Einführung des Amount B im Bereich der Verrechnungspreise

Einführung des Amount B im Bereich der Verrechnungspreise

Neue Regeln für Vertriebsgesellschaften

Amount B und Pillar 1 und 2

Am 24. Februar 2025 veröffentlichte das sogenannte „Inclusive Framework on BEPS“ der OECD / G20 den „Consolidated Report on Amount B“ („der Bericht“).1 Er ist Teil der Zwei-Säulen-Lösung der OECD zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben. Während im Rahmen der zweiten Säule (Pillar Two) multinationale Unternehmen in jedem Land mit einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden sollen, unabhängig davon, wo sie tätig sind, geht es bei der ersten Säule (Pillar One), zu der Amount B gehört, um die Überarbeitung von Besteuerungsrechten und eines Umsetzungsrahmens.

Anwendung auf Vertriebsgesellschaften

Die OECD möchte mit Amount B einen standardisierten Ansatz für die Festlegung fremdvergleichskonformer Bandbreiten für „Basis-Marketing- und Vertriebsaktivitäten“ bieten, um insbesondere Länder mit niedrigem oder mittlerem Einkommen („erfasste Staaten“) zu unterstützen. Auf der Grundlage bestehender Grundsätze in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien soll Amount B einen „vereinfachten und abgestimmten Ansatz“ bieten, der eine Umsatzrendite für qualifizierte Vertriebsgesellschaften bestimmt, und als Anhang zu Kapitel IV in die OECD-Verrechnungspreisleitlinien aufgenommen werden.

Einführung des Amount B

Anders als der Rest der ersten Säule gilt Amount B nicht nur für sehr große multinationale Unternehmen. Um das Amount B-Verfahren bereits ab 2025 einzuführen, muss ein Land jedoch zunächst zu diesem Verfahren optieren. Die von der OECD veröffentlichte Liste enthält mehr als 60 „erfasste Staaten“. Bislang ist nicht bekannt, welche dieser Länder sich mit Wirkung ab welchem Zeitpunkt tatsächlich anschließen werden. Für die Umsetzung sieht der Bericht zwei Optionen vor:
  • Option 1 - In dem jeweiligen Land ansässige „Tested parties“ können das Amount B-Verfahren wählen.
  • Option 2 - Ein Land kann die Anwendung des „vereinfachten und abgestimmten Ansatzes“ durch seine Finanzverwaltung und die in diesem Gebiet ansässigen „Tested
    parties“ verbindlich regeln, so dass die Finanzverwaltung festlegen kann, dass Steuerpflichtige den „Amount B-Ansatz“ anzuwenden haben, wenn dessen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, und die Finanzverwaltung verpflichtet ist, diesen unter ähnlichen Umständen anzuwenden.

Anwendungsvoraussetzungen

Nicht alle Vertriebsgesellschaften kommen für den „Amount B-Ansatz“ in Frage. Der Vertrieb digitaler Waren, von Rohstoffen und Dienstleistungen fällt nicht in den
Anwendungsbereich. In den Anwendungsbereich fallende Vertriebsgesellschaften sollten beispielsweise keine einzigartigen und wertvollen immateriellen Vermögensgegenstände
besitzen oder bestimmte wirtschaftlich bedeutsame Risiken tragen. Der „vereinfachte und abgestimmte Ansatz“ erlaubt es Vertriebsgesellschaften andere als Vertriebstransaktionen
durchzuführen, wenn diese separiert und gemäß den allgemeinen Grundsätzen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien angemessen bewertet und verlässlich bepreist werden können. Des Weiteren erlaubt er die Durchführung von Einzelhandelsverkäufen innerhalb bestimmter Grenzen.

In der Regel wird beim „Amount B-Ansatz“ die transaktionsbezogene Nettomargenmethode als die am besten geeignete Verrechnungspreismethode angesehen. Die Ermittlung der Umsatzrendite erfordert jedoch einen dreistufigen Prozess für eine Vertriebsgesellschaft, die in den Anwendungsbereich fällt, um eine Näherung an ein fremdvergleichskonformes Ergebnis zu ermöglichen. Der Preisfindungsrahmen des „Amount B-Ansatzes“ sieht hierzu als Kernelement eine Renditematrix vor, die Verhältniskennzahlen auf Basis des Betriebsvermögens (net operating asset intensity, OAS), der betrieblichen Aufwendungen (operating expense intensity, OES) und Branchengruppen berücksichtigt. Dieser Matrix zufolge kann eine Umsatzrendite zwischen 1,50 % und 5,50 % plus / minus 0,5 Prozentpunkte als „fremdübliche Gewinnspanne“ angesehen werden. Darüber hinaus muss eine vierstufige Verprobung der betrieblichen Aufwendungen durchgeführt werden (die zu Anpassungen führt, wenn das Ergebnis eine Ober- / Untergrenze übersteigt bzw. unterschreitet); bei „Tested
parties“ in bestimmten Ländern kommen möglicherweise Anpassungen und ein Datenverfügbarkeitsmechanismus zur Anwendung (was zu weiteren Anpassungen führen kann). Laut OECD werden alle erforderlichen Daten regelmäßig aktualisiert.

