Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Die Stromgewinnung aus Photovoltaikanlagen ist ein wesentlicher Bestandteil der angestrebten Energiewende. Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 wurden eine ab dem 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (vgl. § 3 Nr. 72 i.V.m. § 52 Abs. 4 S. 27 EStG) für die Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen sowie ein ab dem 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt (vgl. § 12 Abs. 3 UStG).

Inzwischen hat das BMF zu beiden Vorschriften mit seinen Schreiben vom 27.02.2023 und vom 17.07.2023 entsprechende Anwendungsregelungen erlassen; das BMF-Schreiben vom 12.06.2023 sieht zudem weitere formalistische Erleichterungen vor. Wir fassen die neuen Gesetzesregelungen, die sowohl für natürliche Personen als auch Unternehmen (Mitunternehmerschaften und Körperschaften) gelten, zusammen.

Ertragsteuerliche Behandlung

Ertragsteuerlich werden mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (bestehend im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler) hinsichtlich der Einnahmen aus der Netzeinspeisung gegen Entgelt (inkl. etwaiger Entnahmen für den Eigenverbrauch) grundsätzlich gewerbliche Einkünfte im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Durch die rückwirkend ab dem 01.01.2022 anzuwendende Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG entfällt sowohl für die Einnahmen aus der Einspeisung als auch für die Eigenverbrauchs-Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen eine solche Gewinnermittlung (und damit auch die Abgabe einer sog. Anlage G für gewerbliche Einkünfte). Infolgedessen wird auch die in der Vergangenheit seitens der Finanzverwaltung vielfach durchgeführte Prüfung einer diesbezüglichen Gewinnerzielungsabsicht obsolet. Fälle, in denen der produzierte Strom komplett selbst verbraucht wird und keine Netzeinspeisung gegen Entgelt erfolgt, sind durch den vollständigen Eigenverbrauch hingegen nicht als Gewerbebetrieb einzuordnen; diese sind steuerlich irrelevant.

Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG gilt für Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen auf, an oder in

  • Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden, wie z.B. Gartenhäusern, Garagen, Carports) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück) mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) sowie
  • sonstigen Gebäuden (mit mehreren Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten) mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit;

maßgeblich ist jeweils die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister.

Hinweis:

Das Marktstammdatenregister ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt. Hierin sind neben den Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren.

Es ist nach dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.

Für die Steuerbefreiung gestattet das Gesetz auch den Betrieb mehrerer Anlagen von bis max. insgesamt 100 kW (peak); die 100 kW (peak)-Freigrenze ist dabei pro Steuerpflichtigem oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen. Dazu sind die maßgeblichen Leistungen aller nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen, die vom Steuerpflichtigen oder von der Mitunternehmerschaft auf, an oder in Gebäuden betrieben werden, für die Ermittlung der 100 kW (peak)-Grenze zu addieren. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden, als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG umfasst Einnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms. Hierzu gehören insbesondere die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (z.B. an Mieter) und Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen. Daneben sind auch Entnahmen für betriebsfremde Zwecke einzubeziehen. Hierunter fällt beispielsweise eine Verwendung des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen bzw. für das Aufladen des privaten Elektro- oder Hybridfahrzeugs neben der teilweisen Netzeinspeisung.

Im Umkehrschluss sind alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, nach Maßgabe des § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig.

Bei Veräußerung oder Entnahme einer Photovoltaikanlage aus einem Betrieb, der nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG erzielt, fällt der entstehende Gewinn oder Verlust ebenfalls unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG. Ist die Photovoltaikanlage aber Teil eines anderen Betriebs, dürfte die Veräußerung oder Entnahme der Photovoltaikanlage indes steuerpflichtig sein.

Befindet sich eine Photovoltaikanlage im Betriebsvermögen eines Betriebs, der nicht ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen unterhält, ist die Steuerbefreiung nach dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 nur insoweit anzuwenden, als mit dem produzierten Strom Einnahmen erzielt werden, wenn dieser eingespeist, entnommen oder an Dritte veräußert wird.

Wird der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom teilweise in einem anderen Betrieb des Betreibers verbraucht, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob es sich um zwei selbständige Betriebe oder einen einheitlichen Betrieb handelt. Die Klärung dieser Frage ist u.a. bedeutsam für den Umfang der Rechnungslegung, also ob für einen Betrieb oder zwei Betriebe eigenständige Gewinnermittlungen durchgeführt werden müssen. Vor diesem Hintergrund dürfte vielfach ein einheitlicher Betrieb gewollt sein. Dieser ist dabei nur dann anzunehmen, wenn die beiden Betriebe einander stützen und sich gegenseitig ergänzen. Als gewichtiges Indiz hierfür kann es gelten, wenn der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom zu mehr als 50 % in dem anderen Betrieb verbraucht wird.

