Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ("MoPeG") trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Damit erfolgte eine umfassende Novellierung der Vorschriften zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie eine Modernisierung des Rechts der anderen Personengesellschaften einschließlich einer Öffnung der dort geregelten Rechtsformen für die Freien Berufe. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 29. Dezember 2023 hat der Gesetzgeber auf steuerrechtliche Implikationen des MoPeG reagiert. 

Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über die Rechtslage nach MoPeG. 

Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über die Rechtslage nach MoPeG.

1. Rechtsfähigkeit der GbR

Als wesentliche Neuerung durch das MoPeG wird die Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr gesetzlich in § 705 Abs. 2 1. Alt. BGB normiert und definiert. Danach kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft). Es muss also ein eindeutiger gemeinsamer Wille vorliegen. Diese Definition gilt auch in anderen Rechtsbereichen.

Rechtsfolgen der Rechtsfähigkeit der GbR

Bildung eigenen Vermögens (§ 713 BGB)

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten werden Vermögen der Gesellschaft. Es gibt kein Gesamthandsvermögen mehr. Die bisherigen Regelungen in §§ 718 bis 720 BGB wurden gestrichen. Entsprechendes gilt für OHG, KG und PartG. 

Übertragung von Gesellschaftsanteilen (§ 711 BGB)

Anteile an einer GbR können mit Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen werden. Mit Ausnahme einzelner vermögensrechtlicher Ansprüche sind Gesellschafterrechte nicht übertragbar (§ 711a BGB).

Eintragung in das Gesellschaftsregister (§ 707 ff. BGB); Sitz (§ 706 BGB)

Äußerlich erkennbar kann die Rechtsfähigkeit durch eine Eintragung in einem neu geschaffenen Gesellschaftsregister werden. Die Eintragung ist nicht zwingend und auch nicht konstitutiv, sodass es auch rechtsfähige GbR ohne Eintragung geben wird. Wie Eintragungen im Handelsregister genießen eingetragene GbR aber einen Gutglaubensschutz, z.B. im Hinblick auf Gesellschafterbestand und Vertretung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter (§ 707a Abs. 3 BGB). Der entsprechende Namenszusatz lautet eGbR.

Soweit die GbR als solche über Rechte verfügen will, die in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Grundstücke, Patente oder Gesellschaftsanteile) oder solche Rechte erwerben will, ist eine (Vor)Eintragung im Gesellschaftsregister allerdings zwingend. So kann z.B. nur die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR als solche in das Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen werden (vgl. § 47 Abs. 2 GBO). Eine Änderung im Gesellschafterbestand wird somit mit Wirkung für alle Grundstücke im Gesellschaftsregister eingetragen.

Hinweis:

GbR, die bereits vor dem 1. Januar 2024 im Einklang mit geltendem Recht im Grundbuch eingetragen worden sind, müssen nicht zum Gesellschaftsregister angemeldet werden. Eine Eintragung im Gesellschaftsregister wird allerdings erforderlich sein, wenn zukünftig Eintragungen im Grundbuch geändert werden müssen, weil z.B. Grundbesitz veräußert bzw. weiterer Grundbesitz erworben werden soll.

Im Gesellschaftsregister eingetragene GbR unterliegen auch den geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten (Meldungen zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister).

Die Eintragung ermöglicht zudem die Teilnahme an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz.

Eingetragene GbR können einen vom inländischen Vertragssitz (wie von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag festgelegt) abweichenden inländischen oder – vorbehaltlich der Anerkennung im Zuzugsstaat – ausländischen Verwaltungssitz haben. Diese Neuregelung gilt aufgrund der Verweisung auch für andere Personengesellschaften. Sie hat gerade für die GmbH & Co. KG besondere Bedeutung, da der Verwaltungssitz der Komplementärgesellschaft bisher als Sitz der KG angesehen wurde und nicht im Ausland gelegen sein durfte.

