Die Höhe des Zinses, für den ein Konzernunternehmen einem anderen Konzernunternehmen ein Darlehen gewährt, kann als Mittel dienen, Gewinne künstlich zwischen den Unternehmen zu verlagern. Grenzüberschreitend können so zudem Gewinne in einen Staat mit niedrigen Steuersätzen übertragen werden. Steuerlich sollen Darlehenszinsen deshalb nur in der Höhe anerkannt werden, wie sie auch unter fremden, nicht konzernzugehörigen Unternehmen vereinbart worden wären - sog. Fremdvergleich. Nicht abschließend geklärt war bislang, welche der sog. transaktionsbezogenen Standardmethoden – Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis- oder Kostenaufschlagsmethode - zur Ermittlung der fremdvergleichskonformen Verrechnungspreise angewendet werden muss. Der BFH sah nun mit Urteil vom 18.05.2021 (Az. I R 4/17) die sog. Preisvergleichsmethode als vorrangig an.
Im Streitfall hatte eine inländische Konzerngesellschaft mehrere Darlehen bei einer niederländischen Konzernfinanzierungsgesellschaft aufgenommen. Das Finanzamt und das Finanzgericht ermittelten die zu Vergleichszwecken heranzuziehenden fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der Kostenaufschlagsmethode und legten dabei die Refinanzierungskosten sowie die Eigenkapitalquote der Finanzierungsgesellschaft zu Grunde. Danach waren die Darlehenszinsen überhöht und insoweit als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen.
Dem folgte der BFH nicht. Er entschied, dass die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen vorrangig nach der Preisvergleichsmethode zu ermitteln ist. Es ist also der vereinbarte Zins mit dem Zins zu vergleichen, der bei ähnlich gelagerten Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten zu Grunde gelegt worden ist. Voraussetzung für die Anwendung der Preisvergleichsmethode ist damit die zumindest eingeschränkte Vergleichbarkeit der Preise des in Rede stehenden Geschäfts und des Vergleichsgeschäfts.
Nach Auffassung des BFH stellt die Preisvergleichsmethode die Grundmethode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise dar, weil sie unmittelbar zur Feststellung des Vergleichspreises führt. Denn der steuerrechtlich maßgebliche Fremdvergleich muss nach Möglichkeit aus konkret festgestellten Vergleichswerten abgeleitet werden. Lässt sich also für eine bestimmte Leistung im Geschäftsverkehr des betreffenden Unternehmens mit Dritten (interner Preisvergleich) oder im allgemeinen Geschäftsverkehr (externer Preisvergleich) ein bestimmter Preis als üblich feststellen, ist für Zwecke der Besteuerung auf diesen Preis abzustellen. Auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien stützen die grundsätzliche Geeignetheit der Preisvergleichsmethode für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinsen, da die Überlassung von Geld für einen bestimmten Zeitraum im Kern homogen und objektiv vergleichbar ist und es für die Aufnahme und Vergabe von Krediten zahlreiche Märkte mit verfügbaren Informationen und Analysen gibt.
Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die sog. Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden.
Der BFH hat das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung und neuerlichen Entscheidung an das FG zurückverwiesen und in diesem Zusammenhang auch weitere Aspekte des Fremdvergleichs erläutert. So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf diejenige des gesamten Konzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.
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