Betreiben Unternehmen ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG befreite Photovoltaikanlagen, üben sie keine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit prognostiziertem Totalgewinn mehr aus. Sie dürfen deshalb für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2022 keinen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG mehr in Anspruch nehmen.

Investitionsabzugsbeträge aus davor liegenden Wirtschaftsjahren, die bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam aufgelöst wurden, sind bei einer Investition in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen rückgängig zu machen (vgl. § 7g Abs. 3 EStG). Für eine vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 angeschaffte und nunmehr steuerfrei gestellte Anlage ist dies im Hinblick auf Gesetzeswortlaut und Systematik des § 7g EStG allerdings nicht unumstritten. Denn der Steuerpflichtige dürfte vor Verabschiedung des JStG 2022 im Dezember 2022 regelmäßig eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt haben und konnte vor Aufnahme des § 3 Nr. 72 EStG durch den Finanzausschuss am 30.11.2022 nicht mit einer entsprechenden Gesetzesänderung rechnen. In der Literatur wird daher bspw. eine Billigkeitsregelung angeregt, den entsprechend gebildeten Investitionsabzugsbetrag auf solche Anlagen übertragen zu können. Da das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 eine solche Billigkeitsregelung nicht vorsieht, sollten betroffene Steuerpflichtige zunächst im Wege eines Billigkeitsantrags gegen eine Gewinnerhöhung aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags und einer damit verbundenen Festsetzung von Nachzahlungszinsen vorgehen.

Soweit die Photovoltaikanlage Betriebsvermögen eines Betriebs ist, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist, sind die allgemeinen Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG weiterhin anzuwenden.

Erzielt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft neben ihren eigentlichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte, gilt grundsätzlich die gesetzliche Fiktion gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wonach sie in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern hat (sog. Abfärbung). Nach dem in § 3 Nr. 72 EStG enthaltenen Satz 3 gilt dies indes nicht, wenn eine solche Personengesellschaft neben ihren eigentlichen Einkünften ausschließlich steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 72 EStG erzielt.

Wichtig: Diese Regelung kann dazu führen, dass eine Personengesellschaft mit der Gesetzesänderung eine bisherige gewerbliche Infizierung verliert. Dies ist grundsätzlich mit einer Betriebsaufgabe verbunden, stille Reserven sind aufzudecken. Dies bestätigt das BMF in seinem Schreiben vom 17.07.2023, wonach in solchen Fällen sämtliche Wirtschaftsgüter, insbesondere die Gebäude, auf, an oder in denen sich eine Photovoltaikanlage befindet, im Jahr 2022 mit der Folge der Versteuerung von stillen Reserven zu entnehmen sind.

Zur Vermeidung dieser nachteiligen Rechtsfolge wird aus Vertrauensschutzgründen allerdings von einer Entnahme abgesehen, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zum 31.12.2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt werden kann. Es besteht daher insbesondere in Fällen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die bisher aufgrund des Betriebs einer Photovoltaikanlage gewerblich infiziert war und die hieraus nunmehr aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 72 S. 3 EStG steuerfreie Einnahmen erzielt, bis zum 31.12.2023 dringender Handlungsbedarf, um eine Versteuerung der stillen Reserven zum 01.01.2022 zu vermeiden. Hierzu sollte entweder eine neuerliche gewerbliche Infizierung (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) oder eine gewerbliche Prägung (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) geprüft werden.

Wenn nach wie vor ein Gewerbebetrieb begründet wird: Photovoltaikanlagen, die als sog. Aufdachanlagen mit einer Unterkonstruktion auf das Dach aufgesetzt werden, dienen regelmäßig ganz dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und sind daher dem Grunde nach als Betriebsvorrichtungen und somit als selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen. Das BMF behandelt in seinem Schreiben vom 17.07.2023 nun auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen, die bewertungsrechtlich zu den Gebäudebestandteilen (weil Dachersatz) zählen, für ertragsteuerliche Zwecke „wie“ Betriebsvorrichtungen“. Somit können sowohl Aufdachanlagen als auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen gem. ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle über 20 Jahre linear abgeschrieben werden.

Wenn kein Gewerbebetrieb (mehr) begründet wird: Die bei der Installation einer Photovoltaikanlage anfallenden Arbeitslohnkosten stellen eine Handwerkerleistung dar. Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 ist daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG zu gewähren.

