Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
Anwendungsbereich
Das StAbwG ist auf unbeschränkt wie beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen anzuwenden. Grundsätzlich fallen sämtliche Steuerarten in den Anwendungsbereich des StAbwG, explizit ausgenommen sind jedoch die Umsatzsteuer (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer), Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern. Die Regelungen des StAbwG gehen denen in Doppelbesteuerungsabkommen vor.Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Ein Steuerhoheitsgebiet wird konkret als nicht kooperativ eingestuft, wenn es in der Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV), die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke basiert, aufgeführt wird. In die Verordnung wurde als prominentestes nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet im Dezember 2023 die Russische Föderation aufgenommen.Betroffene Geschäftsvorgänge
Die vom StAbwG betroffenen Geschäftsvorgänge (und Beteiligungsverhältnisse) sind solche, die Steuerpflichtige in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet unterhalten. Darunter fallen auch anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen („Dealings“) gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AStG und Geschäftsvorgänge einer oder über eine Personengesellschaft oder Betriebstätte. Ob diese Vorgänge fremdüblich oder zwischen nahestehenden Personen stattfinden, ist dabei unbeachtlich.Abwehrmaßnahmen des Steueroasenabwehrgeseztes
Bezogen auf den jeweiligen Geschäftsvorgang findet stets nur eine der folgenden Abwehrmaßnahmen Anwendung.Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
§§ 7 bis 21 AStG werden in dem Sinne erweitert, dass sämtliche Einkünfte der ausländischen Gesellschaft als Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen werden.Die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung findet ab dem Folgejahr nach Aufnahme eines Gebietes in die StAbwV Anwendung.
Quellensteuermaßnahmen
Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte gem. § 49 EStG werden durch das StAbwG für in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässige Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen deutlich erweitert.
Zusätzlich einbezogen werden grundsätzlich Einkünfte aus
- Finanzierungsbeziehungen (insbesondere Darlehen und Finanzierungsleasing)
- Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen
- Erbringung von anderen Dienstleistungen (außer: Nutzungsüberlassungen)
- Handel mit Waren oder Dienstleistungen
- Vermietung & Verpachtung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind („Registerfälle“)
Diese ergänzenden Quellensteuertatbestände gelten ab dem Folgejahr nach Aufnahme eines Gebietes in die StAbwV.
Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
Die sonst bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen geltenden Steuerbefreiungen und –begünstigungen sind im Rahmen von Beteiligungen an einer Gesellschaft in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet nicht anwendbar. Dies betrifft konkret § 8b Abs. 1 KStG, DBA-Regelungen, das Teileinkünfteverfahren und die Abgeltungsteuer.
Diese Verschärfungen gelten ab dem dritten Folgejahr nach Aufnahme eines Gebietes in die StAbwV.
Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
Das Abzugsverbot gilt nachrangig gegenüber der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung gemäß StAbwG, der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß AStG, den Quellensteuermaßnahmen gemäß StAbwG und § 49 EStG.
Das Verbot des Betriebsausgabenabzugs gilt erst ab dem vierten Folgejahr nach Aufnahme eines Gebietes in die StAbwV.