Die Stromgewinnung aus Photovoltaikanlagen ist ein wesentlicher Bestandteil der angestrebten Energiewende. Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 wurden eine ab dem 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (vgl. § 3 Nr. 72 i.V.m. § 52 Abs. 4 S. 27 EStG) für die Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen sowie ein ab dem 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt (vgl. § 12 Abs. 3 UStG).
Inzwischen hat das BMF zu beiden Vorschriften mit seinen Schreiben vom 27.02.2023 und vom 17.07.2023 entsprechende Anwendungsregelungen erlassen; das BMF-Schreiben vom 12.06.2023 sieht zudem weitere formalistische Erleichterungen vor. Wir fassen die neuen Gesetzesregelungen, die sowohl für natürliche Personen als auch Unternehmen (Mitunternehmerschaften und Körperschaften) gelten, zusammen.
Ertragsteuerliche Behandlung
Ertragsteuerlich werden mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (bestehend im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler) hinsichtlich der Einnahmen aus der Netzeinspeisung gegen Entgelt (inkl. etwaiger Entnahmen für den Eigenverbrauch) grundsätzlich gewerbliche Einkünfte im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Durch die rückwirkend ab dem 01.01.2022 anzuwendende Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG entfällt sowohl für die Einnahmen aus der Einspeisung als auch für die Eigenverbrauchs-Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen eine solche Gewinnermittlung (und damit auch die Abgabe einer sog. Anlage G für gewerbliche Einkünfte). Infolgedessen wird auch die in der Vergangenheit seitens der Finanzverwaltung vielfach durchgeführte Prüfung einer diesbezüglichen Gewinnerzielungsabsicht obsolet. Fälle, in denen der produzierte Strom komplett selbst verbraucht wird und keine Netzeinspeisung gegen Entgelt erfolgt, sind durch den vollständigen Eigenverbrauch hingegen nicht als Gewerbebetrieb einzuordnen; diese sind steuerlich irrelevant.