Ob und inwieweit eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (vgl. § 35c EStG) in Anspruch genommen werden kann, lässt das BMF-Schreiben indes offen.

Hinweis:

Betreiber von Photovoltaikanlagen werden ab dem 01.01.2022 aufgrund der rückwirkend anzuwendenden Steuerbefreiung entlastet; im Umkehrschluss sind aber auch eventuelle Verluste ab 2022 nicht mehr berücksichtigungsfähig.

In der Praxis hatten sich eine Vielzahl von Zweifelsfragen ergeben, zu denen sich das BMF nun mit seinem Schreiben vom 17.07.2023 positioniert. Den durch die gesetzliche Regelung des § 3 Nr. 72 EStG bedingten Wegfall der gewerblichen Infizierung „korrigiert“ das BMF erfreulicherweise über eine Vertrauensschutzregelung, die bis zum 31.12.2023 in Anspruch genommen werden kann.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Der ab dem 01.01.2023 anzuwendende Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG gilt für

  • die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage,
  • einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, der etwaigen Speicher für den mit Solarmodulen erzeugten Strom sowie der damit im Zusammenhang stehenden Installationen.

Die Photovoltaikanlage ist – um den Nullsteuersatz entsprechend anwenden zu können - auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, zu installieren.

Hinweis:

In der Nähe der genannten Wohnungen/Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage insbesondere, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung bzw. das betreffende begünstigte Gebäude befindet (z.B. Garage, Gartenschuppen, Zaun). Von einer Nähe ist daher auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher oder funktionaler Nutzungszusammenhang besteht (z.B. einheitlicher Gebäudekomplex oder einheitliches Areal).

Reine Geschäftsgebäude oder Gewerbekomplexe sind nicht begünstigt; es ist infolgedessen der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Wird ein Gebäude sowohl für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke verwendet (z.B. teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu gewerblichen Zwecken), ist grundsätzlich von einem begünstigten Gebäude auszugehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die unschädliche Nutzung so sehr hinter der schädlichen Nutzung zurücktritt, dass eine Anwendung der Begünstigung nicht sachgerecht wäre.

Die obigen Tatbestandsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Diese Regelung stellt nach dem BMF-Schreiben vom 27.02.2023 eine Vereinfachung betreffend die Prüfung der Gebäudeart dar; der leistende Unternehmer muss also nicht sicherstellen, dass die Solarmodule, wesentlichen Komponenten oder Speicher auf einem begünstigen Gebäude installiert werden.

Bei einer Bruttoleistung von mehr als 30 kW (peak) pro Einheit ist eine Anwendung des Nullsteuersatzes an weitere Nachweispflichten gekoppelt.

Es unterliegen insbesondere netzgebundene Photovoltaikanlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sog. Inselanlagen) dem Nullsteuersatz. Aus Vereinfachungsgründen ist nach dem BMF-Schreiben vom 27.02.2023 davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden.

Neben der als Hauptleistung klassifizierten Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten oder Speichern können bestimmte Nebenleistungen wie üblicherweise die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister oder die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage anfallen. Diese und ähnliche Nebenleistungen unterliegen aufgrund einer einheitlichen Behandlung ebenfalls dem Nullsteuersatz. Wartungs- oder Reparaturarbeiten ohne die Lieferung von begünstigten Anlageteilen unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt schon dem Grunde nach keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher ebenfalls dem Regelsteuersatz von 19 %; Leasing- oder Mietkaufverträge sind ggf. besonders zu beurteilen.

Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass die obigen Voraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Hierfür ist es nach dem BMF-Schreiben vom 27.02.2023 ausreichend, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Der leistende Unternehmer wird sich dazu i.d.R. eines Erklärungsformulars bedienen, das der Betreiber entsprechend auszufüllen und zu unterzeichnen hat.

Das BMF sieht diesbezüglich allerdings eine Vereinfachungsregelung vor. Danach entfällt die Nachweispflicht des leistenden Unternehmers, wenn die Leistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 600 Watt beträgt. In der Praxis entfallen somit jegliche Nachweispflichten beim Vertrieb von Solarmodulen folglich dann, wenn die einzelnen Solarmodule eine Leistung von mehr als 300 Watt haben (s.o., da Einsatz als netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen) und die Photovoltaikanlage eine Leistung bis 600 Watt aufbringt.

Das Entgelt für die Netzeinspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms (inkl. etwaiger Entnahmen für den Eigenverbrauch) unterliegt (wie bisher) der Umsatzsteuer. Ist die Stromeinspeisung allerdings die einzige unternehmerische Tätigkeit, wird i.d.R. die sog. Kleinunternehmerregelung greifen. 

