Einführung des Public Country-by-Country-Reporting
Einführung des Public Country-by-Country-Reporting
Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen und neue EU-Richtlinie aus Dezember 2024
Am 21. Juni 2023 wurde das Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen (auch „Public Country-by-Country-Reporting“ oder pCbCR) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, womit die Richtlinie (EU) 2021/2101 in nationales Recht umgesetzt wurde. Am 2. Dezember 2024 folgt die entsprechende EU-Durchführungsverordnung.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Tätigkeiten und Steuerzahlungen multinationaler umsatzstarker Unternehmen in der Europäischen Union transparenter zu machen und dadurch die Compliance in Steuerangelegenheiten zu fördern.
Welche Transparenzmaßnahmen bestehen bereits?
Die OECD startete im Jahr 2013 eine Initiative zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Im Rahmen dieser Initiative wurde 2016 das Country-by-Country-Reporting (CbCR) für multinationale Unternehmen eingeführt (§ 138a AO): Betroffene Unternehmen müssen bestimmte Informationen und Kennzahlen, z.B. Umsatzerlöse, Gewinne, Eigenkapital und gezahlte Ertragsteuern, an die zuständigen Finanzbehörden melden.
Im Jahr 2019 wurde zusätzlich der GRI 207 Standard „TAX 2019“ als Maßnahme für mehr Transparenz im Nachhaltigkeitsbericht eingeführt. Der Nachhaltigkeitsbericht wird hierbei um eine detaillierte Darstellung von Steuerinformationen erweitert. Neben Angaben zum Steuerkonzept und Steuermanagement können damit seit 2021 auch Informationen in Anlehnung an das CbCR zu veröffentlichen sein.
Wer ist von der Richtline zum pCbCR betroffen?
In erster Linie sind die Unternehmen betroffen, die bereits ein CbCR nach §138a AO erstellen müssen. Voraussetzung ist, dass die ausgewiesenen (Konzern-) Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren mindestens 750 Mio. € übersteigen (§ 342b ff. HGB). Dies gilt für inländische Konzernobergesellschaften sowie für unverbundene Unternehmen mit Niederlassungen bzw. Zweigniederlassungen, festen Geschäftseinrichtungen oder dauerhaften Geschäftstätigkeiten in mindestens einem anderen Staat.
Ebenso betroffen sind im Inland ansässige mittelgroße und große Tochtergesellschaften eines nicht in der EU ansässigen Mutterunternehmens. Inländische Zweiggesellschaften von Nicht-EU-Unternehmen sind nur zur Offenlegung verpflichtet, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die Umsatzschwelle von 12 Mio. € überschritten wird. Nicht betroffen sind hingegen Kreditinstitute, wenn bereits sämtliche erforderlichen Angaben anderweitig offengelegt wurden.
Sollte das Unternehmen in den oben beschriebenen Anwendungsbereich fallen, so besteht die Berichtspflicht ab dem zweiten Wirtschaftsjahr, in dem die Umsatzschwelle überschritten wird. Die Berichtspflicht entfällt, wenn die Schwelle in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreicht wird.
Welche Inhalte müssen offengelegt werden?
Die zu veröffentlichenden Informationen sind weitestgehend deckungsgleich mit denen des CbCR. Gefordert werden u.a. Kennzahlen wie die durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl, Erträge inkl. Erträge mit nahestehenden Unternehmen, gezahlte Ertragssteuern und einbehaltene Gewinne. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach Ländern aufzugliedern. Ein für die deutsche Umsetzung relevantes Wahlrecht gemäß § 342h Abs. 4 HGB gestattet es Unternehmen, das EU pCbCR aus dem OECD CbCR (§ 138a AO) abzuleiten.
Wie müssen die Inhalte offengelegt werden?
Die Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts (EIB) in Deutschland muss im Unternehmensregister in deutscher Sprache erfolgen. Darüber hinaus muss eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Unternehmens erfolgen, wobei auch ein Verweis auf das Unternehmensregister ausreicht.Die EU-Kommission veröffentlichte am 2. Dezember 2024 eine Durchführungsverordnung EU 2024/2952, die darauf abzielt, die Präsentation von Ertragsteuerinformationen für das pCbCR zu standardisieren. Darin enthalten sind die finale Version des Musterformblatts und elektronischer Berichtsformate, die als Grundlage für die Erstellung des EIB für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, anzuwenden sind. Demnach sind EU-Konzerne verpflichtet, ihr EU pCbCR im öffentlichen Register ihres EU-Mitgliedsstaates als XHTML-Datensatz mit iXBRL-Auszeichnung anzufertigen. Konzerne aus Drittstaaten haben ebenfalls die Möglichkeit, in Form eines XHTML-Datensatzes im öffentlichen Register eines EU-Mitgliedsstaates ihrer Wahl, in dem sie über eine ausreichende Präsenz verfügen, offenzulegen. Alternativ dürfen sie auch ein anderes maschinenlesbares Format wählen, wobei hierzu derzeit noch keine spezifischen Informationen vorliegen.
Der Bericht muss spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums und für mindestens fünf Jahre verfügbar sein.
Grundsätzlich ist jedes in den Konzernbericht einbezogene Unternehmen verpflichtet, den Bericht nach dem jeweiligen nationalen Recht offenzulegen. Allerdings ist eine Befreiung für inländische Tochtergesellschaften bzw. Zweigniederlassungen von Drittstaatenunternehmen vorgesehen. Demnach ist es ausreichend, dass der EIB auf der Internetseite des Mutterunternehmens in einer EU-Amtssprache veröffentlicht wird und von mindestens einer in der EU ansässigen Tochtergesellschaft nach dem jeweiligen nationalen Recht offengelegt wird.
Welche weiteren wichtigen Änderungen ergeben sich durch das Gesetz?
Neben der reinen Offenlegungspflicht gibt es weitere Änderungen im Gesetz, die betroffene Unternehmen beachten müssen.
Zur Prüfung der Offenlegung soll der EIB dem Aufsichtsrat durch den Vorstand vorgelegt werden (§170 AG). Zusätzlich soll die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer künftig im Rahmen der Jahresabschlussprüfung die Verpflichtung zur Offenlegung beurteilen (§ 317 (3b) HGB).
Die Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften im Handelsbilanzrecht werden gezielt angepasst. Dazu gehört auch, dass die nicht ordnungsgemäße, nicht vollständige, nicht fristgerechte oder nicht für mindestens fünf Jahre erfolgende Veröffentlichung der Ertragsteuerinformationen mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 € geahndet werden kann (§ 342o HGB).
Ab wann tritt das Gesetz in Kraft?
Die Anwendung gilt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Richtlinie beispielsweise in Rumänien bereits ab 01. Januar 2023 Anwendung findet. Das bedeutet, dass auch deutsche Unternehmen bereits ab 2023 entsprechende Datensätze über den Gesamtkonzern offenlegen müssen – sofern diese in den Anwendungsbereich fallen und sofern Anknüpfungspunkte mit Rumänien bestehen.Handlungsbedarf und Unterstützung durch BDO
Bereits jetzt sollten in betroffenen Unternehmensgruppen die möglichen Auswirkungen für das eigene Unternehmen geprüft werden. Gerne beraten und begleiten wir Sie bei der Erstellung und Einreichung der CbCR und pCbCR Reports. Sprechen Sie uns dazu einfach an. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus unserem globalen Netzwerk, das aktuell in 166 Ländern aktiv ist.