Beschränkte Steuerpflicht bei der Überlassung oder Übertragung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten

HINTERGRUND UND KERNAUSSAGEN DER SCHREIBEN

Zentrale Voraussetzung zur Begründung einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist grundsätzlich das Vorliegen eines inländischen steuerlichen Anknüpfungspunktes. Die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f und Nr. 6 EStG umfasst dabei unter anderem Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung sowie Veräußerung von Sachinbegriffen oder Rechten, die in ein inländisches öffentliches Register eingetragen sind. Klarstellend führt das BMF aus, dass auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt in das inländische Register eingetragen werden, in den Anwendungsbereich der Regelung fallen.

Die Intention des deutschen Gesetzgebers ist damit die grundsätzliche Erfassung aller Einkommensströme, welche im Zusammenhang mit einem im Inland registrierten Recht stehen. Einen weiteren Inlandsbezug benötigt es nicht. Dies bedeutet, dass die Lizenzierung oder Veräußerung eines immateriellen Wirtschaftsgutes auch dann in Deutschland steuerpflichtig sein kann, obwohl weder Lizenzgeber noch Lizenznehmer bzw. weder Verkäufer noch Käufer ansässig sind.

Bemerkenswert ist, dass die zu Grunde liegende gesetzliche Regelung bereits seit längerem besteht, in der Praxis aber insbesondere in den vergangenen Monaten ein vermehrter Aufgriff der Thematik seitens der Finanzverwaltung festzustellen ist. Die vorliegenden BMF-Schreiben unterstreichen die Brisanz der Regelung und sollten Anlass für alle Unternehmen geben, die Einschlägigkeit in der eigenen Gesellschaft zu prüfen.

INHALT DES BMF-SCHREIBENS VOM 06.11.2020 – DIE UNTERSCHEIDUNG ZWEIER FÄLLE

Das BMF unterscheidet in seinem Schreiben die folgenden zwei Fallgestaltungen:

Im Fall der zeitlich befristeten Überlassung der Rechte, ist vom Vergütungsschuldner ein Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG vorzunehmen, die entsprechende Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen und dem BZSt eine Steueranmeldung einzureichen.

Bei zeitlich unbefristeter Überlassung wird eine Rechteveräußerung angenommen, für welche gemäß § 25 Abs. 3 EStG beim zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen ist.

ANWENDUNG VON DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN

Grundsätzlich ist bei jeder grenzüberschreitenden Fallgestaltung die Anwendung eines ggf. bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen. Bei Bestehen eines DBA Schutzes kann im Fall der Lizenzierung somit der Quellensteuerabfluss bei Vorliegen ausreichender Substanz des Lizenzgebers durch Beantragung einer Freistellungsbescheinigung beim BZSt verhindert werden. Bei bereits erfolgten Quellensteuerzahlungen ist die Möglichkeit eines Erstattungsantrages zu prüfen. Im Veräußerungsfall führt ggf. Art. 13 DBA zur Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechtes, sofern der Veräußerer im DBA Staat ansässig ist. Verbleibende Steuererklärungspflichten sind gleichwohl zu beachten.

FÄLLE DER UNTERLIZENZIERUNG

Besonderes Augenmerk ist ebenfalls auf mögliche Fälle der Unterlizenzierung zu legen, was an nachfolgendem Beispiel illustriert werden soll. Eine in Jersey ansässige Gesellschaft entwickelt IP, welches anschließend in einem deutschen Register eingetragen wird. Die Nutzung des IP wird gegen Zahlung einer Lizenzgebühr einer aktiven Gesellschaft in Irland eingeräumt. Diese wiederum lizenziert die Rechte zur Nutzung weiter an eine inländische (deutsche) Gesellschaft.