Erbfall

Die rechtsfähige GbR als Außengesellschaft dürfte erbfähig sein. Vermögen von Todes wegen dürfte in eine GbR-Struktur vererbt werden können.

2. Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 BGB), Vertretung der Gesellschaft (§ 720 BGB)

Hinsichtlich Geschäftsführung und Vertretung der GbR wurden keine Änderungen vorgenommen.

Neu geschaffen wurde allerdings eine Regelung zur Notgeschäftsführung, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch handlungsfähig ist, wenn nicht sämtliche Gesellschafter gemeinsam handeln können (§715a BGB).

3. Beiträge, Stimmkraft, Anteil an Gewinn und Verlust (§ 709 BGB

Die Beteiligungsverhältnisse orientieren sich an den Beiträgen, wobei der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen kann. 

Die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, bildet das Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge die Verteilungsgrundlage. Wurden auch keine Werte der Beiträge vereinbart, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

4. Haftung (§§ 721 bis 721b BGB)

Die Haftung der Gesellschafter ist in § 721 bis § 721b BGB neu geregelt.

Nach § 721 S. 1 BGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern unmittelbar als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach § 721 S. 2 BGB Dritten gegenüber unwirksam. 

Neben den in seiner Person begründeten Einwendungen und Einreden kann der Gesellschafter auch solche Einwendungen und Einreden geltend machen, die von der Gesellschaft erhoben werden können (§ 721b Abs. 1 BGB) bzw. die Leistung verweigern, solange die Gesellschaft zur Anfechtung oder Aufrechnung berechtigt ist (§ 721b Abs. 2 BGB).

Der eintretende Gesellschafter haftet gleich den anderen Gesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721a BGB). Ausgeschiedene Gesellschafter haften der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihres Anteils am Gewinn und Verlust, sofern der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreicht (§ 728b BGB).

5. Ausscheiden (§ 723 BGB), Auflösung (§ 729 BGB)

§ 723 Abs. 1 BGB benennt in der Person des einzelnen Gesellschafters liegende Gründe, die nur noch zum Ausscheiden dieses Gesellschafters, nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft führen. Dazu gehören z.B. Tod, Kündigung, Insolvenz, Ausschließung. Einer sog. Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag bedarf es daher nicht mehr. Umgekehrt muss der Gesellschaftsvertrag nunmehr regeln, wenn die Gesellschaft in diesen Fällen aufgelöst werden soll.

§ 712 BGB bestimmt, dass der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an der Gesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zuwächst. Eine abweichende Vereinbarung der Gesellschafter ist jedoch zulässig.

§ 712a BGB regelt nunmehr ausdrücklich, dass bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht. Es bedarf daher insoweit ebenfalls keiner Regelungen im Gesellschaftsvertrag mehr. Die Gesellschaft erlischt in diesem Fall ohne Liquidation. 

Die Auflösung der Gesellschaft ist in § 729 BGB geregelt und enthält nur Gründe, die in der Gesellschaft selbst liegen. 

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (714 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann auch eine Mehrheitsentscheidung vorsehen. Für Auflösungs- und Fortsetzungsbeschlüsse ist in diesem Fall eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen erforderlich (§§ 732, 734 BGB).

6. Beschlussmängel

Für die GbR ist kein Beschlussmängelrecht normiert. Dies muss ausdrücklich vereinbart werden.

7. Nicht rechtsfähige GbR

Da die Rechtsfähigkeit der GbR nicht zwingend ist, gibt es daneben noch die „nicht rechtsfähige Gesellschaft“, die den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dient (§ 705 Abs. 2 BGB). Sie tritt nicht nach außen auf und hat kein Vermögen (§ 740 BGB). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass auch kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter in Betracht kommt. Es bleibt die Möglichkeit, den Gesellschaftszweck mit Bruchteilsrechten zu verfolgen. Alternativ kann ein Gesellschafter die Vermögensgegenstände zugleich treuhänderisch für die anderen Gesellschafter halten und verwalten. Die §§ 740 ff. BGB enthalten Sonderregelungen zur Beendigung der Gesellschaft, zur Auseinandersetzung und zum Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie entsprechen weitgehend der bisherigen Rechtslage. Ob die von der Rechtsprechung anerkannte Teilrechtsfähigkeit künftig für eine nicht rechtsfähige GbR gelten wird, erscheint allerdings sehr fraglich.

