlandsbezug
Dies betrifft vor allem Gutscheine und Geldkarten mit einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen (z.B. städtische Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde im Inland oder eine bestimmte Ladenkette im Inland bzw. im Internetshop mit einheitlichem Marktauftritt).
Auch Gutscheine oder Geldkarten, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen, stellen gem. dem BMF-Schreiben einen Sachbezug dar.
Beispiel Sachbezug: Ein Arbeitgeber gibt an seine Arbeitnehmer Gutscheine für eine Warenhauskette aus. Diese berechtigen ausschließlich zum Kauf von Waren der Warenhauskette und zum Kauf von Waren in dessen Internetshop.
Hinweis: Gutscheine/Geldkarten eines Online-Händlers sind dann nicht als Sachbezug zu werten, wenn diese auch für Produkte von Fremdanbietern (z.B. Marketplace) einlösbar sind. Damit positioniert sich die Finanzverwaltung klar dahingehend, dass z.B. ein Amazon-Gutschein (ab 2022) keinen Sachbezug darstellt, sondern als Geldleistung zu behandeln ist.
2. Begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette ohne Inlandsbezug
Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die nur berechtigen, Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen.
Beispiele Sachbezug: „Alles, was das Auto bewegt“ (z.B. Kraftstoff, Ladestrom), Fitnessleistungen (z.B. Besuch Trainingsstätten und Bezug der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen), Bücher, Beautykarten und sog. Waren, die der Erscheinung einer Person dienen.
Mit dem neuen BMF-Schreiben wird nun auch aufgenommen, dass nicht allein Gutscheine für den Bezug von Zeitungen/Zeitschriften als Sachlohn zu behandeln sind. Nunmehr stellt auch der Gutschein für den Download entsprechender Medien Sachlohn dar.
Hinweis: Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es nicht an.
3. Zweckkarten mit Inlandsbezug
Darunter fallen in erster Linie Gutscheine/Geldkarten, die aufgrund von Akzeptanzverträgen ausschließlich bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken im Inland zu Gute kommen.
Beispiele Sachbezug: Verzehrkarten in sozialer Einrichtung, Essensgutscheine, Restaurantschecks, arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen und Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen.
Hinweis: Eine Zweckkarte liegt dann nicht vor, wenn deren Einsatzbereich für sich genommen nicht mehr hinreichend bestimmt eingegrenzt ist. Die Finanzverwaltung stellt darüber hinaus klar, dass die Inanspruchnahme der 44-Euro-Freigrenze (ab dem 01.01.2022 50-Euro-Freigrenze) für sich allein keinen „begünstigten“ sozialen oder steuerlichen Zweck begründet.
II. Geldleistungen
Geldleistungen spiegeln sich im Wesentlichen in der Abgabe eines im Inland gültigen gesetzlichen Zahlungsmittels wider. Kann allerdings anstelle des Sachbezugs eine Geldleistung verlangt werden, liegt nach BFH-Rechtsprechung eine Geldleistung selbst bei Zuwendung der Sache vor. Dies gilt gleichermaßen auch für zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen.
Beispiel Geldleistung: A erhält von seinem Arbeitgeber anstelle des geschuldeten Fahrrads einen Betrag von EUR 800 für den entsprechenden Erwerb. Die arbeitsvertragliche Zweckbestimmung führt nicht zur Annahme eines Sachbezugs. Es handelt sich um eine zweckgebundene Geldleistung.
Geldsurrogate, wie insbesondere die Gewährung von Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, stellen ebenfalls Geldleistungen dar, soweit die durch das ZAG aufgestellten Anforderungen ab 2022 nicht erfüllt werden, also insbesondere die oben genannten Kriterien für die Einordnung als Sachbezug nicht vorliegen. Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit von Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland ist für die Annahme eines Sachbezugs nicht ausreichend.
Daneben gelten Gutscheine oder Geldkarten stets als Geldleistung, sofern sie beispielsweise über eine Barauszahlungsfunktion oder eine eigene IBAN-Nummer verfügen.
III. Übergangsregelung
Wie eingangs bereits ausgeführt, sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 13.04.2021 grundsätzlich ab 01.01.2020 anzuwenden. Für ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigende Gutscheine und Geldkarten, die die Anforderungskriterien des ZAG nicht erfüllen, greift hinsichtlich der Anerkennung als Sachbezug eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Faktisch bedeutet dies eine Fortführung der bis Ende 2019 geltenden Rechtsauslegung.
Deutlich wird aber auch: Beim Einsatz von Gutscheinen und Geldkarten ist Vorsicht geboten. Schnell kann das seit Jahren genutzte System der Prepaid-Karten oder Gutscheine eine Geldleistung darstellen; die Vorteile eines Sachbezugs (Sachbezugsfreigrenze; Pauschalierung nach § 37b EStG) finden dann keine Anwendung mehr. Innerhalb der eingeräumten Übergangsfrist sollte der anbietende Arbeitgeber diesbezüglich bestehende Strukturen prüfen und bis zum 01.01.2022 finanzamtskonform und rechtssicher ausgestalten. Gern unterstützen wir Sie dabei.
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