Der Zahlungsstrom zwischen Deutschland und Irland fällt uneingeschränkt in den Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG. Zwischen Deutschland und Irland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, so dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Freistellungsbescheinigung oder die Erstattung der Quellensteuer in Deutschland beantragt werden kann. Nach dem Gesetzeswortlaut führt aber grundsätzlich auch der Zahlungsstrom zwischen Irland und Jersey zu einer beschränkten Steuerpflicht der Jersey-Gesellschaft in Deutschland, ausschließlich bedingt durch die Rechteeintragung im Inland. Ein DBA-Schutz kann diesbezüglich nicht in Anspruch genommen werden. Selbst wenn der Rechteinhaber in einem DBA Staat, z.B. USA, ansässig ist, muss für die Anwendung des Abkommensschutzes entweder das Freistellungs- oder das Erstattungsverfahren durchlaufen werden.

VERÄUSSERUNG VON RECHTEN

Wie bereits erwähnt, unterliegt nicht nur die Verwertung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten, sondern auch deren Veräußerung der beschränkten Steuerpflicht. Gemäß dem Gesetzeswortlauf kann dies auch Veräußerungsfälle von IP betreffen, die nicht lizenziert wurden, denen aber dennoch ein Wert beigemessen wird. Wenn im o.g. Beispiel die Gesellschaft in Jersey nun das IP in die USA veräußert, dann ist die Veräußerung von Jersey an die USA in Deutschland steuerpflichtig.

INHALT DER BMF-SCHREIBEN VOM 11.02.2021 UND 14.07.2021 – ENTLASTUNG IN BESTIMMTEN FÄLLEN

Die BMF-Schreiben vom 11.02.2021 und 14.07.2021 nehmen unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 06.11.2020 erneut Stellung zu der Thematik und gewähren nachfolgend aufgeführte Verfahrenserleichterungen:

Im Fall der zeitlich befristeten Rechteüberlassung von im Inland eingetragenen Rechten ohne weiteren Inlandsbezug kann bei Vergütungen, die bis zum 30. Juni 2022 zufließen, der Steuerabzug unterbleiben, sofern der Vergütungsschuldner weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat (bei natürlichen Personen weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt); der Vergütungsgläubiger Ansässiger in einem DBA-Staat ist, der nach dem jeweiligen Abkommen als Empfänger der Vergütung abkommensberechtigt ist und die Vergütung ihm nach den Vorschriften des DBA zuzurechnen ist. Des Weiteren ist bis spätestens zum 30. Juni 2022 ein Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 S. 1 EStG beim BZSt unter Beifügung der Vertragsverhältnisse zu stellen.

Bei Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. Juni 2022 zufließen, gelten die grundsätzlichen Verfahrensvorschriften des § 50d Abs 1-4 EStG. Bei Ablehnung des Antrags auf Freistellung durch das BZSt aufgrund von Zweifeln an der Entlastungsberechtigung nach DBA oder § 50d Abs. 3 EStG hat der Vergütungsschuldner innerhalb eines Monats nach Ablehnung die Steueranmeldung und -abführung durchzuführen.

HANDLUNGSBEDARF

Vor dem Hintergrund der Klarstellungen seitens des BMF sollten Unternehmen mögliche steuerliche Auswirkungen prüfen. Dazu gehören im ersten Schritt die Bestandsaufnahme von durch das eigene Unternehmen in Deutschland oder in der EU eingetragenen Rechten, Analyse deren Verwertung und mögliche Wertverteilung. Dies sollte möglich kurzfristig erfolgen, um ggf. von den oben erläuterten fristbehafteten Verfahrenserleichterungen Gebrauch machen zu können. Bei Unterlizenzierungen ist zu klären, welche Partei der eigentliche Rechteinhaber ist und welche möglichen steuerlichen Pflichten hieraus erwachsen.

EFFEKTIVE UNTERSTÜTZUNG DURCH BDO

Sprechen Sie gerne Ihre BDO Ansprechpartner zur Identifikation des Handlungsbedarfes an. Gerne arbeiten wir für Sie eine entsprechende individuelle Empfehlung aus. Bei Bedarf arbeiten wir mit Kollegen der jeweiligen BDO Member Firms aus unserem internationalen Netzwerk in mehr als 160 Ländern zusammen.