Gesellschafterversammlung (§ 109 HGB), Beschlussmängel (§ 110 ff. HGB)

Anders als bei der GbR werden bei Personengesellschaften mit den §§ 110 ff. HGB Regelungen zur Geltendmachung von Beschlussmängeln eingeführt. Sie orientieren sich am Beschlussmängelrecht für Aktiengesellschaften; d.h. ein Beschluss ist primär innerhalb von drei Monaten anfechtbar und nur in Ausnahmefällen nichtig.

Ferner werden Regelungen zur Ladung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen aufgenommen. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen weiterhin der Zustimmung aller Gesellschafter. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung vorsehen. Für Auflösungs- und Fortsetzungsbeschlüsse ist in diesem Fall ebenfalls eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen erforderlich (§§ 140, 142 HGB).

Informationsrechte (§ 166 HGB), Haftung des Kommanditisten (§ 171 HGB)

Bei der KG werden die Informationsrechte des Kommanditisten erweitert und können durch abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Kommanditisten haften einer rein vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nicht persönlich für solche Vorgänge, die sich noch vor Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister oder vor Eintragung ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft im Handelsregister ergeben.

Einheitsgesellschaft (§ 170 HGB)

Mit § 170 Abs. 2 HGB wird nunmehr auch die sog. Einheitsgesellschaft gesetzlich anerkannt. Danach werden die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung nicht mehr von der Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft, sondern vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung von den Kommanditisten der GmbH & Co. KG wahrgenommen. 

Für Freiberufler, die ihren Beruf weiterhin oder künftig in der Rechtsform der GbR ausüben, sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rechtsfähigkeit der GbR i.d.R. bei Sozietäten von z.B. Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die Sozietät Vertragspartnerin des Mandanten wird. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften neben der Sozietät selbst sämtliche Gesellschafter persönlich, unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner. 

Hinweis:

Der BGH hat mit Urteil vom 10.5.2012 - IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435, entschieden, dass sämtliche Gesellschafter einer interprofessionellen Sozietät unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation haften können, d.h. in einer Sozietät aus Rechtsanwälten und einem Steuerberater kann auch der Steuerberater persönlich für die Verletzung von Beratungspflichten durch die Anwälte der Sozietät haften.

Neu ist, dass den Angehörigen der freien Berufe nun auch die OHG, die KG sowie die GmbH & Co. KG als Rechtsform zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist allerdings, dass das jeweilige Berufsrecht die Eintragung zulässt (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB). In BRAO, StBerG und WPO ist dies jedoch bereits seit vielen Jahren ausdrücklich der Fall (§ 59b Abs. 2 BRAO, § 49 Abs. 2 StBerG, § 27 WPO). 

Hinweis:

Bei einer Freiberufler GmbH & Co. KG greift eine viel weiterreichende Haftungsbegrenzung als bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die Haftungsbeschränkung greift nicht nur in Fällen fehlerhafter Berufsausübung und Verbindlichkeiten, sondern wirkt vollumfänglich. 

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz sind zahlreiche Bestimmungen der AO an das MoPeG angepasst worden. Das BMF hat bereits mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 umfangreiche Änderungen im AEAO vorgenommen. Nachfolgend werden die wesentlichen, ab 2024 geltenden Neuregelungen kurz dargestellt und auf die dazu im BMF-Schreiben enthaltenen Änderungen des AEAO hingewiesen.

