Das EEG sieht vor, dass sich der Zeitraum der Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung unter bestimmten Voraussetzungen verlängert, maximal jedoch auf insgesamt 20 Jahre zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme (vgl. § 25 EEG 2017). Hierzu müssen Sie gegenüber Ihrem regelverantwortlichen Netzbetreiber den Nachweis erbringen, dass Ihre WEA die Voraussetzungen hierzu erfüllt. Dieser Nachweis erfolgt in Form eines Ertragstestats und eines Anlagenzertifikats.
Für die Prüfung und die Erstellung dieser Nachweise ist ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchführer zu beauftragen. Wenn Sie nicht handeln, wird Ihr Netzbetreiber nach Ablauf des fünften Betriebsjahres den erzeugten Strom nur noch mit der wesentlich geringeren Grundvergütung abrechnen.
Wir empfehlen, die frühzeitige Beauftragung des Wirtschaftsprüfers
Angebot über die Fertigung eines Ertragszertifikats und eines Zertifikats zur Fristbestimmung zur Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung nach §46 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien 2017 kurz: EEG-2017.
Was müssen Sie tun, um die Zahlung der Erhöhten Anfangsvergütung auch für die Zukunft sicherzustellen?
Gemäß Technischer Richtlinie für Windenergieanlagen (TR5) sollte der WEA-Betreiber bis zum Ablauf des 5-Jahreszeitraums gegenüber seinem Netzbetreiber eine Erklärung abgeben, dass die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung der erhöhten Anfangsvergütung vorliegen und der WEA-Betreiber ggf. zu viel gezahlte Beiträge zurückzahlen würde. Nach der zuvor genannten Richtlinie sollte der WEA-Betreiber den Nachweis über den Anspruch über die Dauer der Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung innerhalb von 4 Monaten nach dem Ende des 5-Jahreszeitraums erbringen.