Für den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG ist eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich. Zu der Frage, wie ein entsprechender Nutzungsnachweis zu erbringen ist, hat der BFH in seinem Urteil vom 15.07.2020 (Az. III R 62/19) zumindest teilweise Antworten gegeben.
Im Streitfall hatte der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw gebildet und gewinnmindernd berücksichtigt. Drei Jahre später kam es auch zur tatsächlichen Anschaffung des Pkw. Wegen - in der Vergangenheit für den bereits vorhandenen und später zu ersetzenden Pkw - nicht ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher versagte das Finanzamt allerdings den Investitionsabzugsbetrag, da damit nicht die nötige (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden könne. Dies sieht der BFH anders und wies die Sache zur abschließenden Entscheidung ans Finanzgericht zurück.
Auch wenn aus Praktikabilitätserwägungen vieles dafür spricht, den Nachweis der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung i.S.d. § 7g EStG über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu erbringen, ist dieser hierauf mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht beschränkt. Die Nachweisführung kann alternativ - entsprechend der für die Sachverhaltsaufklärung geltenden allgemeinen Grundsätze - auch durch andere Beweismittel erfolgen, wie z.B. sonstige zeitnah geführte Aufzeichnungen. Die bloße Anwendung der 1 %-Methode zur Bewertung der Nutzungswertentnahme reicht jedoch nicht aus, da hierbei pauschal und immer lediglich ein Anteil von ca. 20 % bis 25 % auf die Privatnutzung entfällt.
Grundsätzlich ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch für die individuelle Bewertung der tatsächlichen Entnahme, also den zu versteuernden Privatanteil, zwingend erforderlich. Eine analoge Anwendung der sog. Fahrtenbuchmethode auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist aber gesetzlich nicht vorgesehen, was sich auch mit dem eigentlichen Regelungsgegenstand des § 7g EStG - Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial - begründen lässt. Daher hat ein für die Bewertung der Privatentnahme herangezogenes Fahrtenbuch, selbst wenn dieses als nicht ordnungsgemäß verworfen wird, keine zwingend schädliche Auswirkung auf den begehrten Investitionsabzugsbetrag. So kann durch Beibringung neben dem Fahrtenbuch vorliegender ergänzender Belege die Dokumentation einer (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung und mithin die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags doch noch möglich sein. Ob es dem Unternehmer tatsächlich gelingt, das Finanzgericht mit weiteren Unterlagen von einer ausreichenden betrieblichen Nutzung zu überzeugen, bleibt nun seine – nicht einfache - Aufgabe.
Hinweis: Im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2020 wurde eine Herabsetzung der Quote der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung diskutiert, die sich letztlich nicht durchsetzen konnte. Die Nachweisführung der betrieblichen Nutzung von mindestens 90 % bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bleibt daher auch weiterhin von hoher Bedeutung.
Wird abweichend von dem hier vorliegenden Fall erstmalig ein Pkw angeschafft, kann für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nur auf den zukünftigen Nachweis anhand geeigneter Aufzeichnungen im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr abgestellt werden.
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