(Vermeidung von) Steuerstreitigkeiten

Ähnlich wie bei anderen in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien enthaltenen Wahlrechten ist das Ergebnis, das im Rahmen des „Amount B-Ansatzes“ von einem Land, das sich für die Anwendung dieses Ansatzes auf qualifizierte Transaktionen einer ansässigen „Tested party“ entschieden hat, ermittelt wird, für das Land der Gegenpartei, in dem das verbundene Unternehmen, das an der kontrollierten Transaktion beteiligt ist, seinen Sitz hat, nicht bindend. Dem Bericht zufolge verpflichten sich die Mitglieder des Inclusive Framework jedoch vorbehaltlich ihrer inländischen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken, das im Rahmen des „vereinfachten und abgestimmten Ansatzes“ für in den Anwendungsbereich fallende Transaktionen ermittelte Ergebnis zu respektieren, wenn dieser Ansatz von einem „erfassten Staat“ angewandt wird, und alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um eine potenzielle Doppelbesteuerung zu vermeiden, die sich aus der Anwendung dieses Ansatzes durch einen „erfassten Staat“ ergeben könnte, wenn ein bilaterales Steuerabkommen
zwischen den betreffenden Ländern in Kraft ist. Im September 2024 veröffentlichte die OECD ein Muster für ein „Competent Authority Agreement“ (MCAA) für Amount B.

Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 20242 beinhalten den finalen OECD Bericht zu Amount B und die Liste der „erfassten Staaten“ und „qualifizierten Staaten“ als Anlagen 4 und 5. Sie enthalten nun außerdem Hinweise zur Umsetzung. Demnach ist die optionale Anwendung des vereinfachten und abgestimmten Ansatzes ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erstmals nicht zu beanstanden, sofern es sich um einen in Anlage 5 genannten Staat handelt, der diesen Ansatz ebenfalls anwendet, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen
besteht und bei dem es sich nicht um ein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet im Sinne des Steueroasenabwehrgesetzes handelt.

Bewertung und nächste Schritte

Es ist fraglich, ob der „Amount B-Prozess“ nicht nur die Diskussion mit den Steuerbehörden über die Ergebnisse von Benchmark-Studien auf die Diskussion mit den Steuerbehörden über in den Anwendungsbereich fallende Vertriebsgesellschaften und die Berechnung und Anwendung der anzuwendenden Margen verlagern wird. Uneinigkeit scheint darüber zu herrschen, welche Länder den „vereinfachten und abgestimmten Ansatz“ anwenden werden. Indien und einige andere Länder haben ihre Vorbehalte gegen den Bericht geäußert
(und sind nicht in der Liste der „qualifizierten Staaten“ zu finden). Während die USA zunächst Amount B-Regelungen wünschten, die einen möglichst weiten Anwendungsbereich haben, verbindlich, klar und objektiv sind, ist unter der Regierung von Präsident Trump derzeit unklar, ob der Amount B-Ansatz von den USA weiter verfolgt wird.

Für multinationale Unternehmen, zu denen Tochtergesellschaften gehören, die in erheblichem Umfang an Vertriebsaktivitäten beteiligt sind, ist es wichtig zu verstehen, ob der „Amount B-Prozess“ anwendbar wäre und, falls ja, welche steuerlichen Auswirkungen sich daraus ergeben. Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einführung des Amount B zusätzliche Arbeit verursachen wird, da multinationale Unternehmen weiterhin Benchmark-Studien für Vertriebsgesellschaften in bestimmten Ländern durchführen und parallel dazu
den „Amount B-Ansatz“ in anderen Ländern anwenden müssten. Bitte zögern Sie nicht, uns zu anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

1 https://www.oecd.org/en/publications/consolidated-report-on-amount-b_182b47ad-en.html („Bericht”)
2 BMF-Schreiben vom 12.12.2024, BStBl. 2025 I, 207 Rz. 3.63a