Grunderwerbsteuer auf dem europäischen Prüfstand - Vorlage an den EuGH
Grunderwerbsteuer auf dem europäischen Prüfstand - Vorlage an den EuGH
Deutschland hat zwar im Jahr 2009 eine sog. Konzernklausel in das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufgenommen. Die damit einhergehende Befreiung für Umstrukturierungen in Konzernstrukturen setzt die Vorgaben der europäischen Kapitalverkehrsteuerrichtlinie (2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008) aber nicht vollständig um und steht – nebst der zudem noch restriktiven Auslegung durch die Finanzverwaltung - so seit jeher in der Kritik. Denn es kann durchaus sein, dass auch Umstrukturierungen innerhalb einer Gruppe (mehrfach) GrESt auslösen. Deutsche Unternehmen sind also weit weniger flexibel als Unternehmen im Ausland.
Nunmehr hatte das FG München mit Urteil vom 08.02.2023 (Az. 4 K 1671/20) auf Basis der geltenden Rechtslage ablehnend gegen eine Aktiengesellschaft entschieden. Diese hielt als operative Muttergesellschaft mittelbar über Zwischengesellschaften für verschiedene Konzernsparten mehrere Grundstücke in Deutschland. Die oberste Muttergesellschaft war in Österreich ansässig. Bei einer (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft nach österreichischem Recht waren aufgrund der konkreten Beteiligungsverhältnisse innerhalb des Konzerns die Voraussetzungen der Konzernklausel des § 6a GrESt nicht erfüllt und das Finanzamt nahm eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG vor. Dies bestätigte das FG. Im Rahmen des Revisionsverfahrens (Az. II R 8/23) folgte der BFH der vom BVerfG (mit Beschlüssen aus 2021 und 2023) vorgegebenen Pflicht, die maßgebliche Rechtsfrage durch den EuGH klären zu lassen und rief diesen zur Entscheidung an. Denn unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zur Umsetzung und Anwendung der europäischen Richtlinie in anderen EU-Staaten bestehen durchaus wesentliche Argumente dafür, dass die deutschen Regelungen Umstrukturierungen nicht ausreichend von der Grunderwerbsteuer ausnehmen und damit hinreichende Zweifel an deren Vereinbarkeit mit den europäischen Regelungen.
Angesichts der anhängigen Verfahren vor BFH und EuGH – und deren zeitlichen Perspektiven - müssen in der steuerlichen Beratungspraxis entsprechende Umstrukturierungen sehr sorgsam geprüft und möglichst vorab mit verbindlichen Auskünften abgesichert werden. Bei bereits vorgenommenen Umstrukturierungen und daraufhin erfolgten oder erfolgenden GrESt-Festsetzungen dürften regelmäßig Rechtsmittel einzulegen sein, um im Hinblick auf die Nichtsteuerbarkeit von Umstrukturierungen die Entscheidung des EuGH abwarten zu können.
Nunmehr hatte das FG München mit Urteil vom 08.02.2023 (Az. 4 K 1671/20) auf Basis der geltenden Rechtslage ablehnend gegen eine Aktiengesellschaft entschieden. Diese hielt als operative Muttergesellschaft mittelbar über Zwischengesellschaften für verschiedene Konzernsparten mehrere Grundstücke in Deutschland. Die oberste Muttergesellschaft war in Österreich ansässig. Bei einer (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft nach österreichischem Recht waren aufgrund der konkreten Beteiligungsverhältnisse innerhalb des Konzerns die Voraussetzungen der Konzernklausel des § 6a GrESt nicht erfüllt und das Finanzamt nahm eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG vor. Dies bestätigte das FG. Im Rahmen des Revisionsverfahrens (Az. II R 8/23) folgte der BFH der vom BVerfG (mit Beschlüssen aus 2021 und 2023) vorgegebenen Pflicht, die maßgebliche Rechtsfrage durch den EuGH klären zu lassen und rief diesen zur Entscheidung an. Denn unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zur Umsetzung und Anwendung der europäischen Richtlinie in anderen EU-Staaten bestehen durchaus wesentliche Argumente dafür, dass die deutschen Regelungen Umstrukturierungen nicht ausreichend von der Grunderwerbsteuer ausnehmen und damit hinreichende Zweifel an deren Vereinbarkeit mit den europäischen Regelungen.
Angesichts der anhängigen Verfahren vor BFH und EuGH – und deren zeitlichen Perspektiven - müssen in der steuerlichen Beratungspraxis entsprechende Umstrukturierungen sehr sorgsam geprüft und möglichst vorab mit verbindlichen Auskünften abgesichert werden. Bei bereits vorgenommenen Umstrukturierungen und daraufhin erfolgten oder erfolgenden GrESt-Festsetzungen dürften regelmäßig Rechtsmittel einzulegen sein, um im Hinblick auf die Nichtsteuerbarkeit von Umstrukturierungen die Entscheidung des EuGH abwarten zu können.