Personenvereinigungen nach § 14a AO

Der neu in die AO eingefügte § 14a AO enthält eine Legaldefinition des Begriffs „Personenvereinigungen“. Dazu gehören Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Unterschieden wird sodann zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen:

Rechtsfähige Personenvereinigungen sind z. B. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB), rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 BGB), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen sowie Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a WEG; § 14a Abs. 2 AO). Zu den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen zählen z. B. Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB), Gütergemeinschaften (§ 1415 BGB) und Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB; § 14a Abs. 3 AO). Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 BGB) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 S. 1 AO sinngemäß anzuwenden. Nach dem AEAO zu § 14a ist die Aufzählung (nicht) rechtsfähiger Personenvereinigungen in § 14a Abs. 2 und 3 AO allerdings nicht abschließend.

Unter Hinweis auf § 719 Abs. 1 BGB (eine rechtsfähige GbR entsteht, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit Eintragung im Gesellschaftsregister) konkretisiert das BMF den Beginn der Teilnahme am Rechtsverkehr einer rechtsfähigen GbR. So kann dies bereits durch vorbereitende Rechtsgeschäfte erfolgen, wozu z. B. die Eröffnung eines Kontos oder die Anmietung von Räumen gehört.

Hinweis:

Auf den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht dürfte dies ohne Auswirkung bleiben, so dass weiterhin nur der durch den laufenden Betrieb der GbR erzielte Gewerbeertrag der Gewerbesteuer unterliegt; betriebliche Vorgänge von der ersten Vorbereitungshandlung bis zur Betriebseröffnung wirken sich auf den Gewerbeertrag nicht aus.

Kann – z. B. mangels Gesellschaftsvertrag - nicht eindeutig bestimmt werden, ob eine Personenvereinigung rechtsfähig ist oder nicht, soll die Rechtsfähigkeit oder Nichtrechtsfähigkeit anhand eines Indizienkatalogs festgestellt werden (AEAO zu § 14a, Nr. 8).

Fortgeltung des Gesamthandsprinzips

Gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO gelten rechtsfähige Personengesellschaften als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen für ertragsteuerliche Zwecke. Der AOAE ergänzt, dass für die anteilige Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, die jeweiligen Steuergesetze sowie die allgemeinen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen maßgebend sind. 

Bekanntgabe von Verwaltungsakten

§ 122 AO blieb unverändert. Der AEAO dazu wurde mit Blick auf das MoPeG dahingehend angepasst, dass für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden u.a. an die rechtsfähige GbR die Regelungen für Personenhandelsgesellschaften entsprechend gelten. An die Stelle des Handelsregisters tritt das Gesellschaftsregister, wonach die dort angegebene Bezeichnung maßgebend ist. 

Bei nicht rechtsfähigen und auch nicht selbst steuerpflichtigen Personenvereinigungen sind die Bescheide mangels geschäftsüblichen Namens an alle Mitglieder zu richten.

Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Bei Beteiligung mehrerer Personen an den maßgeblichen Einkünften bzw. der entsprechenden Zurechnung ist ein Verspätungszuschlag 

  • bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung und 
  • bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die entsprechend erklärungspflichtigen Personen.

festzusetzen (§ 152 Abs. 4 Satz 3 AO). Der AEAO dazu übernimmt die Anwendungsregelung zu § 39 Abs. 1 EGAO, wonach für die Anwendung der Neuregelung der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt maßgebend ist, an dem die jeweilige Erklärungsfrist abgelaufen ist. In beratenen Feststellungsfällen gilt die Neuregelung deshalb erstmals für den Feststellungszeitraum 2022. 

Feststellungserklärungspflicht

Nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 4 AO hat bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig die Personenvereinigung und nachrangig jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist, die Erklärung einzureichen. Die Regelung ist erstmalig auf Feststellungserklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 einzureichen sind. 