Hinweis:

Zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf ein Unternehmer einen Bruttoumsatz im vorangegangenen Jahr in Höhe von EUR 22.000 und im laufenden Jahr in Höhe von EUR 50.000 nicht überschreiten. Folglich ergibt ein jährliches konstantes Unterschreiten der Nichterhebungsgrenze von EUR 22.000 die Wirkung einer umsatzsteuerlichen Freigrenze.

Um den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen zu können, war in diesen Fällen in den Jahren vor dem 01.01.2023 eine Option zur sog. Regelbesteuerung erforderlich. Da die Lieferung von bspw. Solarmodularen ab dem 01.01.2023 zum sog. Nullsteuersatz (vgl. § 12 Abs. 3 UStG) erfolgt, brauchen Kleinunternehmer nicht mehr zur Regelbesteuerung optieren.

Für die Wertabgabenbesteuerung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ist danach zu differenzieren, wann die Photovoltaikanlage erworben wurde.

Ein Unternehmer konnte eine vor dem 01.01.2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll seinem Unternehmen zuordnen. Wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hatte, war er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der privat verbrauchte Strom unterlag der Besteuerung einer sog. unentgeltlichen Wertabgabe, wodurch der rechtlich zunächst zulässige Vorsteuerabzug systemgerecht nachgelagert ausgeglichen wurde. In diesen Fällen ist auch nach dem 31.12.2022 weiterhin eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 01.01.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe auch nach dem 31.12.2022 ebenfalls (weiterhin) der Umsatzsteuer. Es besteht allerdings die Möglichkeit, diesbezüglich den Nullsteuersatz anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass die bereits installierte Anlage die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gem. § 12 Abs. 3 UStG erfüllt und der Unternehmer beabsichtigt, künftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Dies wird aus Vereinfachungsgründen unterstellt, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird.

Der Vorgang der Entnahme bzw. unentgeltlichen Zuwendung zum Nullsteuersatz stellt keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG dar und löst folglich keine Vorsteuerberichtigung aus. Allerdings ist ein Unternehmer, der ursprünglich zwecks Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hatte und nunmehr die Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz entnimmt, weiterhin an die fünfjährige Bindungsfrist der Verzichtserklärung gebunden. Demzufolge unterliegt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber bis zum Ablauf dieser Bindungsfrist auch weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.

Erwirbt ein Unternehmer ab dem 01.01.2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigt sich mangels Steueranfall (Steuersatz = 0 %) ein Vorsteuerabzug. Anders als bei einem Erwerb vor dem 01.01.2023 ist daher für ein systemgerechtes Ergebnis kein nachgelagerter Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich. Es erfolgt daher in diesen Fällen auch keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 01.01.2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt ebenfalls keine unentgeltliche Wertabgabe dar.

Hinweis:

Betreiber von Photovoltaikanlagen werden bei einer Anlagenanschaffung ab dem 01.01.2023 aufgrund des nunmehr anzuwendenden Nullsteuersatzes entlastet. Denn durch den damit einhergehenden Wegfall des Vorsteuerabzugs aus der Anlagenanschaffung besteht keine Notwendigkeit mehr, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dadurch sind regelmäßig auch die Vergütungen aus der Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms nicht mehr zu besteuern. Betreiber von Altanlagen können die Anwendung des Nullsteuersatzes im Rahmen einer Entnahme der Photovoltaikanlage aus ihrem Unternehmen beanspruchen.

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

Wer einen (gewerblichen) Betrieb eröffnet, hat dies grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann unverzüglich das zuständige Finanzamt (vgl. § 138 AO). Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 12.06.2023 sind Betreiber von Photovoltaikanlagen in den Fällen, in denen 

  • sich der Betrieb auf nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen beschränkt und 
  • die Umsatzsteuer auf Umsätze hieraus aufgrund der sog. Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird (die umsatzsteuerfreie Vermietung von Grundstücken ist unschädlich),

von der steuerlichen Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nebst Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt befreit. Diese Vereinfachungsregelung gilt in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

BMF-Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

Das BMF hatte bereits im Juni 2021 eine ertragsteuerliche Vereinfachungsregelung zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen (max. 10 kW (peak) und Blockheizkraftwerke (max. 2,5 kW) erlassen, die mit BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ersetzt wurde. Bitte beachten Sie dazu unseren früheren Insight vom 25.11.2021

Nach dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 sind entsprechende Anträge auf Anwendung dieser Vereinfachungsregelung für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, verlängert sich die Frist für die Antragstellung bis zum 31.12.2023.