Periodengerechte Verteilung von Leasingsonderzahlungen bei Pkw-Gesamtkosten
Periodengerechte Verteilung von Leasingsonderzahlungen bei Pkw-Gesamtkosten
Tatsächliche Aufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die mit dem privaten Pkw zurückgelegt werden und weder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte noch Familienheimfahrten sind, können aufgrund eines aus den Pkw-Gesamtkosten für einen zwölfmonatigen Zeitraum sowie der Jahresfahrleistung errechneten Kilometersatzes ermittelt werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG i.V.m. R 9.5 LStR). Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können solche Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen gem. § 5 des Bundesreisekostengesetzes angesetzt werden. Wird ein privater Pkw genutzt, beträgt die sog. Wegstreckenentschädigung EUR 0,30/km. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 21.11.2024 (Az. VI R 9/22) zu klären, wie eine von einer Arbeitnehmerin bzw. von einem Arbeitnehmer geleistete Leasingsonderzahlung bei Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen für entsprechende berufliche Fahrten zu berücksichtigen ist.
Im Streitfall leistete ein Außendienstmitarbeiter bei Abschluss eines Leasingvertrags im Dezember 2018 eine Leasingsonderzahlung und erwarb Fahrzeugzubehör wie u.a. einen Satz Reifen. Diese rechnete er vollständig in die maßgeblichen Pkw-Gesamtkosten ein, die für das Jahr 2018 dann EUR 30.418,21 betrugen. Geteilt durch die Jahresfahrleistung von 32.717 km ergab sich ein individueller Kilometersatz von EUR 0,93/km, den das Finanzamt betreffend die beruflichen Fahrten im Jahr 2018 erklärungsgemäß anwandte. Im Jahr 2019 erkannte das Finanzamt nur noch den pauschalen Kilometersatz von EUR 0,30 an, da sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr angesichts der dort einmaligen Aufwendungen für Sonderzahlung und Zubehör wesentlich geändert hätten und eine anderweitige Berechnung nicht vorgelegt wurde.
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung war eine bei Leasingbeginn zu erbringende Leasingsonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich bei der Ermittlung der tatsächlichen Wegekosten anhand von individuellen Kilometersätzen voll zu berücksichtigen; es lagen mithin sofort abziehbare Werbungskosten vor. Hieran hält der BFH nun ausdrücklich nicht länger fest. Denn die zutreffende Ermittlung des durch die sonstigen beruflichen Fahrten veranlassten Anteils an den jährlichen Gesamtkosten verlangt nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. So handelt es sich bei einer Leasingsonderzahlung um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Höhe der monatlichen Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.
Die vorgenannten Grundsätze sind auch auf andere (Voraus-)Zahlungen anzuwenden, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Da zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug neben sämtlichen fixen Kosten zudem die Absetzung für Abnutzung zählt, sind bspw. auch Aufwendungen für einen Satz Reifen nicht sofort im Jahr der Zahlung als Fahrzeugkosten zu berücksichtigen, sondern in Höhe der Abschreibung in die jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums einzubeziehen.
Das noch auf Basis der bisherigen BFH-Rechtsprechung ergangene Urteil des Finanzgerichts München zu Gunsten des Außendienstmitarbeiters war deshalb aufzuheben. Die Feststellung der nach neuer Betrachtungsweise maßgeblichen Parameter wie anteilig abzugsfähige Aufwendungen und Fahrleistung sowie darauf basierend die Berechnung der jährlichen PKW-Gesamtkosten hat das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Hinweis:
Im Zusammenhang mit der Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage hat der BFH mit seinem Urteil vom 12.03.2024 (Az. VIII R 1/21) ebenfalls eine periodengerechte Verteilung befürwortet. Somit schließt das aktuelle BFH-Urteil hieran an und führt die nun auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruhende Rechtsprechungsänderung entsprechend fort.