Für rechtsfähige Personenvereinigungen, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 ihre Erklärung durch einen Gesellschafter/Geschäftsführer abgeben, befreit Nr. 3 des AEAO zu § 181 von der Erklärungspflicht der Vereinigung. 

Bekanntgabe gegenüber rechtsfähigen/nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen hat die Bekanntgabe der gesonderten und einheitlichen Feststellung grundsätzlich gegenüber der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten zu erfolgen. Hierzu stellt der Gesetzgeber klar, dass es keiner Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten bedarf. Wichtig ist, dass der maßgebliche § 183 AO n.F. in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist. Allerdings können Verwaltungsakte in den Jahren 2024 und 2025 auch noch dem bisher bestellten Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben werden (AEAO zu § 183, Nr. 7).

Demgegenüber haben nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gem. § 183a Abs. 1 AO weiterhin einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. Eine Bekanntgabe an eine zur Vertretung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft berechtigte Person ist nicht mehr möglich (AEAO zu § 183a, Nr. 4).

Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist nur die Personenvereinigung einspruchsbefugt gegen den Feststellungsbescheid; die Einspruchsbefugnis der Gesellschafter bleibt unberührt (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 AO). Sofern Verwaltungsakte in 2024 und 2025 auch noch dem bisher bestellten Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben werden, bestimmt sich die Einspruchsbefugnis nach bisherigem Recht (AEAO zu § 352, Nr. 5).

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen bleibt es wie bisher bei dem gemeinsam bestellten Empfangsbevollmächtigten. Auch hier bleibt die Einspruchsbefugnis der Gesellschafter unberührt.

Haftung

Bezüglich der Haftung verweist Nr. 1.3 des AEAO zu § 191 auf die zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Gesellschafter einer rechtsfähigen Personenvereinigung gem. §§ 721 ff. BGB. 

Insolvenz der rechtsfähigen Personenvereinigung

Das Insolvenzverfahren einer rechtsfähigen GbR oder einer Personenhandelsgesellschaft umfasst gem. AEAO zu § 251, Nr. 4.4.1.1 nur das Gesellschaftsvermögen.

Auswirkungen auf das Grunderwerbsteuerrecht

Mit Art. 29 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wird das GrEStG um einen § 24 erweitert. Danach gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die grunderwerbsteuerrechtlichen Begünstigungstatbestände der §§ 5, 6 und 7 GrEStG, die an das abgeschaffte Konzept der Gesamthand anknüpfen, hat der Gesetzgeber damit zumindest bis Ende 2026 beseitigt. 

Hinweis:

Art. 30 iVm. Art. 36 Abs. 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes sieht bereits vor, dass diese Regelung des § 24 GrESt zum 01.01.2027 aufgehoben wird. Bis dahin soll die GrESt rechtsformneutral reformiert sein. 


Die Änderungen durch das MoPeG verankern die Rechtsfähigkeit der GbR im Gesetz und modernisieren das Recht der Personengesellschaften. Die gesetzlichen Änderungen sind grds. auch für bestehende Gesellschaften von Bedeutung. 

Gesellschaftsverträge sollten auf möglichen Anpassungsbedarf durchgesehen werden. Insbesondere sollte für rechtsfähige GbR geprüft werden, ob eine Eintragung in das Gesellschaftsregister notwendig oder gewünscht ist. Ferner sollte beraten werden, ob eine Abstimmung nach Köpfen oder nach Beteiligungsverhältnissen gewollt ist.

Aus den steuerlichen Anpassungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz dürfte sich regelmäßig weiterhin kein Handlungsbedarf ergeben.

Die steuerlichen Regelungen, die an das Gesamthandsprinzip der Personengesellschaft anknüpfen, gelten unverändert fort, so insbesondere § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, der die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen und dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft sowie zwischen dem Sonderbetriebsvermögen und dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ermöglicht, und bis einschließlich 2026 auch §§ 5, 6 und 7 GrEStG.