Doch noch Änderungen bei Verrechnungspreisen?

Das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) wurde am 26.05.2021 vom Bundesrat beschlossen. Im Wesentlichen beabsichtigt das Gesetz die Reduzierung und Verschlankung der vorhandenen Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige sowie eine Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid. Am 30.06.2021 wurde zudem das Gesetz zur Umsetzung der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinien (ATAD-UmsG) verkündet.

VERRECHNUNGSPREIS-REGELUNGEN AUS FRÜHEREM ENTWURF DES ATAD-UMSG ENTHALTEN

Das AbzStEntModG enthält auch Änderungen in anderen Bereichen, wie z.B. eine Regelung im UmwStG zur Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen und zu Verrechnungspreisen in § 1 und § 1a AStG, die aus einem früheren Entwurf des ATAD-UmsG übernommen wurden. Andererseits sind erwartete Änderungen, z.B. zu § 49 Nr. 2f EstG zur Anknüpfung des Besteuerungsrechts an die bloße Registrierung von Rechten im Inland nicht enthalten, und auch weitere Regelungen im Bereich der Verrechnungspreise wurden nicht aufgegriffen, wie beispielsweise zur Konzernfinanzierung. Nicht aus dem Entwurf des ATAD-UmsG übernommen wurden u.a. die Regelungen zur jährlichen elektronischen Einreichung des Masterfiles. Neu im ATAD-UmsG sind dagegen Regelungen zum Begriff der nahestehenden Person.

ERWEITERUNG DES BEGRIFFES DER NAHESTEHENDEN PERSON

Als nahestehend definiert werden sollen laut ATAD-UmsG zukünftig auch bestimmte Konstellationen von Mehrfachstimmrechten oder Stimmbindungsverträgen. Ebenfalls aufgenommen werden Dreiecksfälle sowie Netzwerke, wobei bestimmte Franchiseunternehmen laut Gesetzesbegründung nicht betroffen sein sollen.

FREMDVERGLEICHSGRUNDSATZ

Der Fremdvergleichsgrundsatz wird im AbzStEntModG konkretisiert und erweitert. So wird z.B. die Hierarchie der Verrechnungspreismethoden aufgegeben. Wie in den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2017 soll zukünftig die am besten geeignete Methode gewählt werden.

STÄRKUNG ÖKONOMISCHER ANALYSEN

Die Bedeutung ökonomischer Analysen der tatsächlichen Verhältnisse wird gestärkt (Funktions- und Risikoanalyse). Die in der Praxis übliche Interquartilsbandbreite bei eingeschränkter Vergleichbarkeit erhält Gesetzesrang. Der hypothetische Fremdvergleich soll anhand ökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden vollzogen werden.

FUNKTIONSVERLAGERUNG

Transferpaket und immaterielle Wirtschaftsgüter werden gesetzlich definiert. Der Zeitraum für Preisanpassungen bei Transferpaketen wird von 10 auf 7 Jahre gesenkt. Dabei wird eine Preisschwankung von 20% als nicht zwingend zu korrigieren angesehen. Zwei der Escape Klauseln werden aufgehoben, die in der Praxis relevanteste Ausnahmeregelung (sog. 25% Regel) soll jedoch weiterhin gelten. Allerdings scheint der Gesetzgeber bemüht, deren Anwendung auf Auftragsfertiger o.ä. zu beschränken, die auf Basis der Kostenaufschlagsmethode vergütet werden.

DEMPE ANSATZ DER OECD

Aufgenommen wird ferner der DEMPE Ansatz der OECD zu immateriellen Wirtschaftsgütern, demzufolge eine Analyse der einzelnen Funktionen Entwicklung, Verbesserung, Erhalt, Schutz und Verwertung zu erfolgen hat. Hierdurch soll bestimmt werden, welche Anteile an der Wertschöpfung den jeweiligen Unternehmen zuzuordnen sind, die mit immateriellen Wirtschaftsgütern befasst sind.

VORABVERSTÄNDIGUNG

Das AbzStEntModG enthält eine nationale Rechtsgrundlage für Vorabverständigungen (APAs), die für alle internationalen Fälle mit Ländern gilt, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde und bei denen eine Doppelbesteuerung droht. Bisher existierte hierzu lediglich eine Verwaltungsanweisung. Verlängerungs- sowie Rückbeziehungsmöglichkeiten sind vorgesehen. Die Antragsgebühr wird auf € 30.000 erhöht (vorher € 20.000). Der entsprechende neue § 89a AO tritt bereits mit Bekanntgabe des Gesetzes in Kraft und entfaltet für alle nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anträge Wirksamkeit.

INKRAFTTRETEN

Das AbzStEntModG ist am 8.06.2021 verkündet worden. Die meisten Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Neuregelungen der § 1 sowie § 1a AStG sowie aus dem ATAD-UmsG gelten erstmals für 2022.

HANDLUNGSBEDARF

Bereits jetzt sollten in grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppen die möglichen Auswirkungen für das eigene Unternehmen geprüft werden. Insbesondere die DEMPE Funktionen sind hier zu erwähnen.

EFFEKTIVE UNTERSTÜTZUNG DURCH BDO

Sprechen Sie gerne Ihren BDO Ansprechpartner im Hinblick auf einen Quick-Check zur Identifikation des Handlungsbedarfes an. Gerne unterstützen wir Sie bei einer ggf. erforderlichen Anpassung Ihres Verrechnungspreis-Systems. Sofern erforderlich werden wir auf Kollegen aus anderen Fachbereichen zurückgreifen, etwa bei der Prüfung oder Anpassung von Compliance-Strukturen und IT-Systemen oder der Integration von IT-Tools. Bei Bedarf arbeiten wir mit Kollegen der jeweiligen BDO Member Firms aus unserem internationalen Netzwerk in mehr als 160 Ländern zusammen.

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