Fortführung eines Gewerbeverlusts auch bei Mitunternehmerbeteiligung
Fortführung eines Gewerbeverlusts auch bei Mitunternehmerbeteiligung
Ein schädlicher Beteiligungserwerb von über 50 % führt nach § 8c KStG zum Untergang der nicht genutzten Verluste, soweit nicht die Ausnahmen der Konzern- oder der Stille-Reserven-Klausel eingreifen. Mit dem antragsabhängigen fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d KStG) gibt es eine weitere Ausnahme, die aber engen Voraussetzungen unterliegt. So darf die Körperschaft eine bestimmte Zeit vor dem Beteiligungserwerb nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligt gewesen sein. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 07.03.2024 (Az. 9 K 382/23) die Gelegenheit wahrgenommen, gewerbesteuerliche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem fortführungsgebundenen Verlustvortrag zu klären und weitgehende Folgen dieser Regelung aufzuzeigen.
Die klagende GmbH war seit 2011 bis zum 31.12.2020 an einer KG beteiligt. Im Jahr 2021 veräußerte der Alleingesellschafter seine gesamten Anteile an der GmbH an einen Dritten. Dies bedeutete unstreitig einen schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG, der nach der Gesetzeslage auch den Untergang des zum 31.12.2020 festgestellten Gewerbeverlustes zur Folge hätte. Den von der GmbH gestellten Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG lehnte das Finanzamt ab, da sie in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung an der KG - also einer Mitunternehmerschaft - beteiligt gewesen war. Das Finanzgericht bestätigte jedoch das Vorbringen der GmbH, dass die Rückausnahme der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft hinsichtlich der Gewerbesteuer eine vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigte überschießende Wirkung hat.
Denn nach den spezifischen gewerbesteuerlichen Regelungen sind die Vorschriften des KStG zum Untergang des Verlustvortrages nur „entsprechend“ und daher unter Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Besonderheiten anzuwenden. Ein Missbrauch ist dabei gewerbesteuerlich aufgrund der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zu befürchten, da diese selber Subjekt und Schuldner der Gewerbesteuer ist. Die als Mitunternehmerin beteiligte Gesellschaft kann daher die ihr von der KG zuzurechnenden Verluste abziehen. Diese werden aber bei der Festsetzung der Gewerbeteuer dem Gewerbeertrag wieder zugerechnet. Die GmbH kann also von den Verlusten der Beteiligungsgesellschaft weder über eine Verlustzurechnung „profitieren“, noch ist ein „Mantelkauf“ mit dem steuerlich nicht gewollten Ziel der Verlustübernahme zur Reduzierung der eigenen Gewerbesteuerbelastung möglich. Nach Auffassung des FG kann deshalb die bloße Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft für Zwecke der Gewerbesteuer keinen Verlustuntergang zur Folge haben.
Noch ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung gegen die fiskalisch ungünstige Entscheidung Revision beim BFH eingelegt hat, Az. XI R 9/24.
Die klagende GmbH war seit 2011 bis zum 31.12.2020 an einer KG beteiligt. Im Jahr 2021 veräußerte der Alleingesellschafter seine gesamten Anteile an der GmbH an einen Dritten. Dies bedeutete unstreitig einen schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG, der nach der Gesetzeslage auch den Untergang des zum 31.12.2020 festgestellten Gewerbeverlustes zur Folge hätte. Den von der GmbH gestellten Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG lehnte das Finanzamt ab, da sie in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung an der KG - also einer Mitunternehmerschaft - beteiligt gewesen war. Das Finanzgericht bestätigte jedoch das Vorbringen der GmbH, dass die Rückausnahme der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft hinsichtlich der Gewerbesteuer eine vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigte überschießende Wirkung hat.
Denn nach den spezifischen gewerbesteuerlichen Regelungen sind die Vorschriften des KStG zum Untergang des Verlustvortrages nur „entsprechend“ und daher unter Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Besonderheiten anzuwenden. Ein Missbrauch ist dabei gewerbesteuerlich aufgrund der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zu befürchten, da diese selber Subjekt und Schuldner der Gewerbesteuer ist. Die als Mitunternehmerin beteiligte Gesellschaft kann daher die ihr von der KG zuzurechnenden Verluste abziehen. Diese werden aber bei der Festsetzung der Gewerbeteuer dem Gewerbeertrag wieder zugerechnet. Die GmbH kann also von den Verlusten der Beteiligungsgesellschaft weder über eine Verlustzurechnung „profitieren“, noch ist ein „Mantelkauf“ mit dem steuerlich nicht gewollten Ziel der Verlustübernahme zur Reduzierung der eigenen Gewerbesteuerbelastung möglich. Nach Auffassung des FG kann deshalb die bloße Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft für Zwecke der Gewerbesteuer keinen Verlustuntergang zur Folge haben.
Noch ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung gegen die fiskalisch ungünstige Entscheidung Revision beim BFH eingelegt hat, Az. XI R 9/24.
Hinweis:
Die Möglichkeit des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG spielt in der Praxis wegen der weitgehenden Einschränkungen leider eine eher untergeordnete Rolle. Aber im einzelnen Anwendungsfall dürfte die besprochene Entscheidung gerade im Hinblick auf die nötige Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Besonderheiten erhebliche Auswirkungen haben, wenn zumindest die gewerbesteuerlichen Verlustvortrage noch „gerettet“ werden können. Das Revisionsverfahren sollte daher im Blick gehalten werden.
Die Möglichkeit des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG spielt in der Praxis wegen der weitgehenden Einschränkungen leider eine eher untergeordnete Rolle. Aber im einzelnen Anwendungsfall dürfte die besprochene Entscheidung gerade im Hinblick auf die nötige Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Besonderheiten erhebliche Auswirkungen haben, wenn zumindest die gewerbesteuerlichen Verlustvortrage noch „gerettet“ werden können. Das Revisionsverfahren sollte daher im Blick gehalten werden.