Immobilien - Grunderwerbsteuer bei Signing und Closing – neue Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG bei Share Deals

Die gesetzliche Verschärfung tritt beim Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften gleichermaßen auf, wenn das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft über den Anteilserwerb (Signing) und der dingliche Übergang der Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen.

In diesen Fällen müssen nach der Neuregelung Anzeigepflichten bereits für das Signing beachtet werden, um eine mehrfache Grunderwerbsteuerbelastung aus der Transaktion rechtssicher abzuwenden (§ 16 Abs. 4a und 5 GrEStG). Die Komplexität der Anzeigen sollte dabei nicht unterschätzt werden:

Die Anzeigefrist ist kurz (zwei Wochen bzw. ein Monat), es sind mehrere gemeinsam anzeigepflichtige Personen zu identifizieren und es gilt den großen Informationsgehalt der Anzeige vollständig zu erfüllen. Infolgedessen sollten die grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgänge in Konstellationen, in denen Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen, frühzeitig vor dem Signing analysiert werden. Dies bietet sich insbesondere bei Käufen von Unternehmen mit Immobilien im Rahmen der Tax Due Diligence Prüfung und der Erstellung des Kaufvertrages an.

Bei nicht fristgerechter und unvollständiger Anzeige des grunderwerbsteuerpflichtigen Verpflichtungsgeschäfts droht die Grunderwerbsteuer auf den qualifizierten Beteiligungserwerb unvermeidlich mehrfach anzufallen.

Neben der ordnungsgemäßen Anzeige von Signing und Closing besteht derzeit keine andere verfahrensrechtliche Möglichkeit, die zusätzliche Grunderwerbsteuerfestsetzung für den Signing Vorgang rechtssicher aufzuheben bzw. zu ändern. Eine materiell-rechtliche Regelung zur Vermeidung der Doppelbelastung beim Auseinanderfallen von Signing und Closing besteht aus unserer Sicht mangels Erwerberidentität ebenfalls nicht, wenn die Anzeigepflichten versäumt worden sind.

Fazit

Die Einführung der § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG hat die grunderwerbsteuerliche Situation für die betroffenen Steuerpflichtigen verschärft.

Zwingend anzuzeigen sind in diesen Konstellationen nunmehr sämtliche der nach Auffassung der Finanzverwaltung einschlägigen Erwerbstatbestände, obwohl es sich um denselben wirtschaftlichen Lebenssachverhalt handelt.

In der Praxis müssen daher die nach Auffassung der Finanzverwaltung einschlägigen grunderwerbsteuerlichen Erwerbstatbestände frühzeitig vor dem Signing analysiert werden und die Anzeigepflichtigen ermittelt werden.

Gerne stehen Ihnen Liliane Kleinert und Peter Klumpp für entsprechende steuerliche Beratung zur Verfügung. Weitere Informationen rund um diesen Themenkomplex finden Sie unter Umwandlungs- und Gestaltungsberatung.